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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2685/08·12.07.2010

Zulassungsantrag zur Berufung gegen dienstliche Beurteilung abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Regierungsvermessungsamtmann beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine dienstliche Beurteilung bestätigt. Streitpunkt ist, ob nach Aufhebung einer Beurteilung auf Verfahrensschritte des früheren Verfahrens (insbesondere Maßstabsbildung) zurückgegriffen werden darf. Das OVG sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und keine grundsätzliche Bedeutung und lehnt den Zulassungsantrag ab; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen dienstliche Beurteilung mangels ernstlicher Zweifel und fehlender grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus.

2

Nach Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung ist grundsätzlich das gesamte Beurteilungsverfahren unter Beachtung der Beurteilungsrichtlinien neu durchzuführen.

3

Kein rechtlich schützenswertes Interesse besteht an der Wiederholung einzelner Verfahrensschritte, die die neue Beurteilung inhaltlich nicht beeinflussen können.

4

Die Nichtteilnahme früherer Erstbeurteiler an einer erneuten Beurteilungskonferenz begründet keinen Rechtsfehler, soweit sich hieraus keine Auswirkungen auf die neuerstellte Beurteilung ergeben.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40 GKG§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Regierungsvermessungsamtmanns auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen eine dienstliche Beurteilung wendet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die dienstliche Beurteilung vom 27. November 2006 leide nicht an Rechtsfehlern. Der Kläger könne nicht mit Erfolg geltend machen, die seiner Beurteilung zu Grunde liegenden Beurteilungsmaßstäbe seien fehlerhaft, weil die Beurteilungskonferenz nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Nach der Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung (hier: wegen fehlerhafter Begründung zur Absenkung der Gesamtnote) müsse zur Erstellung der neuen Beurteilung für denselben Zeitraum zwar grundsätzlich das gesamte Verfahren unter Beachtung der Beurteilungsrichtlinien erneut durchgeführt werden. An der Wiederholung eines Verfahrensschrittes, der die Neuerstellung der Beurteilung nicht beeinflussen könne, bestehe aber kein rechtlich schützenswertes Interesse. Weil der Beurteilungsmaßstab seinerzeit inhaltlich rechtsfehlerfrei festgesetzt worden sei und sich aus dem neuen Beurteilungsgespräch keine Erkenntnisse ergeben hätten, die zu einer abweichenden Festlegung des Maßstabes Anlass gegeben hätten, sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass an der neuen Beurteilungskonferenz nur der Erst- und Endbeurteiler und die Gleichstellungsbeauftragte, nicht aber die seinerzeit beteiligten Erstbeurteiler bzw. ihre Funktionsnachfolger teilgenommen hätten.

5

Dem hält der Kläger entgegen, die Bildung des Beurteilungsmaßstabes gem. Nr. 14.4 der Beurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen vom 27. März 2003, MBl. NRW 2003, 866) sei fehlerhaft. Bei der angefochtenen Beurteilung könne nicht aus Zweckmäßigkeitserwägungen auf das frühere Beurteilungsverfahren zurückgegriffen werden; hierdurch komme es zu einer rechtswidrigen Vermischung der beiden Beurteilungsverfahren. Mit Aufhebung der Beurteilung sei gleichsam das zugrundeliegende Beurteilungsverfahren obsolet.

6

Hiermit stellt er die entscheidungstragende Annahme, an der Teilnahme aller seinerzeit Beteiligten an der erneuten Beratung des Endbeurteilers zur Maßstabsbildung (Beurteilungskonferenz) nach Ziff. 14.4 der Beurteilungsrichtlinien bestehe kein rechtlich schützenswertes Interesse, weil ein Einfluss auf die neue Beurteilung ausgeschlossen sei, nicht in Frage. Kann sich – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, ohne dass der Kläger dem im Zulassungsverfahren entgegengetreten wäre – die Nichtteilnahme der übrigen Erstbeurteiler an der neuerlichen Beurteilungskonferenz im hier zu entscheidenden Einzelfall nicht auf die Beurteilung ausgewirkt haben, kann offen bleiben, ob diese Nichtteilnahme verfahrensfehlerhaft war.

7

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die dem Zulassungsvorbringen zu entnehmende Rechtsfrage, ob bei der Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung nach Aufhebung der bisherigen Beurteilung auf Verfahrensschritte des früheren Beurteilungsverfahrens zurückgegriffen werden darf, ist aus den oben genannten Gründen nicht entscheidungserheblich.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).