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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2663/05·01.05.2008

Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Substantiierung abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung mit der Berufung auf grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO). Das Gericht hält die Darlegung der Rechtsfrage und deren über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung für unzureichend und lehnt den Zulassungsantrag ab. Verfassungsbeschwerden sind nicht entscheidungserheblich, da das BVerfG diese nicht angenommen hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass die Rechtsfrage klar zu formulieren und substanziiert darzulegen ist, warum sie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.

2

Die bloße Verweisung auf ein bei anderen Gerichten anhängiges Verfahren oder auf eine Verfassungsbeschwerde genügt nicht zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung; es ist darzulegen, in welcher Weise die Entscheidung dort für das vorliegende Verfahren relevant ist.

3

Liegen die von der Partei angeführten Entscheidungen oder Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung vor (z. B. weil das BVerfG die Beschwerden nicht angenommen hat), fehlt ihnen für die Zulassungsentscheidung die rechtliche Relevanz.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind der unterliegenden Partei zu auferlegen (§ 154 Abs. 2 VwGO); der Beschluss über die Zulassung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) und macht das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 72 Nr. 1 GKG§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG§ 40 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 288/03

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 300,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen ist.

4

Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Der Vortrag der Klägerin genügt keiner dieser Anforderungen. Er erschöpft sich in dem Hinweis, dass u.a. gegen das in der angefochtenen Entscheidung zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde eingelegt worden sei, und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die eine Grundrechtsverletzung der dortigen Klägerinnen feststellen würde, auch Einfluss auf das vorliegende Verfahren hätte.

5

Darüber hinaus kommt den von der Klägerin angeführten Verfassungsbeschwerdeverfahren für die Frage der Zulassung der Berufung schon deshalb keine Bedeutung (mehr) zu, weil das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschlüsse vom 24. November 2005 - 2 BvR 195/05, 196/05 und 197/05 -).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 72 Nr. 1, 47 Abs. 1 und 3, 40, 52 Abs. 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird mit der Ablehnung des Antrags rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).