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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2631/09·13.04.2011

Zulassung der Berufung abgelehnt: Beurteilung einer Schulleiterin und Beförderungsbegehren

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Studiendirektorin begehrte die Aufhebung einer ihre Schulleitungstätigkeit betreffenden Beurteilung sowie ihre Ernennung zur Oberstudiendirektorin (A 16). Das OVG NRW lehnte die Zulassung der Berufung ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt wurden. Die Beurteilung sei trotz Nichtigkeit des § 25b LBG NRW a.F. nicht schon deshalb rechtswidrig; maßgeblich sei die auf die Schulleitungstätigkeit bezogene Bewährungsbewertung. Eine rechtsverbindliche Zusicherung (§ 38 VwVfG NRW) liege nicht vor, und aus der Fürsorgepflicht folge kein Beförderungsanspruch unter Umgehung der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG).

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen klageabweisendes Urteil wurde mangels Zulassungsgründen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nichtigkeit einer beamtenrechtlichen Regelung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit führt nicht ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit nachfolgender, auf bestandskräftiger Ernennung beruhender Folgeentscheidungen wie einer Bewährungsbeurteilung.

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Für die Beurteilung der Bewährung in einem Schulleitungsamt ist es sachgerecht, den Beurteilungszeitraum auf die tatsächliche Wahrnehmung der Schulleitungstätigkeit zu begrenzen; andere Verwendungen müssen nicht einbezogen werden.

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Ein Verfahrensverstoß bei der Einholung beurteilungsbezogener Stellungnahmen führt nur dann zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, wenn er sich auf das Beurteilungsergebnis zu Lasten der betroffenen Person ausgewirkt haben kann.

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Ob und in welchem Umfang der Beurteiler zur Begründung seiner Wertung einzelne Vorgänge ausdrücklich benennt oder zusammenfassende Wertungen vornimmt, unterliegt grundsätzlich dem Beurteilungsspielraum; gerichtlich überprüfbar sind nur dessen Überschreitung und sachfremde Erwägungen.

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Eine Presseerklärung oder mündliche Äußerung begründet mangels Rechtsbindungswillen und fehlender Schriftform regelmäßig keine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW; aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht folgt zudem kein Beförderungsanspruch unter Missachtung des Grundsatzes der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 25b LBG NRW (a.F.)§ Art. 33 Abs. 5 GG§ 82 Abs. 1 BVerfGG in Verbindung mit §§ 78 Abs. 1 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG§ 38 VwVfG NRW§ 85 LBG a.F.

Leitsatz

Erfolglose Klage, mit der eine Studiendirektorin die Aufhebung der ihre Schulleitungstätigkeit betreffenden Beurteilung sowie ihre Ernennung zur Oberstudiendirektorin begehrt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Das betrifft zunächst die Einwände der Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die streitgegenständliche Beurteilung vom 6. Juli 2005 sei rechtlich nicht zu beanstanden (Klageantrag zu 1.).

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Die Rechtswidrigkeit der Beurteilung folgt nicht bereits daraus, dass § 25b LBG NRW (a.F.) durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 – 2 BvL 11/08 – mit Artikel 33 Absatz 5 GG für unvereinbar und nichtig erklärt worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ausrichtung der Beurteilung, insbesondere die Begrenzung des Beurteilungszeitraums auf die Zeit der Tätigkeit der Klägerin am G.      -H.         "keinen Sinn mehr macht". Die Nichtigkeit der Regelung hat weder die Unwirksamkeit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit mit Wirkung vom 1. August 2003 noch der Ernennung zur Oberstudiendirektorin – als Leiterin eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern – zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 BVerfGG i.V.m. §§ 78 Abs. 1 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Vielmehr ist durch diese von der Klägerin nicht angefochtenen und infolgedessen bestandskräftigen Entscheidungen das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten in dem Sinne gestaltet worden, dass auf dieser Basis auch die Folgeentscheidungen, namentlich die hier streitige Beurteilung, zu treffen waren. Die Klägerin hat das Schulleitungsamt unter Einbeziehung der der Ernennung vorausgegangenen Funktionswahrnehmung über einen Zeitraum von zwei Jahren auch tatsächlich ausgeübt, an dessen Ende eine Entscheidung über die Fortdauer der Amtszeit bzw. damit zusammenhängend über die weitere Verwendung zu treffen war. Das (vollständige) Absehen von einer Beurteilung ließe diesen wesentlichen Zeitraum der Dienstausübung der Klägerin unberücksichtigt. Der Einwand, die Rechtswidrigkeit folge insbesondere daraus, dass auch ihre nachfolgende Tätigkeit am Landesinstitut für Schule hätte einbezogen werden müssen, verfängt nicht. Es ist sachgerecht, im Rahmen der Beurteilung der Bewährung im Amt einer Oberstudiendirektorin (allein) auf die Zeit abzustellen, in der auch eine entsprechende Schulleitungstätigkeit wahrgenommen worden ist.

