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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2579/15·16.12.2015

Zulassung der Berufung im Wiederaufnahmeverfahren gegen Zurruhesetzung abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine Studienrätin a.D., beantragt die Zulassung der Berufung im Wiederaufnahmeverfahren gegen ihre Versetzung in den Ruhestand. Zentral war, ob die Wiederaufnahme wegen Ablaufens der Fünfjahresfrist unstatthaft war. Der Senat lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert darlegte und sich nicht schlüssig mit den entscheidungstragenden Erwägungen auseinandersetzte.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Wiederaufnahmeverfahren als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten, Streitwert 5.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert dargelegt und durch schlüssige Gegenargumente gegen die entscheidungstragenden Erwägungen belegt werden.

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Im Wiederaufnahmeverfahren ist eine Wiederaufnahme nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO unstatthaft, wenn seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

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Zur Begründung eines Zulassungsantrags genügt nicht die bloße Behauptung eines Justizfehlers; auch behauptete Verfahrensfehler sind innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO konkret und substantiiert darzulegen.

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Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach § 154 Abs. 2 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen; der Beschluss über die Zulassung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 5963/14

Leitsatz

Erfolgloser Antrag einer Studienrätin a.D. auf Zulassung der Berufung, die sich im Wiederaufnahmeverfahren gegen ihre Zurruhesetzung wehrt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Die Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin im Wege der Wiederaufnahme unter anderem die Aufhebung ihrer mit Bescheid vom 22. März 2004 erfolgten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und Nachzahlung der vorenthaltenen Besoldung begehrt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO unstatthaft sei. Nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Tag der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung könne eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr begehrt werden. Diese Frist sei mit der unter dem 5. Oktober 2006 eingetretenen Rechtskraft des Urteils, gegen das die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt habe, abgelaufen.

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Diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Klägerin macht im Kern lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft die Unstatthaftigkeit der Klage angenommen und sich deswegen nicht weiter sachkundig gemacht. Mit den entscheidungstragenden Erwägungen setzt sie sich nicht näher auseinander. Insbesondere fehlt jegliche Darlegung, warum sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Dementsprechend ist – auch soweit ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO angesprochen sein sollte - bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genüge getan.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).