Zulassung der Berufung nach Nichtbestehen Polizeiprüfung: Anonymität und Befangenheitsrüge
KI-Zusammenfassung
Ein Kommissaranwärter beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung. Er rügte u. a. Verfahrensfehler, weil eine Prüferin seine Identität gekannt und die Klausur deshalb nicht anonym korrigiert habe, sowie Gehörs-, Aufklärungs- und Mündlichkeitsverstöße. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht schlüssig dargelegt seien und sich keine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestünden nicht; zudem sei eine Befangenheit der Prüferin verspätet gerügt worden.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil zum endgültigen Nichtbestehen der Prüfung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung; bloße Gegenbehauptungen genügen nicht.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan, wenn das Gericht das Vorbringen erkennbar zur Kenntnis genommen hat und keine besonderen Umstände dafür sprechen, dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.
Eine Aufklärungsrüge greift regelmäßig nicht durch, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine hinreichend bestimmten Beweisanträge stellt und nicht schlüssig darlegt, welche weiteren Feststellungen sich dem Gericht aufdrängen mussten und weshalb diese entscheidungserheblich gewesen wären.
Die Nichtvernehmung von Zeugen verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nur, wenn ein erheblicher Beweisantrag prozessrechtswidrig übergangen wird; Beanstandungen der Sachaufklärung ersetzen einen ordnungsgemäßen Beweisantrag nicht.
Die Rüge der Besorgnis der Befangenheit in Prüfungsverfahren ist unverzüglich geltend zu machen; wird sie erst spät im Verfahren erhoben, kann der Prüfling mit ihr ausgeschlossen sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 4911/20
Leitsatz
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Kommissaranwärters, der gegen die mit seiner Klage angefochtene Feststellung des letztmaligen Nichtbestehens einer Prüfung u. a. einwendet, diese sei verfahrensfehlerhaft von einer Prüferin korrigiert worden, der seine Identität ohne sein Zutun bekannt gewesen sei.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, den der Kläger auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) und § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils) stützt, ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor.
I. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs sowie auf Verstößen gegen den Amtsermittlungsgrundsatz und gegen das Mündlichkeitsprinzip.
1. Der Kläger behauptet zunächst, das Verwaltungsgericht habe auf Seite 10 im zweiten Absatz des Urteilsabdrucks (UA) unterstellt, dass er seine Anonymität "selbst" aufgehoben habe. Damit sei sein Vorbringen, dass er weder Kenntnis von der Aufhebung der Anonymität seiner Klausur noch von der fehlenden Einhaltung der insoweit maßgeblichen Grundsätze in Bezug auf seine Person gehabt und nicht selbst die Aufhebung der Anonymität herbeigeführt habe, nicht berücksichtigt worden, obwohl er dies mit Beweisantritten in der Klagebegründung vom 27.7.2021 auf den Seiten 2 bis 4 und in seinen weiteren Schriftsätzen vom 17.12.2021 und 11.3.2022 (dort jeweils auf S. 2) geltend gemacht habe.
Mit diesem Einwand ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche sowohl zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt als auch zu der entscheidungserheblichen Rechtslage vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet aber nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25.9.2020 - 2 BvR 854/20 -, NVwZ-RR 2021, 131 = juris Rn. 26 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 15.12.2011 - 10 B 38.11 -, juris Rn. 2.
