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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2737/06·05.11.2006

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung wegen Gehörsverletzung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Anhörungsrüge nach §152a VwGO und hilfsweise Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss. Das OVG hielt die Rüge für unbegründet, da kein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt: der relevante Gesichtspunkt war der Klägerin bekannt und nicht überraschend. Auch die Gegenvorstellung blieb ohne Erfolg; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Klägerin als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO setzt voraus, dass eine nicht mit Rechtsmitteln angreifbare gerichtliche Entscheidung den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

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Eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage der Entscheidung macht, mit dem die Beteiligten trotz gewissenhafter Prozessführung nicht hätten rechnen müssen.

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Fehlt der ‚Überraschungseffekt‘, weil der Gesichtspunkt bereits von der Partei vorgebracht oder aus der Verfahrensakte (z.B. Widerspruchsbescheid) ersichtlich war, liegt keine Gehörsverletzung vor; das Gericht muss seine spätere Rechtsauffassung nicht vorab darlegen.

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Im Berufungszulassungsverfahren obliegt es dem Rechtsmittelführer, die Zulassungsgründe substantiiert darzulegen; unzureichende Substantiierung rechtfertigt die Zurückweisung entsprechender Vorbringen (§124a VwGO).

5

Eine Gegenvorstellung ist unbegründet, wenn weder greifbare Gesetzwidrigkeiten noch Willkür erkennbar sind; die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung steht nach Einführung des §152a VwGO zuweilen in Frage.

Relevante Normen
§ 152 a Abs. 1 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 86 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 152a VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 7066/04

Tenor

Die Anhörungsrüge und die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung werden zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

3

Nach § 152 a Abs. 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten (wie hier der Klägerin) das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

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Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

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Die Klägerin trägt vor, der Senat habe in seiner Beschlussbegründung entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass sich die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht als tragend für die angefochtene Verfügung angesehen habe, sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid wiederfänden. Eine entsprechende Argumentation finde weder im Vortrag der Beteiligten noch in der Verfahrensakte eine Stütze und verstoße daher gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

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Das Gebot des rechtlichen Gehörs kann zwar durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt werden, wenn das Gericht, ohne die Beteiligten vorher darauf hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht, mit dem die Beteiligten auch bei gewissenhafter Prozessführung nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188; BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1999 - 6 B 60.99 -, NVwZ-RR 2000, 396.

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Eine in diesem Sinne "überraschende" Entscheidung liegt hier jedoch nicht vor. Denn die Klägerin selbst hatte mit ihrem Zulassungsantrag den Gesichtspunkt einer "fehlerhaften Trennung zwischen Ausgangsverwaltungsakt und Widerspruchsbescheid durch das Verwaltungsgericht" aufgeworfen. Diesen Aspekt hat der Senat in seinem Beschluss aufgegriffen und im Rahmen der Begründung unter Rückgriff auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid dargelegt, dass dieses Zulassungsvorbringen nicht zur Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteil führt. Der Inhalt des Widerspruchsbescheides war der Klägerin bekannt. Nicht erforderlich ist es in diesem Zusammenhang, einzelne, die spätere Beschlussbegründung tragende Argumente den Beteiligten vorab darzulegen. Eine allgemeine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Gerichts, insbesondere auch auf seine Rechtsauffassung, folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

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Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/95 -, BVerfGE 74, 1 = DVBl. 1987, 238.

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Ein Gehörsverstoß folgt auch nicht daraus, dass der Senat das weitere Zulassungsvorbringen der Klägerin hinsichtlich der Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid als "unsubstantiiert" angesehen hat. Soweit die Klägerin meint, von einer mangelnden Substantiierung könne schon mit Blick auf den in § 86 VwGO verankerten Untersuchungsgrundsatz sowie auf ihre konkreten Ausführungen in einem Schriftsatz vom 00.00.0000 keine Rede sein, verkennt sie die Grundsätze des Berufungszulassungsrechts. Danach hat der Rechtsmittelführer in seiner Antragsbegründung die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

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Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Senat lässt offen, ob eine Gegenvorstellung überhaupt noch statthaft ist, nachdem der Gesetzgeber mit § 152 a VwGO die Möglichkeit eröffnet hat, ein Verfahren, das durch eine mit Rechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidung des Gerichts abgeschlossen ist, auf die Anhörungsrüge eines Beteiligten fortzusetzen.

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Vgl. aus Gründen der Rechtsmittelklarheit dies verneinend: OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2005 - 8 E 1051/05 -.

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Die Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet. Die Begründung der Klägerin enthält - wie bereits dargelegt - keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Für eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar einen Verstoß gegen das Willkürverbot ist ebenfalls nichts ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.