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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2651/15·22.01.2017

Berufungszulassung im Beurteilungsrecht: Keine Pflicht zur Befragung früherer Vorgesetzter

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Polizeioberkommissar beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage auf Neuerstellung einer Anlassbeurteilung abgewiesen hatte. Streitpunkt war u.a., ob der Erstbeurteiler den früheren Leiter der Polizeiwache beteiligen musste und ob die Bewertung (insb. „Arbeitseinsatz“) fehlerhaft sei. Das OVG NRW lehnte die Berufungszulassung ab, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründete und keine besonderen Schwierigkeiten aufzeigte. Die Beurteilungsrichtlinien verlangten hier weder zwingend Beurteilungsbeiträge noch eine Befragung früherer Vorgesetzter; die inhaltliche Bewertung überschritt den Beurteilungsspielraum nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Neuerstellung einer Anlassbeurteilung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils.

2

Der Erstbeurteiler ist nach den Beurteilungsrichtlinien grundsätzlich für die Erstellung der Erstbeurteilung verantwortlich, unabhängig und nicht weisungsgebunden; maßgeblich sind seine eigenen Kenntnisse und regelmäßigen Arbeitskontakte mit dem Beamten.

3

Die Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen durch den Erstbeurteiler ist zulässig, aber grundsätzlich nicht zwingend; eine Pflicht zur Beteiligung früherer Vorgesetzter besteht nur, wenn maßgebliche Zeiträume oder Tätigkeiten nicht aus eigener Anschauung beurteilt werden können und deshalb Beurteilungsbeiträge einzuholen sind.

4

Unterschiedliche subjektive Wertungen verschiedener unabhängiger Erstbeurteiler sind verfahrensimmanent; die Verpflichtung zur Herstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe trifft nach den Richtlinien in erster Linie den Schlusszeichnenden.

5

Die Übernahme zusätzlicher Aufgaben im Beurteilungszeitraum begründet für sich genommen keinen Anspruch auf eine bessere Bewertung; ein Beurteilungsfehler liegt erst bei Überschreitung des Beurteilungsspielraums, etwa durch sachfremde Erwägungen oder Missachtung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe, vor.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40 GKG§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1557/14

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Polizeioberkommissars auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage auf erneute Erstellung einer Anlassbeurteilung abgewiesen worden war.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

4

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung der Anlassbeurteilung vom 25. Februar 2014 und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung; diese sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es hat – soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Interesse – weiter ausgeführt, der früher (bis Dezember 2012) zuständige Leiter der Polizeiwache F.         , PHK I.         , habe vor Abfassung der Beurteilung nicht gehört werden müssen. Nach Ziffer 3.5 BRL Pol NRW würden Beurteilungsbeiträge allein von den Erstbeurteilern, hier durch PHK L.     , erstellt. Dieser habe sich für die Leistungsbewertung auf seine eigene Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraums stützen können. Dass er zusätzlich Rücksprache mit dem seit Dezember 2012 zuständigen Leiter der Polizeiwache, PHK K.            , genommen habe, sei nicht zu beanstanden. Auch der Erstbeurteiler könne sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Ein Anspruch auf Beteiligung auch des früheren Leiters der Polizeiwache folge daraus nicht. Die Beurteilung sei auch inhaltlich, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Merkmals „Arbeitseinsatz“ nicht zu beanstanden. Dass der Kläger einzelne tatsächliche Begebenheiten, die der Erstbeurteiler zur Plausibilisierung angeführt habe, anders darstelle bzw. bewerte, sei rechtlich unerheblich. Das gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum freiwillig an einer Arbeitsgruppe „Personalentwicklung bei der Polizei“ teilgenommen, eine Tutorenschulung besucht habe und als Tutor tätig geworden sei.

5

Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

6

Es führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Beurteilung, dass der Erstbeurteiler, PHK L.     , den früheren Leiter der Polizeiwache, PHK I.         , nicht zu den dienstlichen Leistungen des Klägers befragt hat. Dieser habe – so der Kläger –  weiterreichende, sich über zwei Jahre des Beurteilungszeitraums erstreckende, Erkenntnisse über seine Leistungen als der jetzige Leiter der Polizeiwache, PHK K.            , der die Bewertung des Merkmals „Arbeitseinsatz“ mit lediglich zwei Punkten mitgetragen habe. Woraus eine entsprechende Beteiligungspflicht folgen soll, lässt das Zulassungsvorbringen nicht erkennen. Nach Nr. 9.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (RdErl. d. Innenministeriums – 45.2-26.00.05 – vom 9. Juli 2010 – BRL Pol NRW) ist der Erstbeurteiler zuständig für die Erstellung des Beurteilungsvorschlags bzw. der Erstbeurteilung. Er ist dabei unabhängig und nicht an Weisungen gebunden (Abs. 3 Satz 1). Er muss grundsätzlich in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden zu bilden; einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit reichen hierfür nicht aus (Abs. 3 Satz 2). Er hat nach eigenen Kenntnissen und Erfahrungen zu beurteilen (Abs. 4 Satz 1). Unabhängig davon sind vor der Erstellung des Beurteilungsvorschlags Gespräche der Vorgesetzten mit den Erstbeurteilern mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zulässig und sinnvoll (Abs. 4 Satz 2).