Das hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Ohne Zweifel hat das Verwaltungsgericht die Ausführungen des Klägers in den zitierten Schriftsätzen zur Kenntnis genommen, wie sich aus der Wiedergabe des Vorbringens des Klägers im Tatbestand des Urteils (S. 4 f. UA) ergibt. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht in der vom Kläger angegebenen Passage des Urteils keine Feststellungen zu einem konkreten Verhalten getroffen, sondern abstrakt auf die Pflichten und Obliegenheiten des Prüflings im Zusammenhang mit dem für Klausuren an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV) geltenden Grundsatz der Anonymität des Prüfungsverfahren und dessen Durchbrechung unter Bezugnahme u. a. auf die "Hinweise zu Klausuren" der HSPV zum Stichwort Anonymität hingewiesen. Außerdem hat sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils mit dem fraglichen Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt und erläutert, warum die fehlende Anonymität des Klägers im Rahmen der Erstkorrektur weder auf einer Einteilung der Prüflinge in zwei Gruppen (A und B) noch darauf beruht habe, dass er den Klausurdurchgang der Gruppe A geschrieben hat und die Prüferin M. nur eine Klausur aus dieser Gruppe zu korrigieren hatte. Dass es sich um eine Wiederholungsklausur aus dem Kurs des Klägers 18/01 gehandelt habe, habe die Prüferin vielmehr bereits der auf dem Deckblatt befindlichen Kursnummer entnehmen können. Die Tatsache, dass es sich bei dem einen Wiederholer in dem fraglichen Durchgang um den Kläger gehandelt habe, sei ihr allein aufgrund des Umstands bekannt gewesen, dass dieser sie vor dem weiteren Wiederholungsversuch kontaktiert und ihr mitgeteilt habe, der einzige Wiederholer aus seinem Kurs zu sein. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht ferner erläutert, warum sich der Kläger nicht darauf berufen könne, er habe nicht von der Korrektur seiner Klausur durch die Prüferin M. ausgehen können. Es handele sich bei der Zuweisung seiner Klausur an diese Prüferin zunächst nicht um eine Verwechslung, sondern um die Umsetzung der Vorgaben der Prüfungsordnung. Dass der Kläger diese Prüfungsordnung seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge nicht gelesen habe, gehe zu seinen Lasten. Darüber hinaus habe er im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederholt erklärt, er habe eine Korrektur seiner Klausur durch Frau M. zumindest für möglich gehalten.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch nicht mit dem Einwand dargelegt, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf die vom Kläger in den genannten Schriftsätzen angeführten Beweismittel und aufgrund der Tatsache, dass mehrere Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen worden seien, diese auch vernehmen müssen. Das Recht auf rechtliches Gehör in Verbindung mit den Grundsätzen des (einfachgesetzlichen) Prozessrechts gebietet zwar auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt daher gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet.
Vgl. nur: BVerfG, Beschluss vom 1.8.2017 - 2 BvR 3068/14 -, NJW 2017, 3218 = juris Rn. 48, m. w. N. aus der Rechtsprechung des BVerfG.
Der Kläger rügt aber nicht eine verfahrensfehlerhafte Behandlung etwaiger Beweisanträge. Das gilt auch in Bezug auf den von ihm in der mündlichen Verhandlung allein gestellten Antrag auf Vernehmung der nicht präsenten Verwaltungsmitarbeiterin der HSPV S.. Diesen Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei der aufgeworfenen Beweisfrage um eine Rechtsfrage handele, die einem Zeugenbeweis nicht zugänglich sei. Dem tritt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht entgegen, sondern beanstandet vielmehr eine fehlerhafte und unzureichende Aufklärung des Sachverhalts.
2. Eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist jedoch nicht zu erkennen.
Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Entsprechend kommt der Aufklärungsrüge nicht die Funktion zu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.
Vgl. nur BVerwG, Beschluss 21.5.2014 - 6 B 24.14 -, juris Rn. 9.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9.11.2022 lediglich den einen - im Termin abgelehnten - Beweisantrag hinsichtlich der "Behauptung" gestellt, dass seine Klausur unzutreffend der Prüferin M. zugeordnet worden sei, obwohl dem Prüfungsamt bekannt gewesen sei, dass diese Prüferin die Identität des Klägers gekannt habe, womit eine unzulässige Verteilung der Klausur des Klägers an die Prüferin M. erfolgt sei. Weitere Beweisanträge betreffend die Vernehmung der präsenten Zeuginnen hat er nicht gestellt, obwohl das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, aus welchen Gründen es die Vernehmung dieser Zeuginnen nicht für notwendig erachte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin lediglich erklärt, er halte eine Zeugenvernehmung für sinnvoll, weil sich der Kläger ungerecht behandelt fühle und dieser Umstand aufgeklärt werden müsse. Beweisanträge, aus denen sich ergeben hätte, im Hinblick auf welche entscheidungserheblichen Tatsachen eine Vernehmung der Zeuginnen erforderlich sei, hat er nicht gestellt.
Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist für den Erfolg einer Aufklärungsrüge nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Rüge muss allerdings insoweit schlüssig aufzeigen, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können.
Vgl. BVerwG, Beschluss 21.5.2014 - 6 B 24.14 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 2.7.2024 ‑ 11 A 973/23 -, juris Rn. 34.
Daran fehlt es. Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens, das sich durch eine wiederholt fehlerhafte Wiedergabe der tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auszeichnet, ist nicht ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht die vom Kläger vermisste weitere Aufklärung bzw. Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.
