Zulassung der Berufung gegen Probezeitbeurteilung einer Lehrkraft abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Rechtmäßigkeit ihrer Probezeitbeurteilung (Bewährung „in vollem Umfang“) bestätigt hatte. Streitpunkt war, ob die Beurteilung wegen abweichender bzw. fehlender Textaussagen, angeblich unzureichender Tatsachengrundlage oder Voreingenommenheit des Beurteilers rechtsfehlerhaft sei. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil nur eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle stattfindet und Rechtsfehler (Willkür, falscher Sachverhalt, sachfremde Erwägungen, Missachtung von Maßstäben) nicht dargetan waren. Der Antrag auf Berufungszulassung wurde daher abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewährungsfeststellung eines Beamten auf Probe ist ein Akt wertender Erkenntnis und unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.
Gerichte prüfen dienstliche Beurteilungen nur darauf, ob der Dienstherr den Begriff der Bewährung oder den Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
Der Beurteiler ist bei einer Probezeitbeurteilung weder an textliche Aussagen einer früheren Beurteilung gebunden noch verpflichtet, sämtliche ermittelten Erkenntnisse oder Einzelaspekte erschöpfend in die Beurteilung aufzunehmen; zulässige Schwerpunktsetzung bleibt dem Beurteilungsspielraum überlassen.
Abweichungen oder Auslassungen einzelner Gesichtspunkte in der Begründung einer dienstlichen Beurteilung begründen für sich genommen keine Rechtswidrigkeit, solange die Beurteilung insgesamt auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht und plausibel ist.
Eine isolierte, untergeordnete Tatsachenungenauigkeit führt regelmäßig nicht zur Rechtsverletzung, wenn sie für die Bewährungsaussage nicht entscheidungserheblich ist und sich nicht nachteilig auswirkt.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 6271/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die dienstliche Beurteilung vom 9. Juni 2015, mit der aus Anlass der Beendigung der Probezeit festgestellt worden ist, die Klägerin habe sich in vollem Umfang bewährt, sei rechtmäßig. Ein Verstoß des Beurteilers gegen allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe, die Annahme eines unrichtigen Sachverhalts oder sachfremde Erwägungen seien nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Rügen der Klägerin ließen sich Anhaltspunkte für Willkür oder für ein Überschreiten des Beurteilungsspielraums durch den Schulleiter nicht feststellen. Im Übrigen stelle der Vortrag der Klägerin im Wesentlichen den Versuch dar, ihre eigene Bewertung ihrer Leistung, ihrer Fachkenntnisse und ihres dienstlichen Verhaltens an die Stelle der Einschätzung durch den Schulleiter zu stellen.
1. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils finde eine Auseinandersetzung mit den umfassend, substantiiert und differenziert dargelegten Einwendungen gegen bestimmte Aussagen im Text der streitigen Beurteilungen weitgehend nicht statt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts der richtigen Anwendung der Maßstäbe geschuldet ist, die bei der Überprüfung dienstlicher Beurteilungen gelten.
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Die Frage, ob sich der Beamte auf Probe in diesem Sinne für das konkret angestrebte Amt bewährt hat, unterliegt nach ständiger verwaltungsgerichtsgerichtlicher Rechtsprechung nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung. Die Entscheidung über die Bewährung erfordert eine Bewertung des Dienstherrn, der letztlich nur selbst entscheiden kann, welche Anforderungen das angestrebte Amt stellt. Das Gericht ist in diesem Zusammenhang darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Dienstherr den angewendeten Begriff der Bewährung und den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 -, ZBR 2002, 184 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2017 - 6 A 8/17 -, juris, Rn. 4, vom 23. März 2016 - 6 B 6/16 -, juris, Rn. 5, vom 26. September 2014 - 6 A 1767/11 -, juris, Rn. 9, vom 14. Mai 2014 - 6 A 1366/13 -, juris, Rn. 12, und vom 16. Mai 2011 - 1 B 477/11 -, ZBR 2011, 419 = juris, Rn. 12 f.
Die Klägerin erkennt diese rechtlichen Maßstäbe zwar ausdrücklich an. Sie beachtet sie aber der Sache nach auch mit ihrem umfangreichen Zulassungsvorbringen weitgehend nicht und zeigt – wie unten weiter ausgeführt – keine Fehler der vorgenannten Art auf.
