Zulassung der Berufung abgelehnt — Feststellung beschränkter Dienstfähigkeit (Beamtenrecht)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, eine Stadtoberinspektorin, beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Klage auf Feststellung beschränkter Dienstfähigkeit rückwirkend. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Zulassungsantrag mangels Darlegung der Zulassungsgründe ab. Es fehlt an einer schlüssigen Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts und an konkreter Substantiierung der aufgeworfenen Rechtsfragen. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 5.000 Euro.
Ausgang: Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe als unzulässig verworfen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsantrag nach § 124 VwGO setzt eine in der Frist substantiierte und schlüssige Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung voraus.
Eröffnet das Verwaltungsgericht mehrere selbständig tragende Gründe für seine Entscheidung, muss der Zulassungsantrag jeden dieser Gründe einzeln und substantiiert angreifen.
Pauschale Bezugnahmen auf erstinstanzliches Vorbringen genügen nicht; zur Begründung eines Zulassungsantrags sind konkrete, nachvollziehbare Tatsachen- und Rechtsausführungen erforderlich.
Zur Annahme grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist eine konkret formulierte, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage vorzulegen und deren über den Einzelfall hinausreichende Relevanz überzeugend darzulegen.
Leitsatz
Aus Darlegungsgründen erfolgloser Zulassungsantrag einer Stadtoberinspektorin, deren Klage auf die Feststellung ihrer begrenzten Dienstfähigkeit seit einem bestimmten Zeitpunkt gerichtet ist.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.
Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, muss der Zulassungsantrag diese Anforderungen in Bezug auf jeden der tragenden Gründe erfüllen. Gemessen daran sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargetan. Denn zur Begründung des Zulassungsantrags wird lediglich ausgeführt, bereits im August 2004 sei die Klägerin begrenzt dienstfähig gewesen. Eine Auseinandersetzung mit der selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts ("Im Übrigen…"), der von der Klägerin begehrten rückwirkenden Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit stehe auch § 46 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. i.V.m. § 50 Abs. 2 LBG a.F. entgegen, bleibt hingegen aus. Abgesehen davon entspricht auch die Darlegung der begrenzten Dienstfähigkeit der Klägerin bereits im Jahre 2004 nicht den Anforderungen, da sich das Vorbringen in einer pauschalen Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen erschöpft.
Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Mit den Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. wird schon keine hinreichend konkrete Frage formuliert. Die Frage,
"ob der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verpflichtet ist, die Beamtin - jedenfalls bei Vorliegen entsprechender Kenntnisse aufgrund der amtsärztlichen Untersuchungen - auf die Möglichkeiten der rechtzeitigen Beantragung der Feststellung der beschränkten Dienstfähigkeit hinzuweisen, mit der Folge, dass die Beamtin im Falle des Unterlassens im Wege eines Wiederherstellungsanspruchs zu stellen wäre, als hätte sie den entsprechenden Antrag rechtzeitig gestellt,"
stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht; sie erlangte Relevanz (erst) in einem Verfahren, in dem - anders als hier - ein solcher Wiederherstellungsanspruch streitgegenständlich wäre. Abgesehen davon fehlt es auch insoweit an jeder weiteren Darlegung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).