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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2487/01·17.12.2003

Berufung gegen 0,2 v.H.-Kürzung der Besoldungsanpassung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtBesoldungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, 0,2 v.H. von Besoldungsanpassungen einzubehalten. Streitpunkt ist, ob diese Kürzung höherrangiges Recht, insbesondere Art. 33 Abs. 5 GG und der Alimentationgrundsatz, verletzt. Das OVG weist die Berufung zurück: die Kürzung entspricht den Anpassungsgesetzen und §14a BBesG. Der Gesetzgeber habe hinreichenden Gestaltungsspielraum gewahrt; Sondervermögen begründen keine Beitragspflichten der Beamten.

Ausgang: Berufung gegen die Kürzung der Besoldungsanpassung um 0,2 v.H. als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Geringfügige gesetzliche Kürzungen von Besoldungsanpassungen (z.B. 0,2 v.H.) verstoßen nicht per se gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder den Alimentationgrundsatz, sofern die tragenden Strukturprinzipien des Beamtenrechts gewahrt bleiben.

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Bei der Festsetzung und Angemessenheit von Dienst- und Versorgungsbezügen besitzt der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum; die gerichtliche Kontrolle prüft auf Verfassungsmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit.

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Die Bildung von Sondervermögen zur Finanzierung künftiger Versorgungsaufgaben und die Zuführung von Mitteln dorthin entbinden den Dienstherrn nicht von seiner Verpflichtung zur Alimentation und begründen keine Beitragspflichten der Beamten im rechtlichen Sinn.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 130a VwGO§ Art. 33 Abs. 5 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 879/00

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Senat weist die (zugelassene) Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss zurück. Die Berufung ist nicht begründet. Die Klage mit dem Antrag,

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festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, von den Erhöhungsbeträgen der Besoldung nach den jeweiligen Besoldungsanpassungsgesetzen 0,2 v.H. einzubehalten,

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hat auch in zweiter Instanz keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm verlangte Erhöhung seiner Dienstbezüge. Die von ihm beanstandete Kürzung seiner Besoldungserhöhung um 0,2 v. H. steht im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen (vgl. Art. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 vom 19. November 1999, BGBl I 2198, Art. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 vom 19. April 2001, BGBl I 618, i.V.m. § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), der durch Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts vom 29. Juni 1998, BGBl I 1666(1969), eingefügt worden ist). Der Einwand des Klägers, die Gesetzeslage stehe nicht mit höherrangigem Recht, insbesondere den in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes verankerten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Einklang, greift nicht durch. Bei der Entscheidung über die Angemessenheit der Dienst- und Versorgungsbezüge besitzt der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weitgehende Gestaltungsfreiheit. Allerdings hat er die tragenden Strukturprinzipien des Beamtenrechts zu beachten. Das hat er jedoch im vorliegenden Zusammenhang getan. Auf Grund einer Differenz von 0,2 v. H. werden die Beamten nicht von der Teilhabe an der allgemeinen Wirtschafts- und Einkommensentwicklung abgekoppelt. Auch löst sich der Dienstherr mit der Bildung von Sondervermögen, die ausschließlich zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden dürfen (§ 14 a Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Sätze 2 und 3 BBesG), nicht von seiner Verpflichtung zur Alimentation. Die den Sondervermögen zugeführten Beträge beruhen nicht auf Beitragspflichten im Rechtssinne oder auf sonstigen selbständigen Abgabepflichten der Beamten. Eine Verletzung höherrangigen Rechts ist auch im Übrigen nicht erkennbar.

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Vgl. zum Ganzen das den Beteiligten bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezem-ber 2002 - 2 C 34.01 - , Zeitschrift für Beamten-recht 2003, 212, dem sich der Senat anschließt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.