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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2457/08·22.10.2009

Anhörungsrüge nach §152a VwGO – Keine Gehörsverletzung festgestellt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats mit dem Vorwurf einer Gehörsverletzung im Zusammenhang mit einem Befangenheitsgesuch. Das OVG weist die Rüge zurück und stellt fest, dass das rechtliche Gehör nicht verletzt ist. Das Gericht betont, dass nicht jede Einzelheit in den schriftlichen Gründen darzulegen ist und bloße Rechtsauffassungsdifferenzen keine Gehörsverletzung begründen. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Anhörungsrüge des Klägers abgewiesen; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt, Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, verlangt aber nicht, in den schriftlichen Gründen jede Einzelheit ausdrücklich und ausführlich zu behandeln.

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Eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist.

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Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist auf die Rüge einer Gehörsverletzung beschränkt und dient nicht der vollständigen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung; reine Gegenvorstellungen gegen die Rechtsauffassung des Gerichts sind insoweit nicht entscheidungserheblich.

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Kostenentscheidungen werden gegenüber unterliegenden Beteiligten nach § 154 Abs. 2 VwGO getroffen, sodass der Unterliegende die Verfahrenskosten zu tragen hat.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 1 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 152a VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Leitsatz

Zum Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Behör im Sinne von § 152a Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Die Rüge des Klägers ist unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.

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Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet jedoch weder, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt, noch schützt Art. 103 Abs. 1 GG davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, NVwZ 2005, 81; BVerwG, Beschluss vom 23. September 2009 - 3 B 42.09 -, juris, m.w.N.

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Dies ist erkennbar nicht der Fall.

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Der Kläger rügt, der Senat habe in dem angegriffenen Beschluss vom 2. September 2008 die Entscheidung der Richterin am Verwaltungsgericht I.      vom 20. September 2007 über sein Befangenheitsgesuch nicht als willkürlich angesehen, obwohl der Senat den bereits am 6. April 2006 ergangenen Beschluss des BGH (- V ZB 194/05 -) als denjenigen Zeitpunkt erachtet habe, bis zu dem die Auffassung, über ein gegen einen Einzelrichter ergangenes Ablehnungsgesuch könne statt der Kammer der zur Vertretung berufene Richter entscheiden, noch vertretbar gewesen sei. Die Rechtsauffassung des Senats könne nur damit erklärt werden, dass er den Zeitpunkt der Anbringung des Ablehnungsgesuchs übersehen habe.

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Dieser Einwand ist nicht zutreffend. Vielmehr wird in dem Beschluss ausdrücklich auf das Ablehnungsgesuch vom 22. August 2007 Bezug genommen.

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Soweit sich der Kläger mit diesem wie auch mit seinen weiteren Einwänden im Kern gegen die Rechtsauffassung des Senats wendet, dass eine willkürlich unrichtige Anwendung von Zuständigkeitsvorschriften nicht anzunehmen sei, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier - einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung folge, kann er mit diesem Vorbringen im Rahmen des § 152 a VwGO nicht gehört werden. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung nochmals in vollem Umfang zu überprüfen, sondern ist auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs beschränkt. Im Übrigen enthält der angegriffene Beschluss keine Aussage dahingehend, dass nach Ergehen bzw. Veröffentlichung der genannten Entscheidung des BGH eine abweichende Rechtsauffassung als willkürlich anzusehen sei.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Der Beschluss ist nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.