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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2760/05·12.09.2007

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Ruhestandsversetzung abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil; das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Rechtsschutzinteresse sei durch die bestandskräftige Versetzung in den Ruhestand entfallen, eine Aussetzung kam nicht in Betracht. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wegen fehlender ernstlicher Zweifel und entfallenem Rechtsschutzinteresse; Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

2

Ein zur Aufnahme eines Rechtsmittels erforderliches Rechtsschutzinteresse kann entfallen, wenn der Verfahrensziel erreichende Sachverhalt (z. B. Versetzung in den Ruhestand) bestandskräftig geworden ist.

3

Die Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, wenn bereits keine Aussicht auf Wiederherstellung eines Rechtsschutzinteresses besteht.

4

Über die Kosten des Zulassungsverfahrens entscheidet das Gericht nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den §§ 47, 52 GKG.

5

Beschlüsse über die Zulassung der Berufung sind unanfechtbar; die Ablehnung des Zulassungsantrags führt zur Rechtskraft des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 5 S. 4 VwGO).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3703/04

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Rechtsschutzinteresse des Klägers sei nach dessen Versetzung in den Ruhestand weggefallen. Dem ist jedenfalls nach dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 6 A 2761/05 zuzustimmen, weil die Zurruhesetzung bestandskräftig geworden ist. Auch kam die beantragte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens vor diesem Hintergrund nicht mehr in Betracht.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).