Zulassung der Berufung wegen dienstlicher Beurteilung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung wurde abgelehnt. Zentrales Problem war, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO bestehen. Das OVG befand, der Zulassungsantrag greife die entscheidungstragenden Annahmen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten an; das beklagte Land hatte seine Beurteilung nicht ausreichend substantiert. Kosten folgten der beklagten Landesseite; Streitwert 5.000 EUR.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; angefochtenes Urteil bleibt rechtskräftig, Kosten trägt das beklagte Land
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Zulassungsbewerber die entscheidungstragenden rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen, substantierten Gegenargumenten in Frage stellen; bloße Pauschalbehauptungen oder Wiederholungen des erstinstanzlichen Vorbringens genügen nicht.
Bei dienstlichen Beurteilungen nach den Beurteilungsrichtlinien obliegt es der beurteilenden Stelle, die für die Plausibilisierung erforderlichen Feststellungen zur Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe substantiiert darzulegen; unzureichend erläuterte pauschale Hinweise rechtfertigen die Bewertung nicht.
Ein Zulassungsantrag kann nicht dadurch getragen werden, dass ein angebliches Versäumnis der Vorinstanz gerügt wird, wenn der Beteiligte selbst keine nachvollziehbare Substantiierung des fraglichen Sachverhalts vorlegt.
Das Verwaltungsgericht darf im Revisionszulassungsverfahren nur die Begründungsinhalte berücksichtigen, die dem beklagten Träger bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vorgetragen wurden.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der
ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 25. Oktober 2008 sei rechtswidrig. Der Endbeurteiler habe die Erforderlichkeit einer Begründung i.S.v. Nr. 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen Fassung des Runderlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034H - i.d.F. der Änderung vom 19. Januar 1999 (BRL Pol a.F.) zwar erkannt, seine Begründung entspreche aber inhaltlich nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Die Bemerkungen in der Beurteilung sowie die diese ergänzenden Ausführungen im gerichtlichen Verfahren, die mögliche Ansätze für eine Begründung i.S.v. Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol a.F. bieten könnten, seien ohne eine nähere Erläuterung nicht plausibel. Dass es in der Vergleichsgruppe der Beamten der Besoldungsgruppe A 10 BBesO, zu der der Kläger gehöre, eine hohe Fluktuation gegeben habe, erkläre noch nicht ohne Weiteres, dass die Leistungsdichte innerhalb dieser Vergleichsgruppe zugenommen habe. Es hätte daher einer weiteren Substantiierung durch das beklagte Land bedurft, um die Beurteilung des Klägers mit wiederum nur drei Punkten plausibel zu machen. Eine solche Substantiierung sei jedoch nicht erfolgt.
Das Zulassungsvorbringen enthält keine schlüssigen Argumente, die die Erwägungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage stellen. Das beklagte Land führt im Kern an, dass die erforderlichen Feststellungen zur Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe der Beamten der Besoldungsgruppe A 10 BBesO nur hätten getroffen werden können, wenn die Veränderungen in dieser Vergleichsgruppe im Beurteilungszeitraum (1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2008) "im Detail betrachtet" worden wären. Es zieht mithin nicht in Zweifel, sondern unterstreicht vielmehr, dass die Umstände, die zur behaupteten Steigerung der Leistungsdichte geführt haben sollen, ermittelt und erläutert hätten werden müssen, um das Ergebnis der angefochtenen Beurteilung plausibel zu machen.
Verfehlt ist indes der Einwand des beklagten Landes, das Verwaltungsgericht habe die erforderliche detaillierte Betrachtung der Veränderungen in der Vergleichsgruppe der Beamten der Besoldungsgruppe nicht vorgenommen. Das beklagte Land lässt außer Acht, dass ihm selbst die nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol a.F. erforderliche Plausibilisierung oblag und es nicht etwa dem Verwaltungsgericht, sondern allein ihm, dem beklagten Land, zufiel, seine unsubstantiierten Bemerkungen zur Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe der Beamten der Besoldungsgruppe A 10 BBesO zu erläutern. Das Verwaltungsgericht konnte und durfte nur die Begründungsinhalte berücksichtigen, die das beklagte Land bis zum Abschluss des erst-instanzlichen Verfahrens angeführt hatte.
Damit geht auch das weitere Zulassungsvorbringen ins Leere. Das beklagte Land irrt aus den vorstehend dargestellten Gründen, wenn es meint, es könne ein Versäumnis des Verwaltungsgerichts belegen, indem es die - seiner unzutreffenden Ansicht nach vom Verwaltungsgericht zu fordernde - detaillierte Betrachtung der relevanten Umstände anspricht, jedoch nicht mit einem nachvollziehbaren Inhalt ausfüllt. Ob die in diesem Zusammenhang vom beklagten Land angestellten Erwägungen im Ansatz geeignet wären, den Mangel zu beseitigen, der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der angegriffenen Beurteilung anhaftet, mag zu bejahen sein, rechtfertigt für sich betrachtet aber keine andere Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).