Zulassung der Berufung gegen Höchstaltersgrenze (§14 Abs.3 LBG NRW) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Ablehnung der Verbeamtung wegen Überschreitung der Einstellungshöchstaltersgrenze zum Gegenstand hatte, wurde zurückgewiesen. Das OVG schließt sich der Rechtsprechung des BVerwG an und sieht keine Verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken gegen die Altersgrenze von 42 Jahren. Soweit auf eine Anspruchsgrundlage nach §14 Abs.10 LBG NRW verwiesen wurde, kann diese Vorschrift nicht individuell geltend gemacht werden. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung gegen das Urteil des VG Minden abgewiesen; Berufung nicht zugelassen, Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache voraus.
Eine gesetzliche Einstellungshöchstaltersgrenze kann mit Art. 33 Abs. 2 und 5 GG vereinbar sein, wenn sie durch das Lebenszeit- und Alimentationsprinzip gerechtfertigt und verfassungsrechtlich angemessen ausgestaltet ist.
Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters verstößt nicht zwangsläufig gegen Richtlinie 2000/78/EG bzw. das AGG, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt und geeignet sowie verhältnismäßig ist.
Privatrechtlich oder individuell geltend gemachte Ansprüche können nicht aus Vorschriften abgeleitet werden, die ausschließlich ein öffentliches Interesse normieren (z. B. § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 776/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. Neubescheidung seines Verbeamtungsbegehrens, weil er die Einstellungshöchstaltersgrenze überschreite.
1. Ohne Erfolg kritisiert der Kläger, dass das Verwaltungsgericht die Neuregelung der Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren nach § 14 Abs. 3 LBG NRW für vereinbar mit höherrangigem Recht gehalten hat. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach verstößt die nunmehr geregelte Höchstaltersgrenze weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht.
Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, NVwZ 2017, 481 = juris, Rn. 16 ff.
Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens an. Insbesondere sind das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip als mit Verfassungsrang ausgestattete hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) geeignet, Eingriffe in Art. 33 Abs. 2 GG durch Einstellungshöchstaltersgrenzen zu rechtfertigen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 –, BVerfGE 139, 19 = juris, Rn. 77 ff.
Die konkrete Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist mit der Festsetzung der Einstellungshöchstaltersgrenze in § 14 Abs. 3 LBG NRW auf 42 Jahre nicht zu beanstanden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, a. a. O., Rn. 18 f.
Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen weiter nicht in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Einstellungshöchstaltersgrenze des § 14 LBG NRW begegne keinen durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken. Auch dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Danach liegt ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG nicht vor, weil die Voraussetzungen für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gegeben sind. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht auch, wie vom Kläger gefordert, zugrunde gelegt, dass die Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme auf Beweismittel gestützt sein muss, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, a. a. O., Rn. 20 ff.
Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens, etwa zur Situation von lebensälteren Bewerberinnen und Bewerbern und deren Alterssicherung, an. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen; die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres nach § 14 Abs. 3 LBG NRW ist in Anbetracht des unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, a. a. O., Rn. 23 f.
Der Gesetzgeber muss sich demnach auch nicht – wie der Kläger meint – anstelle einer Altersgrenze auf die Einführung eines alternativen, „auf zwei Säulen“ (Rente und Pension aus den Dienstjahren ab der Verbeamtung) gestützten Versorgungssystems beschränken.
2. Der Kläger rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aus § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW folge. Dies sei nämlich der Fall, weil das beklagte Land angesichts seiner besonderen fachlichen Kompetenz und seines vielfältigen schulischen Engagements ein erhebliches Interesses daran habe, ihn als Fachkraft zu behalten. Damit ist die Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung indessen nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Der Kläger lässt außer Acht, dass er sich auf diese Vorschrift nicht berufen kann, weil sie allein im öffentlichen Interesse besteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, a.a.O, Rn. 26 ff.
II. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier – wie unter I. ausgeführt – nicht der Fall.
III. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen,
„ob die Höchstaltersgrenze in § 14 Abs. 3 LBG NRW i.d.F. vom 14. Juni 2016 gegen Art. 33 Abs. 2 und 5 GG verstößt“,
und
„ob die Höchstaltersgrenze in § 14 Abs. 3 LBG NRW i.d.F. vom 14. Juni 2016 gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen in der Richtlinie 2000/78/EG und/oder das diese Richtlinie umsetzende AGG verstößt“,
lässt sich – wie unter I. dargestellt – auf der Grundlage der bereits ergangenen verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung in der oben dargestellten Weise beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).