2. Die Rechtsfehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 9. Juni 2015 folgt nicht daraus, dass einzelne textliche Aussagen zu den Fachkenntnissen und zum dienstlichen Verhalten darin von der ersten Probezeitbeurteilung vom 8. Juli 2013 abweichen. Überschreitungen des Beurteilungsspielraums sind insoweit nicht ersichtlich. Der Beurteiler ist nicht an die Feststellungen der vorherigen Beurteilung gebunden. Zwar ist regelmäßig anzunehmen, dass sich Dienst- und Lebenserfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirken. Allerdings hat der Schulleiter in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2016 schlüssig geschildert, dass und warum sich seine Einschätzung der Fachkenntnisse der Klägerin, etwa der didaktischen Umsetzung ihrer musikalischen Fähigkeiten, sowie ihrer Integration ins Kollegium bei Betrachtung des längeren Zeitraums der ganzen Probezeit geändert hat. Diese Plausibilisierung wird durch die von der Klägerin dagegen bereits erstinstanzlich erhobenen und im Zulassungsverfahren erneut angeführten Einwände nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dass die Selbsteinschätzung der Klägerin, etwa zur Struktur des Musikunterrichts und Einordnung der Lärmentwicklung, davon abweicht, stellt die Bewertung des Beurteilers nach dem vorstehend geschilderten Maßstab nicht in Frage. Ob der Beurteiler der Klägerin im Planentwicklungsgespräch am 9. Januar 2013 verbindlich angeboten hat, sie möge die Organisation und Betreuung des Orientierungspraktikums der Erprobungsstufe übernehmen, ist für die Frage, ob die Aussage zur Integration der Klägerin ins Kollegium unter Ziffer II. 4. rechtlich zu beanstanden ist, nicht relevant. Die wenig substantiierte Behauptung, „seit der Ablehnung dieses Angebots nahm das Schicksal der Klägerin unter dem Beurteiler seinen Lauf“, ist kein tragfähiger Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit des Schulleiters. Es werden auch sonst keine konkreten Umstände benannt, aus denen geschlossen werden könnte, der Schulleiter sei nicht willens oder in der Lage gewesen, die Klägerin sachlich und gerecht zu beurteilen.
3. Die Beurteilung ist ferner nicht deshalb materiell rechtswidrig, weil bestimmte Aspekte, etwa die Allgemeinbildung oder die Qualifikation der Klägerin als Pianistin, in der hier streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung anders als in der ersten Probezeitbeurteilung unerwähnt bleiben und Ausführungen zu weiteren Fachkenntnissen fehlen. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf eine erschöpfende Aufzählung noch darauf, dass der Beurteiler bestimmten Aspekten ihrer Tätigkeit eine besondere, so in der Beurteilung nicht zum Ausdruck kommende Bedeutung beimisst, solange der Beurteiler seinen Spielraum nicht überschreitet. Nicht sämtliche ermittelten Erkenntnisse müssen Eingang in die Beurteilung finden, sondern es liegt im sachgerechten Ermessen des Beurteilers, welche Tätigkeiten und Leistungen er (ggf. exemplarisch) erwähnt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 6 B 377/15 -, juris, Rn. 5 und 10.
Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Schulleiter entscheiden kann, welche individuellen Gesichtspunkte er in die Rubrik Fachkenntnisse aufnimmt. Auch die hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, Rd Erl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 – 122-1.18.07.03-15026/02; im Folgenden: BRL) enthalten insoweit keine konkreten Vorgaben, sondern lediglich eine den Beurteilungsspielraum verdeutlichende beispielhafte Aufzählung. Dass der Beurteiler unter Verletzung des Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Beurteilungen anderer Lehrkräfte regelmäßig die von der Klägerin gewünschten Aspekte aufgenommen hat, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargetan.
Vor diesem Hintergrund lässt eine Schwerpunktsetzung durch Konzentration auf prägende Gesichtspunkte, die der Schulleiter auch in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, ferner nicht darauf schließen, der Beurteiler habe einen unvollständigen und damit unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Überdies spricht die beispielhafte Aufzählung in der Beurteilungsrichtlinie dafür, dass es um besondere Kenntnisse geht. Dies zugrunde gelegt, ist es nicht zu beanstanden, wenn Fachkenntnisse unerwähnt bleiben, die von jedem Lehrer erwartet werden können, wie etwa die von der Klägerin allgemein benannten Kenntnisse in Erziehungswissenschaft, Fachdidaktik sowie Schul- und Unterrichtsforschung, die sie durch die Lektüre von Fachzeitschriften und Austausch im Kollegenkreis erworben habe.
Entsprechendes gilt für die Auswahl der außerunterrichtlichen Leistungen, die im zweiten Abschnitt unter Ziffer II. 3. aufgeführt werden. Auch insoweit werden Fehler bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums oder eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit dem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt.
4. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass das fachfremde Unterrichten unter Ziffer II. 2. (Fachkenntnisse) nicht erwähnt werde, wird durch das Antragsvorbringen ebenfalls nicht schlüssig in Frage gestellt. Die Beurteilung beruht auch insoweit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf einer unvollständigen und deshalb unrichtigen Tatsachengrundlage. Das fachfremde Unterrichten in den Fächern Evangelische Religion und Musik wird unter Ziffer I. 3. erwähnt. Dass bei den Fachkenntnissen in Ziffer II. 2. nur die musikalischen Fähigkeiten genannt werden, ist aus den vorstehend dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Hinzu tritt, dass die Qualifikationserweiterung im Fach Evangelische Religion ebenfalls unter Ziffer I. 3. aufgeführt wird. Dass sie in diesem Fach über darüber hinausgehende und deshalb besonders erwähnenswerte fachwissenschaftliche Kenntnisse verfügt, legt die Klägerin mit dem Zulassungsantrag schon nicht dar.
5. Aus dem Zulassungsvorbringen und den von ihm in Bezug genommenen umfassenden Ausführungen der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen Verfahren ergibt sich bei der gebotenen objektiven Betrachtung auch nicht, dass die Bewertungen zu den Leistungen als Lehrerin unter Ziffer II. 3. unplausibel oder anderweitig nach den oben geschilderten Maßstäben rechtlich zu beanstanden wären.
a. Die behauptete Diskrepanz zwischen den textlichen Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung und der abschließenden Feststellung, die Klägerin habe sich in vollem Umfang bewährt, ist nicht erkennbar. Die Klägerin macht damit, da sie kaum die Feststellung „nicht bewährt“ wird erstreiten wollen, der Sache nach geltend, die textlichen Ausführungen müssten zu ihren Gunsten besser ausfallen.
Die gerügte Unschlüssigkeit liegt nicht schon deshalb vor, weil in der später aufgehobenen dienstlichen Beurteilung vom 14. April 2015 noch festgestellt worden war, die Klägerin habe sich bewährt, und dies nachfolgend bei unverändertem Text im Übrigen durch ein „in vollem Umfang bewährt“ ersetzt worden ist. Dabei handelt es sich entgegen der Darstellung der Klägerin nicht um einen Bewertungsunterschied. Die Formulierungsänderung hat lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass nach den ergänzenden Regelungen zur dienstlichen Beurteilung während der Probezeit (RdErl. D. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 3.6.2011 – 212-1.18.07.03-6214 und 2359), den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW (in der bis zum 30. Juni 2016 gültigen Fassung vom 28. Januar 2014 = § 7 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW in der bis zum 7. Februar 2014 gültigen Fassung vom 30. Juni 2009) nur für die erste dienstliche Beurteilung in der Probezeit die Feststellung „bewährt“ zu verwenden ist, für die dienstliche Beurteilung am Ende der Probezeit bei positivem Ausgang hingegen die Formulierung „in vollem Umfang bewährt“. Diese Regelungen sind auch Hintergrund der von der Klägerin angeführten Aktenvermerke auf Blatt 191 ihrer Personalakte. Sie rechtfertigen deshalb nicht die Annahme im Zulassungsvorbringen, Sachbearbeiter der Bezirksregierung hätten eine „unschlüssige Diskrepanz zwischen dem Gesamturteil „Die Lehrkraft hat sich bewährt.“ und dem Text der dienstlichen Beurteilung angenommen“.
Die Klägerin weist darüber hinaus zutreffend selbst darauf hin, dass Probezeitbeurteilungen lediglich die Bewährung feststellen oder verneinen, jedoch anders als reguläre dienstliche Beurteilungen nicht mit – abgestuft bewertenden – Gesamturteilen enden. Nach Ziffer 4.7 BRL tritt bei Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit an die Stelle des Gesamturteils eine Beurteilung, ob die Beamtin sich während der Probezeit bewährt hat. Möglich ist nach den oben genannten ergänzenden Regelungen zur Beurteilungsrichtlinie bei positivem Ausgang lediglich die Feststellung der Bewährung in vollem Umfang, die allenfalls um die – hier nicht in Rede stehende – Zusatzfeststellung ergänzt werden kann, dass die Lehrkraft sich wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat.
Mit dem Zulassungsvorbringen, die Feststellung der Bewährung in vollem Umfang ergebe sich auch deshalb nicht aus den textlichen Ausführungen, weil diese deutliche Kritik enthielten, wird die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht schlüssig in Frage gestellt. Dies gilt schon deshalb, weil insoweit positive Entwicklungstendenzen aufgezeigt werden. Die Bewährungsfeststellung in der Probezeitbeurteilung beschränkt sich nicht auf die Bewertung des aktuellen Leistungsstandes, sondern enthält die Prognose, der Beamte auf Probe werde künftig den Anforderungen genügen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn zu stellen sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2014 - 6 A 1767/11 -, juris, Rn. 5 ff., m.w.N.
