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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2607/20.A·04.10.2020

Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gestützt auf grundsätzliche Bedeutung nach §78 Abs.3 AsylG. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil keine konkrete, obergerichtlich ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage hinreichend herausgearbeitet wurde. Bloße Angriffe auf die tatrichterliche Würdigung genügen nicht. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Zulassungsantrag der Klägerin nach §78 Abs.3 AsylG aufgrund fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG verlangt die Herausarbeitung einer bestimmten, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärten Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art, deren Klärung für die Berufungsentscheidung erheblich ist.

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Der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, in welcher Weise die Frage klärungsbedürftig, klärungsfähig und von allgemeiner Bedeutung für die einheitliche Rechtsanwendung oder die Fortbildung des Rechts ist.

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Eine pauschale Rüge, das Verwaltungsgericht habe einen zu engen Prüfungsmaßstab angelegt oder die psychische Situation außer Acht gelassen, stellt keine Darlegung grundsätzlicher Bedeutung dar, sondern greift die Einzelfallwürdigung an und erfüllt die Anforderungen des §78 Abs.4 Satz4 AsylG nicht.

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Im Zulassungsverfahren bestimmen §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG die Kostenfolge; die unterlegene Partei trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, wobei gemäß §83b AsylG für das Gericht keine Gerichtskosten erhoben werden.

5

Beschlüsse nach §80 AsylG über die Zulassung der Berufung sind unanfechtbar, sodass gegen die Ablehnung des Zulassungsantrags kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 6740/17.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin stützt ihn allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Dass dieser Zulassungsgrund vorliegt, ergibt sich aus dem Zulassungsantrag nicht.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der

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Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

4

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2016 ‑ 13 A 1222/16.A -, juris Rn. 2 ff.

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Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht, mit dem schon keine Frage aufgeworfen wird. Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe einen zu engen Prüfungsmaßstab angelegt und ihre psychische Situation außer Acht gelassen, greift die Klägerin vielmehr die gerichtliche Würdigung im Einzelfall an. Hierfür steht im Grundsatz keiner der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zur Verfügung.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.