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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2590/14·08.07.2015

Zulassung der Berufung wegen Mobbingklage einer Verwaltungsamtsrätin abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verwaltungsamtsrätin a.D. beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Unterlassung, Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen angeblicher Fürsorgepflichtverletzung (Mobbing). Streitgegenstand ist, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargetan sind. Das OVG verneint dies, weil das Vorbringen im Wesentlichen die erstinstanzlichen Behauptungen wiederholt und keine schlüssige Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen enthält. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten, Streitwert 15.000 €.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Abweisung der Mobbingklage mangels substantiiert vorgetragener Zulassungsgründe verworfen; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 in Verbindung mit § 124 VwGO setzt voraus, dass der Antrag substantiiert darlegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

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Zur Begründung ernstlicher Zweifel ist eine schlüssige, auf Gegenargumenten beruhende Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts erforderlich; bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.

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Mobbing im Sinne einer Fürsorgepflichtverletzung erfordert den Nachweis eines systematischen Anfeindens, Schikanierens oder Diskriminierens, das über gewöhnliche berufliche Schwierigkeiten hinausgeht und die Persönlichkeitsrechte oder Gesundheit des Betroffenen beeinträchtigt.

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Einzelne unangebrachte Äußerungen, dienstliche Kritik oder Maßnahmen zur Leistungsverbesserung begründen für sich allein keinen Mobbingnachweis; entscheidend ist die Substanz und Systematik der Herabsetzung oder Zermürbungstaktik.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 128 Abs. 2 SGB IX§ 45 BeamtStG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 39 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 3115/13

Leitsatz

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Verwaltungsamtsrätin a.D., deren Klage auf Unterlassung, Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung („Mobbing“) gerichtet ist.

Tenor

Der Antrag  wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Aus den im Antrag dargelegten vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

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Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin Unterlassung von Mobbinghandlungen, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich noch nicht bezifferbarer Schäden aufgrund von Mobbing-Übergriffen begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzung einer Fürsorgepflichtverletzung in Gestalt des so genannten „Mobbings“ nicht vorläge. Unter Mobbing werde ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden, das über gewöhnliche, von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinausgehe und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, der Ehre und/oder der Gesundheit des Betroffenen darstellen könne. Den erforderlichen Nachweis eines systematischen Anfeindens, Schikanierens oder Diskriminierens habe die durchgeführte Beweisaufnahme nicht erbracht. Die von der Klägerin angeführten Personalgespräche und die mit ihr abgeschlossene dienstliche Vereinbarung hätten die Verbesserung der von den Vorgesetzten kritisch gesehenen Verhaltensweisen der Klägerin als Führungskraft zum Ziel gehabt. Anhaltspunkte, ihnen diskriminierenden oder schikanierenden Charakter beizumessen, hätten die Aussagen des ehemaligen Vorgesetzten der Klägerin, des Zeugen C.     , sowie des im betrieblichen Sozialdienst tätigen Zeugen H.      nicht ergeben. Soweit der Vorgesetzte C.     die Klägerin unpassend und herabwürdigend mit „Schnuckel“ angeredet habe, fehle es an einer, über diese Verfehlung hinausgehenden fortgesetzten Bekundung einer Missachtung. Das vorgelegte Beschwerdeschreiben eines angeblichen Kunden beinhalte bereits keine gegen die Klägerin gerichtete Anfeindung. Ungeachtet dessen sei nicht ersichtlich, dass es dem Dienstherrn zugerechnet werden könne. Auch der Verfahrensablauf hinsichtlich der Wiedereingliederung der Klägerin lasse keine Rückschlüsse auf ein Mobbing zu. Angesichts des im Entlassungsbericht der H1.         I.    Klinik bescheinigten Gesundheitszustandes sei es unter Fürsorgegesichtspunkten sinnvoll und geboten gewesen, die Klägerin während der Wiedereingliederungsphase zunächst nicht mit der anspruchsvollen Aufgabe einer Sachgebietsleiterin zu betrauen.

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Diese weiter begründeten Einschätzungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dabei kann vorliegend auf sich beruhen, ob die Klägerin nach ihrer Versetzung in den Ruhestand überhaupt noch die Unterlassung von dienstlichen Mobbinghandlungen verlangen kann.

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Das Antragsvorbringen bietet jedenfalls keine tragfähige Grundlage für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Verwaltungsgericht hat, entgegen der Ansicht der Klägerin, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zureichend ermittelt und das Vorliegen einer Mobbing-Situation rechtsfehlerfrei verneint. Die Ausführungen der Klägerin im Zulassungsverfahren erschöpfen sich im Wesentlichen in der Wiederholung und Akzentuierung des erstinstanzlichen Vorbringens. Hingegen lassen sie die gebotene Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen.

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Es ist auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das Vorgehen der Vorgesetzten hinsichtlich des kritisierten Führungsstils der Klägerin einer Zermürbungstaktik und nicht – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - der Verbesserung der Arbeitsabläufe und des Arbeitsklimas diente.

