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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 260/10·06.07.2010

Zulassungsantrag zur Berufung wegen verspäteter Reaktivierung abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine Steueramtfrau, beantragt die Zulassung der Berufung mit Schadensersatzbegehren wegen verspäteter Reaktivierung. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil kein Zulassungsgrund benannt und die vorgebrachten Einwendungen die Kernwürdigung des VG nicht durchgreifend in Zweifel ziehen. Amtsärztliche Einschätzungen sind gegenüber Privatgutachten maßgeblich. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 44.388 €.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen verspäteter Reaktivierung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag zur Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wenn kein Zulassungsgrund benannt wird.

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Zur Zulassung der Berufung reicht der Vortrag einer abweichenden Interpretation von Beweismitteln nicht aus; es müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO substantiiert dargetan werden.

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Bei der Bewertung der Dienstfähigkeit ist nicht ein isolierter medizinischer Befund maßgeblich, sondern die Gesamtschau einschließlich der Stabilität des Gesundheitszustands und der Fähigkeit, die konkreten Dienstpflichten zu erfüllen.

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Die Beurteilung durch den Amtsarzt ist bei dienstrechtlichen Fähigkeitsfragen besonderes Beweisgewicht beigemessen; private Atteste genügen für die Ausräumung einer Dienstunfähigkeit nur dann, wenn sie die amtsärztliche Gesamtwürdigung substantiiert widerlegen.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2, 3 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40 GKG§ 47 Abs. 1 GKG

Leitsatz

Erfolgloser Antrag einer Steueramtfrau auf Zulassung der Berufung, die die Gewährung von Schadensersatz wegen verspäteter Reaktivierung begehrt

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 44.388 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

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Der Zulassungsantrag genügt schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil er keinen Zulassungsgrund benennt.

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Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin annimmt, sie mache mit ihrem Zulassungsvorbringen der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass das beklagte Land eine Reaktivierung der Klägerin ab dem 1. Mai 2003 bzw. zu einem anderen vor dem 8. Mai 2006 liegenden Zeitpunkt rechtswidrig und schuldhaft unterlassen habe. Vor Eingang der amtsärztlichen Stellungnahme vom 3. Januar 2006 habe eine Dienstfähigkeit nicht zweifelsfrei festgestellt werden können. Das beklagte Land habe zutreffend darauf abgestellt, dass angesichts der in der Vergangenheit vielfachen, auch kurzzeitigen Schwankungen des Gesundheitszustandes der Klägerin mit der Attestierung einer "gegenwärtigen" Dienstfähigkeit im Jahr 2003 die früher getroffene Feststellung einer Dienstunfähigkeit nicht dauerhaft ausgeräumt sei. Im weiteren Verlauf habe es weiterer amtsärztlicher Untersuchungen und mangels eindeutiger Ergebnisse der ambulanten Untersuchungen schließlich einer einwöchigen stationären Beobachtung bedurft, bevor das Land davon habe ausgehen können, die Dienstfähigkeit sei dauerhaft wiederhergestellt. Jedenfalls könne dem beklagten Land nicht vorgeworfen werden, die Dienstfähigkeit vorsätzlich oder fahrlässig nicht schon früher festgestellt zu haben.

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Diese näher begründete Würdigung zieht die Klägerin mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht durchgreifend in Zweifel, sondern stellt ihr lediglich ihre eigene Interpretation der amts- und privatärztlichen Bescheinigungen sowie ihre eigene Einschätzung ihrer Dienstfähigkeit gegenüber. Dabei setzt sie sich nicht mit dem Kern der verwaltungsgerichtlichen Argumentation auseinander, aufgrund der erheblichen Schwankungen ihres Gesundheitszustandes und der wechselnden amtsärztlichen Befunde schon in der Zeit vor ihrer Zurruhesetzung habe das beklagte Land ungeachtet der Attestierung gegenwärtiger Dienstfähigkeit weiter annehmen dürfen, die früher getroffene Feststellung der Dienstunfähigkeit sei nicht ausgeräumt. Hinsichtlich der von ihr angeführten privatärztlichen Stellungnahmen lässt sie außer acht, dass für die Beurteilung der Dienstfähigkeit nicht allein der medizinische Befund maßgeblich ist, sondern dieser in Beziehung zu setzen ist zur Fähigkeit des Beamten, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten ohne erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zu erfüllen. Insoweit reicht die Bejahung der Arbeitsfähigkeit durch einen Privatarzt nicht aus, sondern ist vielmehr die Einschätzung des Amtsarztes maßgeblich, der neutral und unabhängig ist, Erfahrung mit der Beurteilung der Dienst(un)fähigkeit hat und über spezielle Kenntnisse über die Belange der Verwaltung und die von einem Beamten zu verrichtende Tätigkeit verfügt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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