Zulassungsantrag zur Berufung wegen Ausschlusses von Mutter-Kind-Kuren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Vorwurf mittelbarer Geschlechterdiskriminierung durch den Ausschluss von Mutter-Kind-Kuren. Das OVG verneint mittelbare Diskriminierung, weil die Regelung formell alle Polizeivollzugsbeamten gleichbehandelt und keine normative Differenzierung vornimmt. Faktische Nachteile wegen fehlender Kinderbetreuung begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen; Kostenentscheidung ebenfalls getroffen.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen behaupteter mittelbarer Geschlechterdiskriminierung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ist nur begründet, wenn aus dem Vorbringen substantiiert Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hervorgehen.
Mittelbare Diskriminierung nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG liegt vor, wenn scheinbar neutrale Vorschriften einen wesentlich höheren Anteil eines Geschlechts benachteiligen; sie ist gerechtfertigt, wenn die Maßnahme angemessen, notwendig und durch sachliche, nicht geschlechtsbezogene Gründe begründbar ist.
Eine Regelung, die Leistungen allen Dienstberechtigten formell gleich gewährt und keine Differenzierung nach Geschlecht oder Familienstand enthält, begründet nicht allein wegen faktischer Ungleichheiten (z. B. fehlender Kinderbetreuung) eine mittelbare Geschlechterdiskriminierung.
Zur Annahme einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ist darzulegen, dass die Pflicht in ihrem Wesenskern verletzt wurde; bloße Hinweisungen auf allgemeine Nachteile genügen nicht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt die streitentscheidende Norm des § 7 Abs. 2 Satz 2, FHVOPol nicht gegen Art. 4 Abs. 1, erster Spiegelstrich der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der sozialen Sicherheit vom 19. Dezember 1978 (Richtlinie 79/7/EWG). Eine mittelbare Diskriminierung von alleinerziehenden Müttern, die keine Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder während einer erforderlichen Kurmaßnahme hätten, sei infolge des Ausschlusses von Mutter-Kind-Kuren nicht anzunehmen. Denn der Ausschluss sei mit Blick auf den Zweck, die Polizeidienstfähigkeit der aktiven Polizeivollzugsdienstkräfte zu erhalten beziehungsweise wiederherzustellen, gerechtfertigt.
Die Klägerin macht zur Begründung ihres Zulassungsantrags geltend, eine mittelbare Diskriminierung durch den Ausschluss von Mutter-Kind-Kuren folge daraus, dass - insbesondere alleinerziehende - Mütter wegen fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeiten für die Dauer des Kuraufenthaltes keine Möglichkeit hätten, eine Kurmaßnahme durchzuführen. Diese Diskriminierung könne nicht allein mit dem Zweck der freien Heilfürsorge gerechtfertigt werden, weil auch Müttern grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden müsse, ihre Gesundheit zu erhalten beziehungsweise die Dienstfähigkeit wiederherzustellen.
Diese mit dem Zulassungsvorbringen erhobenen Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch. Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG beinhaltet der Grundsatz der Gleichbehandlung den Fortfall jeglicher unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im Besonderen betreffend:
- den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen,
- die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge,
- die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.
Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen eines Geschlechts benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind angemessen und notwendig und sind durch nicht auf das Geschlecht bezogene sachliche Gründe gerechtfertigt.
Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. April 2000, Rechtssache C- 226/98, Jorgensen, Slg. 2000, S. I-02447, Rdnr. 29; Urteil vom 23. Oktober 2003, Rechtssache C-4/02, Schönheit, Slg. 2003, S. I-12575; Urteil vom 3. Oktober 2006, Rechtssache C-17/05, Cadman; Coen, in: Lenz, Kommentar zu dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften in der durch den Amsterdamer Vertrag geänderten Fassung, 2. Auflage 1999, Art. 141 EGV, Rdnr. 19.
Die Diskriminierung muss damit ein Ergebnis der Anwendung eines dem Anschein nach neutralen Kriteriums sein, die mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts betrifft.
Vgl. Coen, a.a.O., Art. 141 EGV, Rdnr. 19.
Für die Annahme einer mittelbaren Diskriminierung bedarf es demnach einer, wenn auch nicht ausdrücklich an die Geschlechterzugehörigkeit anknüpfenden, so aber doch sonstwie differenzierenden Regelung oder Maßnahme.