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Soweit die Klägerin den Vorwurf des Mobbings in erster Linie auf Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Leiter des T.       -Zentrums C1.    , dem Zeugen C.     , stützt, lässt sie unberücksichtigt, dass Ausgangspunkt aller Personalgespräche mit ihr die dienstliche Kritik an ihrem Führungsverhalten als Leiterin eines sehr beanspruchten Sachgebietes war. Diese stützte sich ausweislich der Protokolle der Personalgespräche vom 15. September 2011 und 9. März 2012 im Kern darauf, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, ihre hohe theoretische berufliche Qualifikation für eine Tätigkeit mit Personalführungsaufgaben in die tägliche Praxis umzusetzen, wie dies für eine erfolgreiche Tätigkeit als Sachgebietsleiterin notwendig gewesen wäre, und sie deutliche Schwächen im Führungsverhalten und ihrer Einsatzbereitschaft aufgewiesen habe, die zu einer mangelnden Akzeptanz ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt hätten. Die Berechtigung zu dieser Kritik wird nicht – wie die Klägerin meint - durch die dienstliche Beurteilung vom 5. Dezember 2014 in Frage gestellt. In dieser ist das Führungsverhalten der Klägerin mit der Stufe 3 (= Leistungen, die den Anforderungen voll entsprechen) und damit nicht mit der Bestnote bewertet worden. Angesichts des vom 22. April 2009 bis zum 20. April 2012 reichenden Beurteilungszeitraumes ist es zudem nicht auszuschließen, dass das Verhalten der Klägerin zeitweilig kritikwürdig war. Auch die nach den Angaben der Klägerin erfolgreich durchgeführte Coachingmaßnahme bietet keinen Anhalt für eine unzutreffende Beurteilung des Führungsverhaltens der Klägerin, sondern belegt lediglich, dass sie Bemühungen unternommen hat, an sich zu arbeiten. Im Übrigen ist die Bezugnahme auf die erfolgreiche Coachingmaßnahme unergiebig. Sie weist mit ihrer Ausrichtung auf die Selbstreflexion und eigenverantwortliche Verhaltenssteuerung eine andere Zielrichtung auf als die auf eine unmittelbare Verhaltensänderung gerichtete Kritik.

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Auch die weiteren Einwände der Klägerin verfangen nicht. Eine Beteiligung des Integrationsfachdienstes am Verfahren der Zurruhesetzung war nicht erforderlich. Die entsprechende Vorschrift des § 128 Abs. 2 SGB IX wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2004 aufgehoben. Eine Wiedereingliederung hat sie selbst mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 mit Blick auf ihren Gesundheitszustand abgelehnt, so dass der nunmehr erfolgte Vorhalt widersprüchlich ist. Eine frühere Bescheidung ihres Antrags auf Teilzeitbeschäftigung ist ausweislich einer entsprechenden E-Mail vom 10. Juli 2012 unterblieben, weil das vorgesehene Personalgespräch aufgrund ihrer Erkrankung nicht hat stattfinden können. Damit ist die verzögerte Bearbeitung sachlich begründet. In diesem Zusammenhang stehen auch die wiederholten Einladungen zu diesem Gespräch, die die Klägerin während ihrer Erkrankung nach ihrer Ansicht unter Druck setzten. Inwieweit der Zeuge C.     Einfluss auf die Einladungen gehabt haben soll, erklärt die Klägerin nicht. Vielmehr trägt sie selbst vor, dass der Zeuge von diesen Vorgängen keine Kenntnis gehabt habe.

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Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die vom Zeugen C.     mündlich und schriftlich thematisierte Rolle der Klägerin als Mutter der Herabwertung der Klägerin und nicht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. § 45 BeamtStG) dienen sollte. Auch nach den Angaben der Klägerin in ihren Gesprächsprotokollen sind entsprechende Äußerungen erfolgt, wenn ein in ihrer Stellung als Sachgebietsleiterin erwarteter dienstlicher Mehreinsatz in Rede stand. Dabei hat die Beklagte – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch in Bezug auf das frühmorgendliche „Briefing“ darauf Rücksicht genommen, dass die Klägerin familiäre Verpflichtungen hatte, die sie nicht auf andere Personen übertragen konnte. Die entsprechende Vereinbarung vom 15. November 2011 sieht nämlich entgegen dem Zulassungsvortrag eine uneingeschränkte Vertretung der Klägerin durch Herrn C.     vor, wenn die Klägerin aus familiären Gründen an der Teilnahme gehindert war. Weder ist vorgetragen noch lässt sich den Verwaltungsvorgängen entnehmen, dass diese Regelung nachfolgend nicht zur Anwendung gekommen ist. Eine Herabwertung der Klägerin ist auch nicht in der Bekundung des Zeugen C.     in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts zu erblicken, die Tatsache, dass die Klägerin ihre Tochter zu betreuen habe, störe den Betriebsablauf. Denn den Ausführungen des Zeugen lässt sich entnehmen, dass er den Begriff der „Störung“ auf die Sachgebietsleitertätigkeiten der Klägerin bezogen verstanden wissen wollte. Insoweit erläuterte der Zeuge die von der Klägerin kritisierte Äußerung mit dem Beispiel, dass sie sich im Falle einer unvorhergesehenen Erkrankung ihres Kindes während der Arbeitszeit um eine Lösung bemühen musste, was dem Dienstbetrieb nicht förderlich sei. Damit hat der Zeuge einen objektiv richtigen Sachverhalt geschildert, ohne der Klägerin die Betreuungsnotwendigkeit in unsachlicher oder gar diskriminierender Weise vorzuwerfen.

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Im Hinblick auf den wiederholten Vorwurf der despektierlichen Anrede der Klägerin und des angeblichen Beschwerdebriefes fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

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Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).