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Die Einwendungen der Klägerin betreffend die Nichteinhaltung der Verfahrensregelung der Nr. 2.8 Abs. 2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 2. Januar 2003 – 122-1.18.07.03-15026/02 – BRL –) stellen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dieser Verstoß habe sich nicht zu Lasten der Klägerin ausgewirkt, nicht in Frage. Nr. 2.8 Abs. 2 BRL verfolgt mit der Vorgabe, dem Schulträger gegenüber der Beurteilerin oder dem Beurteiler Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme über die Zusammenarbeit mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu geben, den Zweck, gerade die Aspekte der Zusammenarbeit dieser Stellen mit in die Beurteilung einfließen zu lassen. Die Erklärungen, die der Schulträger nach den Vermutungen der Klägerin möglicherweise auch zu den Vorgängen am G.      -H.         abgegeben hätte, die zur Abgabe der Schulleitung geführt hätten, liegen außerhalb dieser Zweckrichtung.

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Die gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Beurteilung erhobenen Rügen greifen ebenfalls nicht durch. Die Klägerin meint, die Beurteilung sei sachwidrig, weil sie nicht auf leistungsbezogene Gesichtspunkte gestützt sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es in nicht nachvollziehbarer Weise widersprüchlich, dass einerseits vom Abteilungsdirektor und der Regierungspräsidentin die Übertragung einer Stelle der Besoldungsgruppe A 16 BBesO unter Verleihung eines entsprechenden statusrechtlichen Amtes zugesagt und andererseits in der Beurteilung die Bewährung nicht festgestellt werde. Die in der erstinstanzlichen Entscheidung zur Begründung angeführte ausschließliche Zuständigkeit des zuständigen Schulaufsichtsbeamten für die Erstellung der Beurteilung löse den Widerspruch nicht auf, da die entsprechenden, eine Stelle der Besoldungsgruppe A 16 BBesO zusagenden Erklärungen nicht ohne dessen Teilnahme denkbar seien. Mit diesem Vorbringen ist die behauptete sachwidrige bzw. nicht allein auf Leistungsgesichtspunkte gestützte Beurteilung nicht dargetan. Der zuständige Beurteiler LRSD I.         hatte bereits am 18. März 2004 auf eine von der Klägerin angestoßene Anfrage des Personaldezernats der Bezirksregierung, ob eine Anrechnung der Zeiten der faktischen Funktionswahrnehmung von einem Jahr (1. August 2002 bis 31. Juli 2003) auf die erste Amtszeit aus schulfachlicher Sicht möglich sei, mitgeteilt, dass eine solche Anrechnung aus schulfachlicher Sicht nicht vorgenommen werden könne. Die Amtszeit solle vielmehr spätestens zum 1. August 2005 enden. Die Bewährung der Klägerin lag nach Auffassung des zuständigen Beurteilers demnach schon zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht auf der Hand. In Bezug darauf erweist sich die in der Beurteilung festgestellte Nichtbewährung als nachvollziehbar und folgerichtig. Dass ungeachtet der danach bestehenden schulfachlichen Bedenken offenbar seitens der genannten Bediensteten damit nicht ohne Weiteres zu vereinbarende Absichtserklärungen abgegeben worden sind, mag fragwürdig sein, zieht aber nicht den von der Klägerin geltend gemachten Beurteilungsfehler nach sich. Unabhängig davon ist zu beachten, dass es – jedenfalls soweit die Übernahme von Aufgaben am Institut für Schule bzw. die Einweisung in eine entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 BBesO zur Überlegung standen – weder Gegenstand noch Zielrichtung der auf die Bewährungsfeststellung im übertragenen Schulleitungsamt ausgerichteten streitigen Beurteilung war, eine dahingehende (Beförderungs-)Eignung festzustellen, so dass insoweit von vornherein keine Widersprüchlichkeit erkennbar ist.