Vgl. dazu auch Eichenhofer, in: Streinz, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Kommentar, München 2003, Art. 141 EGV, Rdnr. 18; Krebber, in: Callies/Ruffert, Kommentar des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 2. Auflage 2002, Art. 141 EGV, Rdnr. 45.
Eine Ungleichbehandlung kann folglich nur dann gegeben sein, wenn überhaupt eine (normative) Differenzierung stattfindet und diese einen Personenkreis, der erheblich mehr Frauen als Männer erfasst, gegenüber einem anderen Personenkreis benachteiligt. Eine Schlechterstellung liegt hingegen nicht vor, wenn die Regelung oder Maßnahme keine unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen vorsieht.
Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2004, Rechtssache C-313/02, Wippel, Slg. 2004, S. I-09483, Rdnrn. 43 ff. sowie die zugehörigen Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2004, Slg. 2004, S. I-09483, Rdnrn.72 ff.; vgl. hingegen zu differenzierenden Regelungen bzw. Vereinbarungen: EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1995, Rechtssache C-317/93, Nolte, Slg. 1995, S. I-04625; Urteil vom 14. September 1999, Rechtssache C-249/97, Gruber, Slg. 1999, S. I-05295; Urteil vom 21. Oktober 1999, Rechtssache C-333/97, Lewen, Slg. 1999, S. I-07243; Urteil vom 23. Oktober 2003, Rechtssache C- 4/02, Becker, Slg. 2003, S. I-12575.
Eine Ungleichbehandlung in diesem Sinn ist hier nicht festzustellen. Die in Rede stehende Regelung des § 7 FHVOPol nimmt bei der Gewährung von Leistungen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit Blick auf die hier streitgegenständlichen Mutter-Kind-Maßnahmen keine relevante Differenzierung - weder nach geschlechtsspezifischen noch nach neutralen Kriterien - vor. Leistungen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen stehen - vorausgesetzt sie können wesentlich zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit beitragen - allen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gleichermaßen ohne Unterschied zu. Ebenso wird keine Differenzierung hinsichtlich weiterer Familienangehöriger getroffen. Diese sind weder aufgrund eigener Rehabilitationsbedürftigkeit noch als Begleitperson der anspruchsberechtigten Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise des anspruchsberechtigten Polizeivollzugsbeamten in die Leistungsgewährung einbezogen (vgl. § 1 FHVOPol).
Über diese normativ und formal gleiche Behandlung hinausgehend begehrt die Klägerin zusätzliche, vom Gesetz- oder Verordnungsgeber nicht vorgesehene Leistungen zur Beseitigung beziehungsweise Verringerung in der sozialen Wirklichkeit bestehender faktischer Ungleichheiten, die letztlich auf mangelnden Möglichkeiten der Kinderbetreuung beruhen. Solche tatsächlichen Nachteile können jedoch mit dem Diskriminierungsverbot in Bezug auf das Geschlecht nicht aufgefangen werden.
Zum Ausschluss einer im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmerin von der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation, die ausschließlich an das Bestehen eines aktiven Beschäftigungsverhältnisses anknüpft, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999, a.a.O., Rdnrn. 35 ff. Ausdrücklich zu Benachteiligungen, die sich wegen der mangelnden Verfügbarkeit von Kinderbetreuungseinsichtungen ergeben: Langenfeld, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Loseblatt, Stand Juni 2006, Art. 141 EGV, Rdnr. 23.
Den zweifellos nach wie vor bestehenden faktischen Ungleichheiten kann zwar zur Effektuierung der Gleichstellung gegebenenfalls durch zusätzliche kompensatorische Maßnahmen entgegengetreten werden. Sowohl Art. 141 Abs. 4 EGV als auch die Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen lassen Maßnahmen im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben - etwa durch spezifische Vergünstigungen - zu. Ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung lässt sich daraus jedoch nicht herleiten.
Vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 19. März 2002, Rechtssache C-476/99, Lommers, Slg. 2002, S. I-02891, Rdnrn. 32 ff.; Urteil vom 30. September 2004, Rechtssache C-319/03, Briheche, Slg. 2004 Seite I-08807, Rdnrn. 21 ff.
Soweit sich die Klägerin des Weiteren auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht beruft, hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht keine Verletzung dieser Pflicht "in ihrem Wesenskern" angenommen hat.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Mit dem bloßen Hinweis, das angesprochene Problem beschränke sich nicht auf den konkreten Fall der Klägerin hat sie den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3, 15 GKG in der bis zum 20. Juni 2004 geltenden Fassung (§§ 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 KostRMoG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).