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Aus diesen Vorgaben folgt, dass sich der Erstbeurteiler bei der Erstellung des Beurteilungsvorschlags in erster Linie auf eigene Eindrücke und Erkenntnisse stützen muss, die er auf der Grundlage seiner regelmäßigen Arbeitskontakte mit dem zu Beurteilenden gewonnen hat. Die Heranziehung weiterer, ergänzender Erkenntnisgrundlagen für die Anfertigung der Erstbeurteilung ist danach zwar nicht ausgeschlossen, grundsätzlich aber auch nicht zwingend. Soweit der Erstbeurteiler, PHK L.     , in diesem Zusammenhang (nur) mit PHK K.            Rücksprache genommen hat, der zum Zeitpunkt der Erstellung des Beurteilungsvorschlags erst einige Monate Leiter der Polizeiwache war, steht dies im Einklang mit den dargestellten Vorgaben, wonach „Gespräche der Vorgesetzten mit den Erstbeurteilern mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zulässig und sinnvoll“ sind. Dementsprechend hat PHK L.     in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, er habe mit PHK K.            (als Leiter der Polizeiwache im Zeitpunkt der Erstellung der Erstbeurteilung) im Zusammenhang mit der Abfassung des Beurteilungsvorschlags darüber gesprochen, „wie die verschiedenen Kriterien im Vergleich zu bewerten seien“. Das trifft nach den Vorgaben in Nr. 9.1 BRL Pol NRW auf keine rechtlichen Bedenken. Dafür, dass dazu auch frühere Vorgesetzte herangezogen werden müssten, geben die Beurteilungsrichtlinien nichts her; Entsprechendes folgt auch nicht aus (sonstigen) allgemeinen Grundsätzen des Beurteilungsrechts.

8

Die Heranziehung früherer Vorgesetzter bzw. vormaliger Erstbeurteiler ist allerdings dann geboten, wenn der für die Beurteilung verantwortliche Erstbeurteiler Zeiträume und Tätigkeiten bei der Erstellung der Beurteilungen aus eigener Anschauung nicht bewerten kann. In diesen Fällen sieht Nr. 3.5 Abs. 1 BRL Pol NRW die Einholung von Beurteilungsbeiträgen vor – zum Beispiel im Zusammenhang mit Versetzungen, Abordnungen oder Umsetzungen der zu Beurteilenden sowie beim Wechsel des Erstbeurteilers während des Beurteilungszeitraumes. Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Auch der Kläger stellt nicht in Abrede, dass der für die Erstellung des Beurteilungsvorschlags zuständige Erstbeurteiler, PHK L.     , während des gesamten Beurteilungszeitraums hinreichende Arbeitskontakte mit ihm hatte.

9

Rechtlich nicht von Bedeutung ist es, dass der frühere Leiter der Polizeiwache, PHK I.         , möglicherweise andere Maßstäbe angelegt bzw. vermittelt und dies u.U. zu einer besseren Beurteilung, insbesondere des Merkmals „Arbeitseinsatz“ geführt hätte. Unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe sowie voneinander abweichende subjektive Wertungen der erbrachten Leistungen in den Erstbeurteilungen sind bei einem Tätigwerden verschiedener, unabhängiger (Erst-)Beurteiler (vgl. Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol NRW) unvermeidbar und einem so ausgestalteten Beurteilungsverfahren immanent. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Nr. 9.2 BRL Pol NRW ist nämlich (erst) der Schlusszeichnende zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der Merkmale sowie über das Gesamturteil. Er hat unter Heranziehung weiterer personen- und sachkundiger Bediensteter die Beurteilungen in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen.

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Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist es im Streitfall auch nicht von Bedeutung, ob PHK I.         – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – lediglich bis Dezember 2012 oder – wie vom Kläger vorgetragen – bis Juni 2013 Leiter der Polizeiwache war.

11

Dem Zulassungsvorbringen lassen sich auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Beurteilung inhaltlich nicht beanstandet hat.

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Der Kläger macht geltend, er habe zu keinem Zeitpunkt – auch nicht mittelbar – geäußert, dass er im Beurteilungszeitraum weniger Einsatz gezeigt habe. Vielmehr habe er u.a. in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er im Rahmen der Darstellung von Verkehrsunfällen oftmals Monobild-Skizzen gefertigt habe, was eine höherwertige Tätigkeit sei. Das Verwaltungsgericht selbst habe erwähnt, dass er jeweils freiwillig an der Arbeitsgruppe „Personalentwicklung bei der Polizei“ teilgenommen und nach erfolgreicher Tutorenschulung eine Tätigkeit als Tutor wahrgenommen habe. Eine Begründung, weshalb er im Merkmal „Arbeitseinsatz“ gleichwohl nur mit zwei Punkten bewertet worden sei, gebe das Verwaltungsgericht nicht. Allein aus diesen Umständen folgt indessen keine Überschreitung des dem Dienstherrn bei der Erstellung von Beurteilungen zustehenden Beurteilungsspielraums und damit auch kein Rechtsfehler in Bezug auf die Beurteilung des Klägers. Soweit der Beurteiler die Wahrnehmung der vom Kläger benannten Aufgaben nicht zum Anlass genommen hat, ihn in dem Merkmal „Arbeitseinsatz“ mit mehr als zwei Punkten zu beurteilen, lässt dies weder die Nichtbeachtung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe noch das Anstellen sachfremder Erwägungen erkennen. Insbesondere lässt der Umstand, dass der Kläger verschiedene Aufgaben übernommen hat, keinen zwingenden Schluss auf die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen zu. Der Erstbeurteiler, PHK L.     , hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht u.a. darauf hingewiesen, dass der Kläger etwa bei Wahrnehmung seiner Tutorentätigkeit „keinen besonders großen Einsatz gezeigt“ habe. Dass der Kläger seinen Arbeitseinsatz selbst besser einschätzt und z.B. meint, ein Tutor erfülle seine Aufgabe gegenüber den Auszubildenden besser, wenn er sich „nicht zu sehr in deren Tätigkeit einmische“, ist für die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewertung durch den (Erst-)Beurteiler nicht maßgeblich.

13

Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).