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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2509/16·30.01.2018

Zulassungsantrag: Anerkennung von Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtArbeitszeitrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Kriminalhauptkommissar beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Anerkennung von Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit verlangt. Das OVG verweigert die Zulassung, weil der Antrag die Voraussetzungen des § 124 VwGO nicht substantiiert darlegt und nicht schlüssig mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Sachdarstellung und Begründung des VG, insbesondere das Fehlen einer Verpflichtung zum Bereithalten an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort, werden nicht durchgreifend in Zweifel gezogen; Unionsrecht ändert daran nichts.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender substantiierter Darlegung der Zulassungsgründe als unbegründet abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ist unbegründet, wenn er die genannten Zulassungsgründe nicht substantiiert darlegt und keine schlüssige Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts enthält.

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Zur Einordnung von Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit sind die von der Rechtsprechung entwickelten, kumulativen Voraussetzungen anzulegen; insbesondere setzt die Anerkennung voraus, dass die Bereitschaft an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu leisten ist.

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Unionsrecht führt nicht automatisch zu einer abweichenden Qualifizierung von Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit, wenn die nationalen Voraussetzungen für eine solche Einordnung nicht vorliegen.

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Fragen nach Häufigkeit oder Quote von Alarmierungen sind nur entscheidungserheblich, wenn die weiteren für die Anerkennung als Arbeitszeit erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere Ortspflicht) erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 4 AZVOPol NRW a.F.§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 2615/14

Leitsatz

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Kriminalhauptkommissars, dessen Klage auf die Anerkennung von Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit gerichtet ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 2 VwGO. Mit dem Zulassungsantrag wird das Vorliegen keines dieser Zulassungsgründe dargelegt. Dabei kann auf sich beruhen, ob der Antrag die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon deshalb verfehlt, weil zwar die genannten Zulassungsgründe erwähnt werden, das Vorbringen im Weiteren aber in keiner Weise einem der Zulassungsgründe zugeordnet wird. Auch abgesehen hiervon sind deren Voraussetzungen nicht dargetan.

2

I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.

3

Das Verwaltungsgericht hat angenommen und im Einzelnen ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger könne nicht beanspruchen, dass das beklagte Land die von ihm im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 26. August 2014 geleisteten Rufbereitschaftszeiten in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkenne. Von den nach der Rechtsprechung für eine Einordnung als Bereitschaftszeit, die als Arbeitszeit anzuerkennen sei, erforderlichen, kumulativ zu verstehenden Voraussetzungen liege schon die erste nicht vor, da der Kläger die Bereitschaften nicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs geleistet habe. Dies ergebe sich weder aus der DAW 2006 noch aus einer Gesamtschau der Modalitäten, nach denen die Rufbereitschaft im streitgegenständlichen Zeitraum zu leisten gewesen sei. Auf die weiteren der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmenden Voraussetzungen (Bereithalten zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz; Umstand, dass erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen sei) komme es nicht mehr an. Auch Unionsrecht gebiete keine Qualifizierung der vom Kläger geleisteten Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit.

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Diese näher begründeten Annahmen zieht das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel. Der Kläger macht erfolglos geltend, eine Bestimmung des Aufenthaltsorts während der Bereitschaft liege vor, weil er sich über ein Diensttelefon jederzeit erreichbar habe halten und im Alarmierungsfall in der Lage habe sein müssen, sich rasch und ohne Verzögerung zum Einsatzort zu begeben. Mit diesen Umständen hat sich das Verwaltungsgericht befasst, aber aus weiteren, in die Gesamtschau einzubeziehenden Gegebenheiten (etwa: keine Bindung an den Bereich der Wohnung; Möglichkeit, privaten Interessen nachzugehen; noch weitergehende Möglichkeiten im Falle der Nutzung eines Privatfahrzeugs) die Festlegung eines bestimmten Orts für das Bereithalten verneint. Mit diesen eingehenden und im Übrigen überzeugenden Erwägungen befasst sich der Zulassungsantrag in keiner Weise.

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Der Zulassungsvortrag zu den weiteren der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmenden Voraussetzungen ist ungeeignet, das Urteil des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, weil sich das Gericht - wie ausgeführt - darauf nicht gestützt hat. Entgegen der Behauptung des Klägers unter 1. enthält die angegriffene Entscheidung, die auch nicht das Verwaltungsgericht Düsseldorf getroffen hat, dementsprechend auch keinerlei Ausführungen zu einer "Alarmierungsquote".

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II. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Dem Zulassungsvorbringen können - allenfalls - als grundsätzlich bedeutsam die Fragen entnommen werden,

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"unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr die Zeit des klagenden Beamten im Rahmen von Bereitschaftsdiensten als Dienstzeit anzuerkennen und zu vergüten hat",

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sowie,

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"ab welcher Häufigkeit von Alarmierung während einer Bereitschaft die dienstliche Inanspruchnahme die Bereitschaft prägt und auf welcher Grundlage diese, die Erwartung des Klägers leitende, Quote zu berechnen ist", bzw.

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"ab wann die dienstliche Inanspruchnahme der Bereitschaft das Gepräge so gibt, dass sie als Dienstzeit anzusehen ist".

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Die erste Frage ist, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem durch die Urteile vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 - und vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 u.a. - geklärt.

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Vgl. daneben etwa BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 -, BVerwGE 156, 262 = juris Rn. 15.

14

Hinsichtlich der weiteren genannten Fragen ist die Entscheidungserheblichkeit weder in irgendeiner Weise dargelegt noch erkennbar, weil der Kläger dabei das Nichtvorliegen der ersten vorerwähnten Voraussetzung (Verpflichtung zum Bereithalten an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs) übergeht.

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III. Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Sache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn sich - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ohne Weiteres ablehnen lassen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).