Zulassung der Berufung gegen dienstliche Beurteilung wegen angeblicher Befangenheit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Ein Polizeioberkommissar beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Bestätigung seiner dienstlichen Beurteilung und rügt unzutreffende Tatsachenannahmen sowie Voreingenommenheit des Erstbeurteilers. Das OVG verneint ernstliche Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 VwGO: vertrauliche Erörterungen mit Dritten und nicht zeitnahe Klärung begründen keine Befangenheit, die Leistungsnoten blieben unbeeinflusst. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten, Streitwert 5.000 €.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dienstliche Beurteilung als unbegründet verworfen; Kläger trägt Kosten, Streitwert 5.000 €
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erforderlich; das bloße Wiederholen oder Vertiefen früherer Einwendungen genügt nicht.
Vertrauliche Erörterungen eines Beurteilers mit Dritten über Vorwürfe gegen den Beurteilten begründen nicht allein den Rückschluss auf eine dienstliche Befangenheit.
Dass beanstandete Vorwürfe nicht zeitnah mit dem Betroffenen erörtert wurden, führt nur dann zur Rechtsfehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung, wenn diese Vorwürfe die konkrete Leistungsbewertung tatsächlich beeinflusst haben.
Persönliche Vorwürfe, die die zu bewertenden Leistungsmerkmale nicht beeinflussen, sind für die Überprüfung der Richtigkeit einer dienstlichen Beurteilung unbeachtlich.
In Zulassungsverfahren nach der VwGO trifft die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO); der Streitwert ist bei Kostenfestsetzung nach GKG zu bemessen.
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines Polizeioberkommissars auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen eine dienstliche Beurteilung wendet, die nach seiner Auffassung auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruht und von einem voreingenommenen Erstbeurteiler erstellt worden ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die dienstliche Beurteilung vom 22. März 2006 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt, dass der zuständige Erstbeurteiler gegenüber dem Kläger befangen gewesen sei. Der Kläger gehe fehl, wenn er meine, die Voreingenommenheit des Erstbeurteilers daraus folgern zu können, dass dieser sich gegenüber anderen über angebliche sexuelle Beziehungen des Klägers zu Praktikantinnen geäußert habe, ohne dies mit ihm direkt zu besprechen. Die vertrauliche Erörterung mit Dritten könne dazu dienen, eine eigene Meinung zu hinterfragen und eine andere Einschätzung zu erfahren, ehe – wie hier – eine Erörterung mit dem Betroffenen stattfinde. Diese Verfahrensweise lasse nicht auf eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers schließen. Es sei aufgrund jener Vorkommnisse auch nicht ersichtlich zu einer nachhaltigen, fortwirkenden Störung des zwischenmenschlichen Verhältnisses zwischen dem Kläger und dem Erstbeurteiler gekommen, die diesen hätte veranlassen können, wider besseres Wissen eine unzutreffende Beurteilung zu erstellen.
Die Richtigkeit dieses Urteils stellt der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht durchgreifend in Frage, mit dem er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens im Kern geltend macht, der Beurteilung liege ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde und der Erstbeurteiler sei befangen gewesen.
Der Kläger rügt zu Unrecht, die Beurteilung beruhe deshalb auf einem unzutreffenden Sachverhalt, weil der Erstbeurteiler ohne vorherige Erörterung mit ihm als wahr unterstellt habe, dass er sexuelle Beziehungen zu Praktikantinnen unterhalten und ein aufdringliches Verhalten im dienstlichen Umgang mit Kolleginnen an den Tag gelegt habe. Ob der Erstbeurteiler sämtliche Vorwürfe, auch den angeblichen Vorfall anlässlich eines Betriebsausfluges nach Ibiza, als zutreffend erachtet hat oder aber lediglich von bisher nicht erwiesenen Vorwürfen ausgegangen ist, die ihn aber gleichwohl veranlasst haben, auf eine Beschränkung der Tutorentätigkeit des Klägers hinzuwirken, ist hier unerheblich. Abgesehen davon, dass die Vorwürfe das dienstliche Verhalten und die in der Beurteilung zu bewertenden Leistungen nur am Rande betreffen, haben sie sich vorliegend jedenfalls nicht auf die Leistungsbewertung ausgewirkt. Vor diesem Hintergrund ist es im Hinblick auf die angegriffene Beurteilung auch unschädlich, dass die Vorwürfe nicht zeitnah mit dem Kläger erörtert und aufgeklärt worden sind.
Insbesondere hat ein etwa als wahr unterstellter unangemessener Umgang mit (jüngeren) Kolleginnen und Praktikantinnen nicht dazu geführt, dass das insoweit allein in Betracht kommende Submerkmal 3.1 (Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen) mit lediglich zwei Punkten bewertet worden ist. Dafür sprechen bereits die zugehörigen textlichen Beschreibungen, die wie folgt lauten: "geht gern eigene Wege, was die Zusammenarbeit mitunter erschwert; ist bestrebt, auf die Interessen anderer Rücksicht zu nehmen; ordnet sich im Großen und Ganzen ein". Darüber hinaus hat der Dienstherr – zulässigerweise – die Bewertung dieses Merkmals im gerichtlichen Verfahren weiter plausiblisiert. Der Erstbeurteiler hat in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2010, der der Kläger nicht entgegengetreten ist und die der Endbeurteiler sich (sinngemäß) zu eigen gemacht hat, angegeben, die Vorfälle/Vorwürfe seien nicht beurteilungsrelevant gewesen. Sie hätten bei der Bewertung des Submerkmals 3.1 keinen Niederschlag gefunden, sondern lediglich zum Entschluss geführt, den Tutorenbeauftragten zu informieren und ihn zu bitten, auch zum wohlverstandenen Schutz des Klägers seine Tutorentätigkeit auf die Betreuung von männlichen Praktikanten zu begrenzen. Zur Bewertung der Zusammenarbeit mit Kollegen mit zwei Punkten habe geführt, dass der Kläger sich im Beurteilungszeitraum rechthaberisch und bedingt teamfähig gezeigt habe. Damit nur er habe durchsetzen können, welcher Ort mit dem Streifenwagen angefahren werde, sei er bestrebt gewesen, vor seinem Streifenbeamten beide Schlüssel an sich zu nehmen oder sich bereits auf den Fahrersitz zu setzen, bevor sich sein Kollege einsatzbereit zeigte. Während seiner Tätigkeit als Tutor habe er nur widerwillig seinen Kollegen in die Tagesplanung einbezogen; er habe allein bestimmen wollen, welche Tätigkeiten neben den außenveranlassten Einsätzen verrichtet werden sollten.
Angesichts des Vorstehenden ist auch für die Annahme einer Befangenheit des Erstbeurteilers kein Raum, die der Kläger allein damit begründet, dieser habe zu Unrecht angenommen, er mache sich an weibliche Mitglieder der Dienstgruppe und an Praktikantinnen heran. Es fehlen auch sonst jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, der Erstbeurteiler habe die für eine sachgerechte Leistungsbewertung erforderliche Objektivität und Distanz gegenüber dem zu beurteilenden Kläger nicht aufweisen können. Weder aus der Beurteilung selbst, in der der Kläger überwiegend drei und vier Punkte erhalten hat, noch aus dem sonstigen Verhalten des Erstbeurteilers lässt sich, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, auf eine Voreingenommenheit schließen. Der Zulassungsantrag zeigt insoweit auch keine neuen Gesichtspunkte auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).