Zulassung der Berufung gegen Neubeurteilung nach fehlerhafter dienstlicher Beurteilung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das beklagte Land beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das eine dienstliche Beurteilung wegen Zugrundelegung eines unvollständigen Sachverhalts für rechtswidrig erklärt und Neubeurteilung angeordnet hat. Das OVG sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil das Land die entscheidungstragenden Annahmen nicht schlüssig widerlegt. Der Zulassungsantrag wird abgewiesen; Kosten und Streitwert werden festgesetzt.
Ausgang: Zulassungsantrag des Landes gegen Urteil wegen fehlerhafter dienstlicher Beurteilung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass der Zulassungsantrag die entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz substantiiert und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Der Antragsteller muss die Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die er angreifen will, konkret nennen und durch schlüssige Darlegungen angreifen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Eine dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig, wenn der Beurteiler maßgebliche Tatsachen oder Bewerbungen des Beamten nicht berücksichtigt und somit auf einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt beruht; dies kann zur Verpflichtung zur Neubeurteilung führen.
Im Zulassungsverfahren können vorprozessuale oder im Verfahren gemachte Zugeständnisse und unbestrittene Angaben die Richtigkeit der Entscheidung stützen und widersprüchliche Sachbehauptungen des Antragsstellers entkräften.
Die Kostenentscheidung des Zulassungsverfahrens richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 2 GKG.
Leitsatz
Erfolgloser Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung, nachdem das Verwaltungsgericht die dienstliche Beurteilung eines Kriminalhauptkommissars wegen Zugrundelegens eines unvollständigen Sachverhaltes für rechtswidrig erklärt und das beklagte Land zur Neubeurteilung verpflichtet hatte.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und die Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Das Verwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit der im Streit stehenden dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 25. Januar 2006 daraus hergeleitet, dass das beklagte Land bei der Erstellung dieser Beurteilung von einem falschen beziehungsweise unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei. Der Endbeurteiler habe die gegenüber dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers vorgenommene Absenkung des Gesamturteils und der Einzelfeststellungen unter dem 24. Mai 2006 nachträglich unter anderem damit begründet, dass der Kläger eine über den durchschnittlichen Anforderungen seines Amtes liegende Aufgabe nicht habe übernehmen wollen. Dabei habe der Endbeurteiler nicht zur Kenntnis genommen, dass der Kläger sich im Beurteilungszeitraum wenn auch erfolglos um eine Sachbearbeiterstelle beim Kriminalkommissariat (KK) 12 beworben habe, die mit der Abwesenheitsvertretung des dortigen Kommissariatsleiters verbunden gewesen sei.
Dem hält das beklagte Land entgegen, dass es sich bei der fraglichen Sachbearbeiterstelle im KK 12 laut Ausschreibung um eine normale Sachbearbeiterstelle ohne besondere Wertigkeit gehandelt habe, die nach dem Bandbreitenerlass vom 13. Januar 1999 mit A11-A12 BBesO bewertet und nicht als Führungsfunktion ausgewiesen gewesen sei. Sie sei zunächst auch nicht mit der Abwesenheitsvertretung des dortigen Kommissariatsleiters verbunden gewesen. Erst nach der Besetzung der Stelle mit Kriminalhauptkommissar (KHK) I. , der ein Amt der Besoldungsgruppe A12 BBesO bekleidet habe, sei diese um die Aufgabe der Abwesenheitsvertretung ergänzt worden, da KHK I. nach dem Kommissariatsleiter der ranghöchste Mitarbeiter im KK 12 sei.
Diese Darstellung ist angesichts des bisherigen Prozessverlaufs unschlüssig und vermag daher die Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen.
Der Kläger hat bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass er sich im Beurteilungszeitraum auf die mit der Abwesenheitsvertretung des Kommissariatsleiters verbundene Sachbearbeiterstelle beim KK 12 beworben habe, ohne dass das beklagte Land dem entgegengetreten ist.
In der ersten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 13. März 2007 war laut Sitzungsniederschrift die Beurteilungsbegründung vom 24. Mai 2006 Gegenstand der Erörterung. Der Vertreterin des beklagten Landes wurde die Passage aus dieser Begründung vorgehalten, wonach der Kläger eine anspruchsvollere Tätigkeit nicht habe übernehmen wollen. Sie erklärte dazu, dass nach ihrer Kenntnis im Beurteilungszeitraum zwei Stellen vakant gewesen seien, die insoweit von Bedeutung gewesen sein könnten. Zum einen habe es sich um die Stelle des Kriminalbeamten vom Dienst (KvD) gehandelt, auf die sich der Kläger nicht beworben habe, zum anderen um eine Sachbearbeiterstelle beim KK 12. Der Kläger ergänzte, dass er sich auf die zuletzt genannte Stelle, die mit der Abwesenheitsvertretung des dortigen Kommissariatsleiters verbunden gewesen sei, erfolglos beworben habe. Dieser Ergänzung hat die Vertreterin des beklagten Landes nicht widersprochen, nachdem sie bereits von sich aus die Sachbearbeiterstelle beim KK 12 mit der Stelle des KvD, die unstreitig mit einer anspruchsvolleren Tätigkeit verbunden gewesen wäre, auf eine Stufe gestellt hatte.
In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2007 hat der als Zeuge vernommene Kriminalrat T. laut Sitzungsniederschrift auf Befragen des Prozessbevollmächtigten des Klägers ausgesagt, er habe bei der Abfassung seiner abweichenden Stellungnahme zu dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers vom 9. November 2005 nicht gewusst, dass sich der Kläger auch auf die Führungsposition des stellvertretenden Leiters des KK 12 beworben habe. Er habe in seiner Stellungnahme die Stelle des KvD gemeint. Die Vertreterin des beklagten Landes hat die Bewertung der fraglichen Sachbearbeiterstelle beim KK 12 als Führungsposition erneut nicht bestritten.
Zu den vorstehenden Äußerungen und Zugeständnissen stehen die mit dem Zulassungsantrag aufgestellten Behauptungen im Widerspruch, ohne dass dieser Widerspruch aufgelöst wird. Auch der Umstand, dass KHK I. sich auf die nach dem Bandbreitenerlass vom 13. Januar 1999 lediglich mit A11-A12 BBesO bewertete und nicht als Führungsfunktion ausgewiesene Sachbearbeiterstelle beim KK 12 beworben hat, kann mangels nachvollziehbarer Erklärungen des beklagten Landes als zusätzliches Indiz dafür gelten, dass für diese Sachbearbeiterstelle bei Eignung des Bewerbers von vornherein die Aufgabe der Abwesenheitsvertretung des Kommissariatsleiters vorgesehen war. Dass der Kläger als Kriminalhauptkommissar mit bestandener zweiter Fachprüfung für diese Aufgabe ungeeignet gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch dargetan.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).