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Die Klägerin meint weiter, das Verwaltungsgericht habe die Beurteilung zu Unrecht für plausibel und nachvollziehbar gehalten, weil fälschlicherweise Möglichkeiten der Konfliktbeseitigung unterstellt worden und bestimmte tatsächliche Umstände – etwa die auch nach Auffassung des beklagten Landes maßgebliche Verantwortung des stellvertretenden Schulleiters für die Konfliktlage – völlig unberücksichtigt geblieben seien. Mit diesem Vortrag ist eine insoweit allein überprüfbare Überschreitung des Beurteilungsspielraums nicht dargetan. Unter Ziffer II.1. der Beurteilung wird in deutlicher Weise die am G.      -H.         vorgefundene massive Konfliktlage beschrieben ("Grenzen der Loyalität ihr gegenüber sprengende wachsende Frontenbildung gegen von ihr angeordnete Maßnahmen") und damit auch illoyales Verhalten des stellvertretenden Schulleiters in vertretbarer Weise mit erfasst. Dass dieser Umstand, ebenso wie verschiedene weitere Vorkommnisse, nicht ausdrücklich in der Beurteilung benannt werden, bedeutet nicht, dass sie bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt geblieben sind und hat für sich gesehen nicht die Rechtswidrigkeit der Beurteilung zur Folge. Inwieweit der Beurteiler sich zur Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich auf bestimmte, aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzeltatsachen stützt und diese auch ausdrücklich benennt oder vorwiegend zusammenfassende Wertungen vornimmt, ist weitgehend in sein Ermessen gestellt. Soweit der Beurteiler trotz der auch von ihm festgestellten schwerwiegenden Konfliktlage, die Herangehensweise der Klägerin als nicht hinreichend bewertet hat, bewegt er sich innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums.

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Dass nach dem Vortrag der Klägerin weder in den Presseerklärungen noch seitens der Regierungspräsidentin ihr gegenüber Vorwürfe erhoben worden seien, ist unerheblich, zumal dies kein angemessener Ort für die Erklärung über beurteilungsrelevante Umstände und Einschätzungen ist bzw. nicht dem entsprechenden Zuständigkeitsbereich unterfällt.

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Hinsichtlich des auf Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B.        vom 15. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2006 gerichteten Klageantrags zu 2. werden im Zulassungsverfahren ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufgezeigt. Die Klägerin bezieht sich zur Begründung ernstlicher Zweifel lediglich auf ihre zum Klageantrag zu 1. formulierten Einwände. Diese greifen nach den bereits erfolgten Ausführungen nicht durch. Auf das Vorbringen zur Zulässigkeit des Antrags kommt es angesichts dessen nicht mehr an.

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Vergleichbares gilt hinsichtlich des Klageantrags zu 3., mit dem die Klägerin ihre Ernennung zur Oberstudiendirektorin (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) begehrt. Das auf die Beurteilung bezogene Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit die Klägerin ihren Antrag (nun) so verstanden wissen will, dass sie die Ernennung zur Oberstudiendirektorin ohne Verleihung "des statusrechtlichen Amtes einer Schulleiterin" und ohne Zuweisung "eines entsprechenden Dienstpostens" begehrt, fehlt es bereits an der Darlegung einer diesen Anspruch stützenden Anspruchsgrundlage.

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Das Vorliegen einer entsprechenden wirksamen Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Insbesondere stellt die Presseerklärung vom 19. Mai 2004 keine solche rechtsverbindliche Zusicherung dar. Eine Presseerklärung dient, so auch hier, der Information der Öffentlichkeit, insbesondere der Medienvertreter, durch den Informationsanbieter. Die hier interessierende Presseerklärung verhielt sich zwar ausführlich zu den Konflikten und insbesondere den ausgearbeiteten Lösungswegen für einen Neuanfang am G.      -H.         . In diesem Zusammenhang ist auch davon die Rede, dass die Bezirksregierung der Klägerin, der Schulleiterin OStD‘ I1.         , eine gleichwertige Position anbieten werde. Angesichts der aufgezeigten Zielrichtung und des Adressatenkreises dieser Presseerklärung fehlt es jedoch an dem erforderlichen Rechtbindungswillen.

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Vgl. dazu auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11. Auflage, 2010, § 38 Rdnr. 9 m.w.N.

