Zulassungsantrag abgelehnt: Keine ernstlichen Zweifel und keine grundsätzliche Bedeutung nach §124 VwGO
KI-Zusammenfassung
Das beklagte Land beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das eine dienstliche Beurteilung wegen fehlerhafter Bestimmung des Erstbeurteilers für rechtswidrig erklärte. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, weil weder ernstliche Zweifel an den tragenden Feststellungen des VG dargelegt noch eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage substantiiert vorgetragen wurde. Die Kosten- und Streitwertfestsetzungen wurden bestätigt.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung als unbegründet abgewiesen; weder ernstliche Zweifel noch grundsätzliche Bedeutung dargetan
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Annahmen des Ersturteils bezeichnen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen; pauschale Rüge der Unrichtigkeit genügt nicht.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die Formulierung einer konkreten, klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage und eine substantiierte Begründung, weshalb die Frage über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
Bei dienstlichen Beurteilungen setzt die Wirksamkeit der Bestimmung eines Erstbeurteilers voraus, dass dieser über unmittelbare Arbeitskontakte verfügt und sich aus eigener Anschauung ein Urteil bilden kann; ein Urteil, das ausschließlich auf Drittberichten beruht, genügt diesem Maßstab nicht.
Solange die Vorinstanz feststellt, dass ein vorgesetzter Hauptdezernent die tatsächliche Vorgesetztenfunktion innehatte, kann dessen Geeignetheit als Erstbeurteiler nur durch schlüssige und substantiiert dargelegte Gegenargumente erschüttert werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 7158/04
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die umstrittene dienstliche Beurteilung der Klägerin sei rechtswidrig, weil der Erstbeurteiler nicht ordnungsgemäß bestimmt worden sei. Der Erstbeurteiler, Abteilungsleiter AD I. , sei mangels eigener Arbeitskontakte nicht - wie in Nr. 12.2.1 der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien (BRL) vorgeschrieben - in der Lage gewesen, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die Klägerin zu bilden. Sein Urteil beruhe ausschließlich auf den Berichten Dritter. Mit dem Hauptdezernenten AD Dr. U. habe ein Vorgesetzter der Klägerin zur Verfügung gestanden, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über sie hätte bilden können.
Die Richtigkeit dieser eingehend begründeten Annahmen wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Frage gestellt.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen.
Wenn das beklagte Land einwendet, das Verwaltungsgericht lege hinsichtlich des Begriffs der Urteilsbildung aus eigener Anschauung einen zu engen Maßstab an, bleibt es die Begründung für diese Behauptung schuldig. Weder führt es aus, auf Grund welcher rechtlicher Vorgaben oder sonstiger Überlegungen sich der Maßstab des Verwaltungsgerichts als zu eng erweist, noch beschreibt es den aus seiner Sicht richtigen Maßstab. Vielmehr wiederholt es nur den erstinstanzlichen Vortrag, wonach AD I. im Rahmen seines regelmäßigen dienstlichen Erfahrungsaustausches mit AD Dr. U. sowie auf Grund der bei ihm eingehenden Berichte des Dezernates der Klägerin stets über deren Leistungsfähigkeit und Aufgabenerledigung unterrichtet gewesen sei.
Soweit das beklagte Land der Sache nach die Annahme des Verwaltungsgerichts angreift, wonach der Hauptdezernent AD Dr. U. als geeigneter Erstbeurteiler zur Verfügung gestanden habe, benennt es keine schlüssigen Gegenargumente. Da dem Hauptdezernenten nach § 17 Abs. 7 der Geschäftsordnung der Bezirksregierungen die Überwachung und Koordinierung der übrigen Dezernatsbereiche obliegt und ihm Weisungsrechte gegenüber den Dezernenten zustehen, ist es unzweifelhaft, dass AD Dr. U. zum fraglichen Zeitpunkt Vorgesetzter der Klägerin war. Weshalb er als solcher nicht zum Erstbeurteiler der Klägerin hätte bestimmt werden können, um den Anforderungen der Nr. 12.2.1 BRL zu genügen, legt das beklagte Land nicht schlüssig dar. Es beruft sich lediglich darauf, dass der Hauptdezernent nach der Geschäftsordnung nicht ausdrücklich als Vorgesetzter der Dezernenten bezeichnet sei, ohne sich mit der auf die tatsächlichen Dienstaufgaben des Hauptdezernenten und dessen Vorgesetztenfunktion gestützten Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen und diese zu erschüttern.
Dass die Bestimmung der Hauptdezernenten zu Erstbeurteilern der Dezernenten - wie das beklagte Land meint - zu unterschiedlichen Beurteilerkonferenzen und letztlich zu einer Gefährdung eines einheitlichen Vergleichsmaßstabes für den gesamten höheren Dienst führen würde, lässt sich ohne nähere Erläuterung nicht nachvollziehen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass der hier zu entscheidende Fall zu verallgemeinern ist. Das beklagte Land hat nicht vorgetragen, dass bei der Bezirksregierung N. alle Abteilungsleiter keine unmittelbaren Arbeitskontakte zu den ihrer Abteilung angehörenden Dezernenten haben und deshalb für diese als Erstbeurteiler ausscheiden.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Der Zulassungsantrag genügt diesen Anforderungen nicht. Das beklagte Land formuliert schon keine konkrete Rechtsfrage, deren Beantwortung es für klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus bedeutsam hält.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).