Insgesamt hat der Beurteiler ein differenziertes Bild der Leistungen gezeichnet und die von ihm festgestellten Stärken und Schwächen nachvollziehbar geschildert. Der Senat vermag auch der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, die Feststellungen, sie trete „als Lehrerinnenpersönlichkeit selbstbewusst auf“, sie sei in der Lage, „die Zügel in der Hand zu behalten“ und sie habe „nachvollziehbare Unterrichtsziele im Blick und verfolgt sie mit schlüssigen Schritten“, zeichneten ein negatives Bild; auch für Willkür ist insoweit nichts erkennbar. Der Aktenvermerk der Frau B. -K. vom 5. Mai 2015, die dienstliche Beurteilung enthalte „durchaus kritische Aspekte“ (Bl. 191 der Personalakte), rechtfertigt keine andere Betrachtung, insbesondere nicht den Schluss, die Klägerin habe sich angesichts der inhaltlichen Ausführungen nicht wie festgestellt bewährt.
b. Die Rügen gegen einzelne textliche Aussagen unter Ziffer II. 3. der dienstlichen Beurteilungen zeigen ebenfalls keine Überschreitungen des Beurteilungsspielraums auf. Ob die Bewertungen „richtig“ waren, hat das Gericht nicht zu prüfen. Ausgehend vom Zulassungsvorbringen ist nicht erkennbar, dass sie auf unzutreffenden Tatsachen beruhen oder willkürlich waren. Dass die Klägerin „sich inzwischen weitgehend tragfähige Unterrichtsroutinen angeeignet“ habe, ist eine Beurteilung des Schulleiters, die er anhand einer Vielzahl von Einzeleindrücken in einem Akt wertender Erkenntnis vorgenommen hat. Dem setzt die Klägerin mit ihrer in Bezug genommenen Klagebegründung letztlich lediglich ihre eigene Einschätzung entgegen. Zu Unrecht rügt die Klägerin weiter, der „positiv verstärkende, humorvolle, zugewandte und angstfreie Unterrichtsstil“ werde im Unterschied zur ersten Probezeitbeurteilung nicht erwähnt. Wie ausgeführt besteht weder ein Anspruch auf erschöpfende Schilderung von Einzelaspekten noch auf die Übernahme von in vorhergehenden dienstlichen Beurteilungen enthaltenen textlichen Ausführungen, sondern kommt insoweit dem beurteilenden Schulleiter ein Entscheidungsspielraum zu, für dessen Überschreitung auch insoweit dem Zulassungsvorbringen nichts zu entnehmen ist. Dass die Phasierung und Schwerpunktsetzung im Lateinunterricht markanter ausgefallen sei und es „nicht selten zu stark lehrerzentrierten Situationen“ komme, wie es in Ziffer II. 3. heißt, ist ebenfalls eine aufgrund der Beobachtungen im Unterricht getroffene Bewertung der gezeigten Leistungen durch den Schulleiter, die er im weiteren Verfahren plausibilisiert hat. Dem stellt die Klägerin letztlich wieder nur ihre abweichende Bewertung ihrer pädagogischen Fähigkeiten und Konzepte gegenüber, ohne dass sich daraus eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums ergäbe. Im Übrigen wird die nachvollziehbare kritische Einschätzung des Schulleiters nicht dadurch entkräftet, dass die Klägerin wiederholt auf die Leistungsschwächen von Schülern ihrer damaligen Schule hinweist.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Schulleiter habe seine Bewertung auf einen vollständigen Eindruck von der Klägerin stützen können, wird mit dem bloßen Einwand, sie sei rein apodiktisch, ebenfalls nicht schlüssig in Frage gestellt. Dass der Schulleiter aus Unterrichtsbesuchen und Gesprächen aufgrund seiner eigenen unmittelbaren Wahrnehmung hinreichende Kenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erlangt hat, die ihm eine tragfähige Bewährungsaussage auf einer vollständigen Tatsachengrundlage ermöglichten, stellt die Klägerin nicht in Abrede. Der Umstand, dass ihrer Auffassung nach „wesentliche Tätigkeiten“ in der dienstlichen Beurteilung unerwähnt geblieben seien, rechtfertigt keine andere Betrachtung, sondern ist lediglich Ausdruck der bereits erwähnten zulässigen Schwerpunktsetzung durch den Beurteiler. Im Übrigen waren diese Tätigkeiten dem Beurteiler schon deshalb bekannt, weil die Klägerin mit ihrer Gegenäußerung vom 7. Mai 2015 zur dienstlichen Beurteilung vom 14. April 2015 eine umfassende Zusammenstellung ihrer Tätigkeiten übersandt hat.
Die Rechtsfehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung legt die Klägerin auch nicht mit ihrem Zulassungsvorbringen dar, sie habe anders als dort aufgeführt keine Lektüren bestellt. Dies als wahr unterstellt, hätte der Bewertung zwar eine unzutreffende Tatsache zugrunde gelegen. Diese ist aber nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung für die Bewährungsaussage, sondern wirkte sich auch zugunsten der Klägerin aus, so dass für eine Rechtsverletzung nichts erkennbar ist.
II. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).