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Keiner Entscheidung bedarf es, ob die offenbar zuvor durch die Regierungspräsidentin und den Abteilungsdirektor abgegebenen Äußerungen ("es wurde Frau I1.         in diesem Gespräch angeboten, entweder eine Schulleiterinnenstelle an einem anderen H.         oder eine A 16 Stelle im Landesinstitut in T.     anzunehmen") überhaupt von dem erforderlichen Rechtsbindungswillen getragen waren. Jedenfalls ist das Schriftformerfordernis nicht eingehalten. Aus einer "Zusammenschau" dieser Erklärung mit der Presseerklärung folgt nichts anderes, weil es sich um zwei selbstständige Erklärungen handelt. Unabhängig davon sind der von der Klägerin behauptete "Bestätigungscharakter" der Presseerklärung und ein entsprechender Wille der Behörde in keiner Weise nachvollziehbar.

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Soweit die Klägerin einen Anspruch auf ihre Beförderung aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl.§ 85 LBG a.F., § 45 BeamtStG) herleiten möchte, verkennt sie, dass auch nach der von ihr in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Grundsatz der Bestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten ist.

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Hinsichtlich des als Hilfsantrag formulierten Klageantrags werden mit dem Zulassungsvorbringen lediglich die Zulässigkeitserwägungen des Verwaltungsgerichts angegriffen. Die zusätzliche Begründung der Ablehnung des Hilfsantrags wegen dessen Unbegründetheit, wird nicht in Frage gestellt, so dass am Entscheidungsergebnis keine ernstlichen Zweifel dargelegt sind.

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Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.

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Das ist nicht der Fall. Die Klägerin benennt – wie oben ausgeführt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.

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Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Hinsichtlich der aufgeworfene Rechtsfrage,

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"ob die Nichteinholung eines zwingend erforderlichen Beurteilungsbeitrags oder – wie im vorliegenden Fall – die Nichteinholung einer zwingend vorgeschriebenen Stellungnahme des Schulträgers zur Rechtswidrigkeit einer Beurteilung führt",

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wird allein mit dem Hinweis auf die Entscheidungsrelevanz für das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht aufgezeigt, dass es im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung dieser Frage bedarf.

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Vergleichbares gilt für die Rechtsfrage,

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"ob im Rahmen einer beamtenrechtlichen Beurteilung der Beurteilende bei der Bewertung des Verhaltens einer Beamtin/eines Beamten in einer Konfliktsituation sämtliche tatsächliche Gesichtspunkte berücksichtigen, auswerten und in die Bewertung einstellen muss".

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Aus dem im Wesentlichen auf den konkreten Fall der Klägerin bezogenen Vortrag wird nicht ersichtlich, inwieweit diese Frage einer Klärung in verallgemeinerungsfähiger Form zugänglich ist.

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Die weiter aufgeworfene Rechtsfrage,

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"ob von der Rechtswidrigkeit einer beamtenrechtlichen Beurteilung – insbesondere wegen des Vorliegens sachfremder Erwägungen – dann auszugehen ist, wenn das sonstige Verhalten der dem Beurteilten vorgesetzten Stelle in eindeutigem Widerspruch zu einer in der Beurteilung geäußerten Kritik steht",

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ist im Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie für die Entscheidung – wie oben dargestellt – nicht erheblich ist.

31

Entsprechendes ist für die Rechtsfrage,

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"ob das Erfordernis einer Schriftlichkeit einer Zusage im Sinne von § 38 VwVfG auch dann gewahrt ist, wenn die Zusage mündlich erteilt wird und anschließend gegenüber einem Dritten schriftlich bestätigt wird, wobei der Erklärungsempfänger hinsichtlich der Zusage von dieser schriftlichen Bestätigung ebenfalls Kenntnis erhält",

33

anzunehmen, auf die es entsprechend den obigen Ausführungen nicht ankommt.

34

Schließlich ist die Rechtsfrage,

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"ob sich aus der Fürsorgepflicht eines Dienstherrn gegenüber seinem Beamten die Verpflichtung ergeben kann, im Falle einer schriftlich nicht fixierten Vereinbarung, welche sowohl den Dienstherrn als auch den Beamten berechtigt und verpflichtet, die von ihm übernommene Verpflichtung zu erfüllen, wenn der Beamte seinerseits bereits seine Verpflichtung erfüllt hat",

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nicht hinreichend konkret und lässt sich daher nicht in verallgemeinerungsfähiger Form beantworten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

38

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 sowie Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).