Zulassungsablehnung: Kein Kostenersatz für Flugkosten ohne Dienstreisegenehmigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Ersatz von Flugkosten für eine nicht realisierte Schulfahrt. Strittig war, ob nach § 9 Abs. 2 LRKG ein Erstattungsanspruch ohne schriftliche Dienstreiseanordnung besteht oder ob Aufwendungsersatz nach §§ 677 ff. BGB möglich ist. Das OVG lehnte die Zulassung der Berufung ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Die Gründe betonen die strenge Erfordernis vorheriger schriftlicher Genehmigung und die Unanwendbarkeit der GOA auf beamtenrechtliche Dienstverhältnisse.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (Streitwert 1.884,28 EUR).
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Erstattung von Reisekosten nach landesrechtlichen Vorschriften setzt das Vorliegen einer Dienstreise i.S.v. Norm und eine zuvor erteilte schriftliche Anordnung oder Genehmigung voraus.
Ausnahmen von dem Erfordernis einer vorherigen schriftlichen Dienstreisegenehmigung sind eng auszulegen; eine nachträgliche Genehmigung kommt nur in eng begrenzten, bereits von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefällen in Betracht.
Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) sind auf Fälle, in denen ein Beamter im Rahmen seines Dienstverhältnisses handelt, regelmäßig nicht übertragbar, weil diese Regelungen nicht auf beamtenrechtliche Dienstverhältnisse zugeschnitten sind.
Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn aus dem vorgetragenen Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorgehen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Leitsatz
Erfolglose Klage eines Studienrats auf Kostenersatz für die Auslage von Flugkosten für eine letztlich nicht realisierte Schulfahrt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.884,28 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Erstattungsanspruch für die Auslage von Flugkosten für eine letztlich nicht realisierte Schulfahrt in Höhe von 1.884,28 Euro nicht zu. Aus § 9 Abs. 2 LRKG ergebe sich kein Anspruch, weil es mangels schriftlicher Anordnung oder Genehmigung der Reise durch die zuständige Behörde an einer Dienstreise im Sinne dieser Vorschrift fehle. Es liege auch kein Ausnahmefall einer nachträglichen schriftlichen Genehmigungsmöglichkeit vor, denn der Einholung der Genehmigung vor der Buchung der Flüge habe nichts entgegen gestanden. Weitere Ausnahmen von dem Erfordernis einer vorherigen Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise seien im Hinblick auf den Wortlaut von § 2 Abs. 1 LRKG sowie die das Reisekostenrecht prägende formale Strenge abzulehnen. Im Übrigen sei eine nachträgliche Genehmigung weder erteilt worden, noch sei damit zu rechnen gewesen, weil der Kläger die Flugbuchung entgegen den Bestimmungen der Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (WRL) im eigenen Namen vorgenommen habe. Einem Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung des § 677 BGB i.V.m. § 683 BGB stehe entgegen, dass diese Regelungen nicht auf derartige Fälle des beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses zugeschnitten seien. Unabhängig davon könne auch nicht angenommen werden, dass der Kläger die Aufwendungen angesichts des Fehlens einer schriftlichen Dienstreisegenehmigung für erforderlich halten durfte.
Diese Annahmen stellt das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage. Zunächst kann aus dem Umstand, dass der für die Genehmigung der Schulfahrt zuständige Schulleiter am 17. März 2008 einen Antrag auf Bezuschussung der Schulfahrt nach L. , gerichtet an das E. -Q. K. , unterschrieben hat, nicht geschlossen werden, dass die Dienstreisegenehmigung als erteilt gilt. Das folgt schon aus der unterschiedlichen Zielrichtung und den abweichenden Adressaten des Antrags auf Bezuschussung einerseits und der in einem formalisierten Verfahren zu erteilenden Dienstreisegenehmigung andererseits.
Soweit der Kläger weiter geltend macht, dass mit einer Zustimmung des Schulleiters jedenfalls objektiv hätte gerechnet werden können, kommt es auf diesen Vortrag nicht an. Denn das Verwaltungsgericht hat bereits die Anerkennung weiterer Ausnahmen vom Erfordernis einer vorherigen Dienstreisegenehmigung (neben dem Fall einer aus Zeitgründen nicht mehr einzuholenden Genehmigung) generell abgelehnt, ohne dass der Kläger dieser Erwägung entgegentritt. Danach ist es ohne Bedeutung, ob eine Genehmigung nachträglich erteilt worden wäre. Soweit das Verwaltungsgericht gleichwohl weiter ausgeführt hat, dass mit einer nachträglichen Genehmigung wegen der Nichteinhaltung der in den WRL vorgesehenen Verfahrensweise nicht zu rechnen gewesen sei, tritt der Kläger auch dieser Annahme nicht durchgreifend entgegen. Sein Vorbringen, er hätte die Buchung entgegen den WRL im eigenen Namen anstatt im Namen der Schule oder der Erziehungsberechtigten vornehmen müssen, ist nicht überzeugend. Der angeführte Zeitdruck mag die Einholung von (rechtzeitigen) Zustimmungserklärungen für eine Buchung im Namen der Erziehungsberechtigten der insgesamt 15 Schüler ausgeschlossen haben. Dass dies auch für eine Buchung im Namen der Schule der Fall war, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Die Einwendungen gegen die Ablehnung eines Aufwendungsersatzanspruchs nach den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) ziehen das erstinstanzliche Entscheidungsergebnis ebenfalls nicht in Zweifel. Mit dem Zulassungsvorbringen greift der Kläger lediglich die Annahme des Verwaltungsgerichts an, er hätte die Aufwendungen den Umständen nach nicht für erforderlich im Sinne des § 683 BGB i.V.m. § 770 BGB halten dürfen. Das Verwaltungsgericht stützt seine Begründung daneben aber selbstständig tragend ("unabhängig davon") darauf, dass die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag auf einen Fall wie vorliegend, in dem ein Beamter im Rahmen seines Dienstverhältnisses tätig geworden ist, nicht zugeschnitten seien. Dies greift der Kläger nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).