Zulassung der Berufung gegen Abweisung der Schadensersatzklage wegen unterbliebener Beförderung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Ein Regierungsbaurat a.D. beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung. Der Senat lehnt den Antrag ab, weil die im Zulassungsantrag vorgebrachten Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 VwGO) begründen. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage als verwirkt und materiell unbegründet angesehen, da der Kläger nach den maßgeblichen Auswahlkriterien nur durchschnittliche Leistungen erbracht habe.
Ausgang: Zulassungsantrag gegen das Urteil, das die Schadensersatzklage wegen unterbliebener Beförderung abwies, mangels ernstlicher Zweifel an der Urteilsrichtigkeit verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nur begründet, wenn die im Antrag dargelegten Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen; der Senat prüft diese Gründe von Amts wegen.
Die Verwirkung des prozessualen Klagerechts kann zur Unzulässigkeit der Klage führen, wenn aus den Gesamtumständen der Eindruck entsteht, der Kläger werde sein Klagerecht nicht mehr wahrnehmen; bloße außergerichtliche Wiederholungen von Anspruchsbekundungen genügen dem nicht ohne weiteres.
Bei leistungsbezogenen Auswahlentscheidungen im Beamtenrecht scheitert ein Schadensersatzanspruch, wenn der Bewerber nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Auswahlkriterien nur durchschnittliche Leistungen erbracht hat und dadurch keine realen Beförderungschancen bestanden.
Substantielle Einwendungen gegen dienstliche Beurteilungen müssen konkretisiert und mit Anhaltspunkten für formelle oder materielle Beurteilungsfehler dargelegt werden; bloße anderslautende Selbsteinschätzungen genügen nicht zur Erschütterung der Rechtmäßigkeit der Beurteilung.
Lässt sich nicht mehr aufklären, ob eine Beförderung die einzig ermessensgerechte Entscheidung gewesen wäre, trifft den Dienstherrn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Bewerber zu Recht ein Konkurrent vorgezogen wurde.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 2988/12
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines Regierungsbaurats a.D. auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung abgewiesen worden war.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klage mit dem Antrag, den Kläger im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er bereits zum 24. November 1984, hilfsweise 1986, 1997 oder 2000 zum Landesoberbaurat / Regierungsoberbaurat befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO eingewiesen worden, einschließlich des geltend gemachten Zinsanspruchs ohne Erfolg bleibe, weil sie sowohl unzulässig als auch unbegründet sei. Die Unzulässigkeit resultiere daraus, dass der Kläger sein prozessuales Klagerecht verwirkt habe. Die Begründetheit sei nicht gegeben, weil die Anspruchsvoraussetzungen für den begehrten Schadensersatzanspruch nicht erfüllt seien.
Die gegen diese eingehend begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe die Unzulässigkeit der Klage zu Unrecht auf die Verwirkung des Klagerechts gestützt. Mit seinem Vorbringen, er habe ab dem 3. Dezember 2000 seine Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn regelmäßig immer wieder geltend gemacht bzw. bekräftigt, verkennt er, dass diese ausschließlich außergerichtlichen Willensbekundungen mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht umfassend gewürdigten Umstände des Einzelfalles dem beim Dienstherrn erweckten Anschein, der Kläger werde sein prozessuales Klagerecht nach dem Verstreichen von mehr als zehn Jahren nach der erstmaligen Geltendmachung des Schadensersatzbegehrens mit Schreiben vom 3. Dezember 2000 bzw. 12. Dezember 2001 nicht mehr wahrnehmen, nicht entgegenstehen.
Aber selbst die Zulässigkeit der Klage unterstellt, bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg, weil das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der selbstständig tragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts aufzeigt, die Klage sei unbegründet.
Der Kläger wendet ohne Erfolg ein, es sei nicht auszuschließen, dass er unter Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG zu Unrecht nicht befördert worden sei. Wenn – wie hier – nicht mehr aufgeklärt werden könne, ob die Beförderung des anspruchstellenden Beamten die einzig ermessensgerechte Entscheidung gewesen sei, gehe dies zu Lasten des Dienstherrn, der beweisen müsse, dass der Beamte nicht befördert worden wäre, weil diesem zu Recht ein Konkurrent vorgezogen worden sei. Dieses Vorbringen geht am Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts vorbei, das maßgeblich darauf abstellt, dass der Dienstherr bereits deswegen von einer Beförderung des Klägers habe absehen dürfen, weil er mit den nur „durchschnittlichen Leistungen“ keine – nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Kriterien des Dienstherrn – die Beförderung rechtfertigenden (Mindest-)Leistungen er-bracht habe. Dieser rechtliche Ausgangspunkt wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang weiter darauf beruft, er habe gegen die Beurteilungen substantielle Einwendungen erhoben und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei Vermeidung der Fehler eine bessere Beurteilung erhalten hätte, fehlt es bereits an einer hinreichenden Substantiierung dieser Behauptung. Es wird nicht ansatzweise aufgezeigt, unter welchem Gesichtspunkt die Beurteilungen mit einem das Beurteilungsergebnis beeinflussenden Fehler behaftet gewesen sein könnten. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines formellen Beurteilungsfehlers werden allein mit dem Hinweis, das Verwaltungsgericht habe sich in diesem Zusammenhang im Bereich der Spekulation bewegt, nicht hinreichend bezeichnet. Aber auch in materieller Hinsicht macht das Zulassungsvorbringen nicht erkennbar, dass ein Beurteilungsfehler vorgelegen haben könnte. Das Verwaltungsgericht hat rechtlich zutreffend angenommen, dass allein der Umstand, dass der Beurteilte – wie hier – die von ihm erbrachten Leistungen und seine Befähigung anders bzw. besser einschätzt als der Beurteiler, die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht in Frage stelle. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten. Insbesondere hat er keine (weiteren) konkreten Beurteilungsfehler benannt.
Ist danach nichts Durchgreifendes gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts vorgetragen, der Schadensersatzanspruch scheitere bereits daran, dass der Kläger nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien keine reellen Beförderungschancen gehabt hätte, bedarf es keiner Überprüfung der in Bezug auf die weiteren (vom Verwaltungsgericht verneinten) Anspruchsvoraussetzungen vorgebrachten klägerischen Einwendungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG in der ab dem 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).