Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2461/18·16.07.2018

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Fristversäumnis unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht verwarf den Zulassungsantrag als unzulässig, weil er nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 124a Abs. 4 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt wurde. Eine Einreichung beim OVG wahrt die Frist nicht. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil des VG wird rechtskräftig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels fristgerechter Antragstellung beim Verwaltungsgericht als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zuungunsten der Klägerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO muss innerhalb der einmonatigen Frist beim Verwaltungsgericht gestellt werden; verspätete Eingänge sind unzulässig.

2

Die Frist zur Stellung des Zulassungsantrags beginnt mit der Zustellung des Urteils, sofern dieses eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthält.

3

Die Vorlage eines Zulassungsantrags beim Oberverwaltungsgericht wahrt nicht die Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO; maßgeblich ist der Eingang beim Verwaltungsgericht.

4

Bei Verwerfung eines Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Beschlüsse über die Unzulässigkeit eines Zulassungsantrags sind unanfechtbar; mit der Ablehnung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 143/18

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

3

Er ist entgegen der Vorgabe des § 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht innerhalb der einmonatigen Antragsfrist beim Verwaltungsgericht gestellt worden. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin - nach deren Eintragungen auf dem entsprechenden Empfangsbekenntnis - am 4. Juni 2018 zugestellt worden. Die Frist von einem Monat zur Stellung des Zulassungsantrages gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO lief demnach  am 4. Juli 2018 ab. Ein Zulassungsantrag ist indessen bis zum Ablauf dieses Tages beim Verwaltungsgericht nicht eingegangen. Entgegen dem Hinweis der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auch nicht mit Schreiben vom 5. Juli 2018 den dortigen Eingang des Zulassungsantrags am 4. Juli 2018 bestätigt. In dem genannten Schreiben wird vielmehr darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung am 4. Juli 2018 beim OVG NRW eingegangen sei. Dieser Eingang eines Zulassungsantrags am 4. Juli 2018 beim OVG NRW führt indessen ebenfalls zu keiner abweichenden Einschätzung. Denn die Antragstellung beim Oberverwaltungsgericht wahrt die Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO nicht.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).