Zulassungsablehnung zur Berufung: §14a BBesG und Bildung von Versorgungsrücklagen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Verpflichtung, ihm ab bestimmten Stichtagen erhöhte Versorgungsbezüge zu zahlen; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und stützte sich auf das BVerwG-Urteil vom 19.12.2002. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag nach §124 VwGO ab, da keine ernstlichen Zweifel, besonderen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung dargetan wurden. Es stellte fest, dass die nach §14a BBesG gebildeten Versorgungsrücklagen keine Beitragspflichten der Beamten begründen und kein Rechtsmissbrauch vorliegt.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gemäß §124 VwGO abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Streitwert bis 300 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bzw. Abweichung von Entscheidungen des BVerwG voraus.
Beträge, die gemäß § 14a BBesG Sondervermögen zur Bildung von Versorgungsrücklagen zugeführt werden, begründen keine Beitragspflichten oder selbständige Abgabepflichten der Beamten im Rechtssinne.
Die Minderungsregelung des § 14a Abs. 1 BBesG hat Programmcharakter; sie berührt keinen verfestigten Anspruch des Beamten auf den Abzugsbetrag und begründet deshalb keinen rechtsmissbräuchlichen Eingriff in die Beitragsfreiheit.
Einschnitte in die Einkommensverhältnisse öffentlich Bediensteter durch die Bildung von Versorgungsrücklagen können durch das berechtigte Bedürfnis zur Aufbringung steigender Versorgungskosten gerechtfertigt und mit der Fürsorge- und Alimentationspflicht vereinbar sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 2110/02
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 300,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Darlegungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); sie zeigen weder besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf; auch eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Der Kläger wendet sich gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts, mit dem es seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten, ihm jeweils mit Wirkung ab dem 1. Januar 20.. und ab dem 1. Januar 20.. um 0,2 % erhöhte Versorgungsbezüge zu zahlen, abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf das Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 - Bezug genommen, wonach die "Absenkung" der Besoldung und Versorgung zur Bildung einer Versorgungsrücklage gemäß § 14 a BBesG rechtmäßig sei.
Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.
Die Darlegungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers beruhen die den Sondervermögen gemäß § 14 a BBesG zugeführten Beträge nicht auf Beitragspflichten im Rechtssinne oder auf sonstigen selbständigen Abgabepflichten der Beamten. Dem Kläger ist des Weiteren nicht darin zu folgen, die beanstandete Regelung sei rechtsmissbräuchlich, weil sie den Zweck habe, das bestehende Gebot der Beitragsfreiheit zu umgehen. Der Senat stimmt insoweit (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2003 - 6 A 1156/02 -, - 6 A 1321/02 -, - 6 A 2560/02 -, - 6 A 2783/02 -) ebenso wie das Verwaltungsgericht dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2002 -2 C 34.01 - zu. Danach hat die "Minderungsregelung" des § 14 a Abs. 1 BBesG (nur) "Programmcharakter". Sie beschreibt die Gründe, das Ziel, und die Modalitäten der Bildung von Versorgungsrücklagen beim Bund und bei den Ländern. Auf den Betrag, von dem der Abzug um 0,2 v.H. vorgenommen wird, hat der Beamte (bereits) keinen durch Verfassungs- oder Gesetzesrecht verfestigten Anspruch. Wird aber ein Betrag den Sondervermögen zugeführt, auf den der Beamte bereits keinen Anspruch hat, scheidet die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung des Gebots der Beitragsfreiheit aus. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch kein Verstoß gegen die Fürsorge- und Alimentationspflicht darin zu sehen, dass der Besoldungsgesetzgeber sich im Hinblick auf künftige "Anpassungen" der Besoldung und Versorgung für 15 Jahre festgelegt hat. Denn einerseits wird durch § 14 a BBesG eine künftige Anpassung der Besoldung und Versorgung nur geringfügig berührt und andererseits sind Einschnitte in die Einkommensverhältnisse der öffentlich Bediensteten durch wichtige Gründe - namentlich die anders nicht mögliche Aufbringung der steigenden Versorgungskosten aus den öffentlichen Haushalten - gerechtfertigt.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -, ZBR 2003, 212.
Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind mit der Begründung, solche ergäben "sich zwanglos schon aus der Urteilsbegründung der Kammer", nicht dargelegt. Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in dem zuvor zitierten Urteil die vom Kläger aufgeworfenen Fragen in überzeugender Weise rechtskräftig geklärt hat und neue Gesichtspunkte, die eine erneute Klärung erforderten, nicht vorliegen.
Vgl. zum Fehlen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten in einem derartigen Fall: Happ, in: Eyermann, VwGO Kommentar, 11. Aufl. 2000, § 124 Rdnr. 72.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger hat keine rechtliche oder tatsächliche Frage aufgezeigt, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Ob § 14 a BBesG mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar ist, wonach der Beamte nicht durch Leistung von Beiträgen an eine Versorgungskasse an der Aufbringung der Mittel für seine Versorgung beteiligt werden darf, ist durch das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig geklärt.
Schließlich weicht der angegriffene Gerichtsbescheid auch nicht von der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Er beruft sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 1977 - VI C 96.75 - (BVerwGE 54, 177). Von dem dort aufgestellten Grundsatz, dass die Versorgung durch den Dienstherrn gewährt werden muss und der Beamte an der Aufbringung der Mittel hierfür nicht durch Beitragszahlungen beteiligt werden darf, weicht das Verwaltungsgericht nicht ab. Es geht vielmehr davon aus, dass die Bildung der Versorgungsrücklage nicht durch Beitragszahlungen erfolgt und die Leistung der Versorgungsbezüge durch den Dienstherrn erhalten bleibt, auch wenn diese teilweise aus der Versorgungsrücklage stammt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).