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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2776/05·28.10.2008

Zulassungsantrag nach §124 VwGO wegen Entlastungsmaßnahmen abgelehnt

Öffentliches RechtDienstrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, mit dem ihr Anspruch auf Kompensation bzw. Entlastungsmaßnahmen für eine Klassenfahrt abgelehnt wurde. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und keine Verfahrensmängel vorliegen. Zudem fehlt substantiierter Vortrag zur Gehörsverletzung; entscheidende Tatsachen sind nicht betroffen.

Ausgang: Zulassungsantrag nach § 124 VwGO abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und kein Verfahrensmangel festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nur begründet, wenn aus den vom Antragsteller vorgetragenen Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorgehen.

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Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert eine substantiierte Darlegung, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden sein soll; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts erstreckt sich nur auf solche Tatsachen, die nach der vom Gericht vertretenen Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind.

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Die Auslegung einer Eingabe als Antrag oder bloße Mitteilung ist überwiegend eine Rechtsfrage und begründet keinen Feststellungsbedarf des Sachverhalts.

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Das Gericht ist nicht verpflichtet, Beteiligten vorab seine Rechtsauffassung zu jedem angesprochenen Aspekt mitzuteilen; das Recht auf Gehör verlangt lediglich Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Fragen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40 GKG§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 4666/04

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 182,90 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung entgegen der Behauptung der Klägerin keinen unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt. Es hat insbesondere ihren Vortrag berücksichtigt, dass ihr tatsächlich keine Kompensation für die Mehrbelastung durch die streitbetroffene Klassenfahrt gewährt worden sei. Dieses Vorbringen wird im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben und in den Entscheidungsgründen als unerheblich gewürdigt. Mit der Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass es nicht darauf ankomme, ob von der durch Erlass eingeräumten Möglichkeit eines alternierenden Einsatzes teilzeitbeschäftigter Lehrer bei Klassenfahrten tatsächlich Gebrauch gemacht worden sei.

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Soweit sich die Klägerin gegen diese Rechtsauffassung wendet, setzt sie sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auseinander. Ihr Einwand, die abstrakte Regelung einer Kompensation führe bei mangelnder Umsetzung nicht zum Anspruchsausschluss, beschränkt sich auf die bloße Behauptung des Gegenteils.

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Die angefochtene Entscheidung geht auch im Hinblick auf das Schreiben der Klägerin vom 8. März 2004 nicht von einem unvollständigen Sachverhalt aus. Aus dem Urteilstatbestand ist ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin, das Schreiben sei als Antrag auf Gewährung von Entlastungsmaßnahmen auszulegen, zur Kenntnis genommen hat. Ob diese Auslegung zutrifft, ist entgegen ihrer Auffassung keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern eine Rechtsfrage.

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Soweit deshalb zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass sie sich sinngemäß gegen die rechtliche Bewertung des Schreibens durch das Verwaltungsgericht wendet, greift ihr Vorbringen schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht durch. Durch die Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2004 hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass ein Vergütungsanspruch erst in Betracht komme, wenn die betroffene Lehrkraft versucht habe, ihren primären Anspruch auf zeitliche Entlastung auch gerichtlich durchzusetzen. Auf der Grundlage dieser - mit dem Zulassungsantrag nicht in Frage gestellten - Rechtauffassung war es nicht ausreichend, die Entlastung lediglich zu beantragen. Darüber hinaus kann das Schreiben vom 8. März 2004 auch nicht als Antrag auf Gewährung von Entlastungsmaßnahmen ausgelegt werden. Nach seinem eindeutigen Wortlaut war es auf „anteilige Bezahlung" bzw. Überweisung eines Geldbetrages mit dem „nächsten Gehalt" gerichtet. Eine Arbeitsentlastung stellt im Verhältnis zu einer Geldleistung ein aliud dar.

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Die Klägerin hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

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Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend ermittelt, ob ihr tatsächlich eine Entlastung gewährt worden sei, greift schon deswegen nicht durch, weil sich die Amtsermittlungspflicht nur auf Tatsachen bezieht, auf die es nach der Rechtsauffassung des Gerichts ankommt. Wie dargelegt, hat es das Verwaltungsgericht nicht als entscheidungserheblich angesehen, ob von der Möglichkeit der Entlastung tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist.

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Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe seine Hinweispflicht verletzt, geht ebenfalls fehl.

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Soweit sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe sie darauf hinweisen müssen, dass es entgegen ihrem Vortrag von einem (tatsächlichen) Ausgleich durch Entlastungsmaßnahmen ausgehe, irrt sie schon im Ausgangspunkt. Eine derartige Annahme liegt der angefochtenen Entscheidung nicht zu Grunde.

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Das Verwaltungsgericht musste die Klägerin auch nicht darauf hinweisen, dass es ihr Vorbringen zur Auslegung ihres Antrags vom 8. März 2004 als nicht entscheidungserheblich erachte. Das in diesem Zusammenhang geltend gemachte Recht auf Gehör beinhaltet, dass das Gericht dem Beteiligten Gelegenheit geben muss, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Es gebietet nicht, zu jedem angesprochenen Aspekt die Rechtsauffassung des Gerichts im voraus mitzuteilen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).