Die Zulassungsbegründung beschränkt sich in Bezug auf die unterbliebene Vernehmung der Prüferin M. auf die Behauptung, aus deren Angaben hätte sich ergeben, dass ihr - ohne Zutun des Klägers - seine Identität als Verfasser der streitbefangenen Klausur im zweiten Wiederholungsversuch bekannt gewesen sei. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, aus welchen Gründen die Aufhebung der Anonymität durch sein Verhalten u. a. auf der Grundlage der Einlassung des Klägers selbst in der mündlichen Verhandlung feststehe mit der Folge, dass es insoweit keiner weiteren Beweisaufnahme bedurfte, setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander.
Das gilt auch für die ferner aus Sicht des Klägers angezeigte Vernehmung sämtlicher präsenter Zeuginnen zu der Behauptung, die Bewertung seiner Klausur durch die Prüferin M. sei nicht objektiv und unter Verletzung des Diskriminierungsverbots erfolgt. Auf diese Frage kam es auf der Grundlage der erstinstanzlichen Erwägungen nicht an, weil der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit der Rüge ausgeschlossen ist, seine Klausur sei von einer Prüferin bewertet worden, der gegenüber die Besorgnis der Befangenheit bestehe. Dem setzt der Zulassungsantrag lediglich entgegen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich der Kläger in der Prüfungsgruppe A befunden habe und deshalb nicht mit der Zuleitung der Klausur an die Prüferin M. habe rechnen müssen, die in dem Durchgang die Prüfungsgruppe B korrigiert habe. Damit ist nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht hat zu diesem bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand ausgeführt, dass der Kläger die vermeintliche Voreingenommenheit der Prüferin M. auch dann nicht unverzüglich gerügt habe, wenn er - entgegen den die angefochtene Entscheidung in erster Linie tragenden Erwägungen - tatsächlich zunächst von der Korrektur der Klausur durch einen anderen Prüfer ausgegangen wäre. Auch in diesem Fall hätte er spätestens im Widerspruchsverfahren von der Korrektur seiner Klausur durch die Prüferin M. erfahren und in diesem Zusammenhang oder jedenfalls anlässlich der Klageerhebung eine Befangenheit der Prüferin rügen müssen. Stattdessen habe er diesen Gesichtspunkt erst mit der Klagebegründung geltend gemacht. Dazu verhält sich der Zulassungsantrag nicht.
3. Im Hinblick auf die offensichtlich durchgeführte mündliche Verhandlung verfängt auch der nicht weiter substantiierte Hinweis des Klägers auf eine Verletzung des Mündlichkeitsprinzips nicht. Eine vom Kläger gerügte Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren, dessen Gewährleistung die in § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorgesehene Zulassung der Berufung bei Vorliegen von Verfahrensmängeln insgesamt dient, ist auch nicht in Form einer (fehlenden) Beweiswürdigung dargelegt. Ein als Verfahrensfehler einzuordnender Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann nur ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet, ferner wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.2016 - 9 BN 3.16 -, NVwZ-RR 2017, 1037 = juris Rn. 12, mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, das Verwaltungsgericht sei ausweislich der Ausführungen auf Seite 6 im ersten Absatz seines Urteils in Bezug auf den Inhalt eines Telefonats von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Tatsächlich handelt es sich bei der vom Kläger in Bezug genommenen Passage lediglich um die Wiedergabe des (streitigen) Vorbringens des Beklagten im Tatbestand des Urteils. Diese Behauptung des Beklagten hat das Verwaltungsgericht gerade nicht als wahr unterstellt. Die mit der Zulassungsbegründung angeführte Passage des Urteils auf Seite 10 im zweiten Absatz verhält sich nicht zu einem solchen Telefongespräch. Von einer gänzlich fehlenden Beweiswürdigung kann schließlich ebenfalls nicht die Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat sich insbesondere mit den Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Dass es objektiv willkürlich verfahren wäre oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze missachtet hätte, macht auch der Kläger nicht geltend.
II. Das Zulassungsvorbringen weckt schließlich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll.
Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung. So beschränkt sich die Zulassungsbegründung im Wesentlichen darauf, das Gegenteil dessen zu behaupten, was das Verwaltungsgericht unter anderem nach eingehender Würdigung der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung festgestellt hat. Die oben unter I. 1. wiedergegebenen erstinstanzlichen Erwägungen bieten keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte "Unterstellung", dass der Kläger seine Anonymität selbst aufgehoben habe. Ebenfalls unzutreffend beanstandet der Kläger, die Ausführungen auf den Seiten 10 unten und 11 oben des Urteilsabdrucks zeigten, dass die Prüfungsbehörde zumindest im Fall des Klägers die Einhaltung und Gewährung der Anonymität organisatorisch nicht praktiziert habe. Das Gegenteil ist der Fall. Aus der vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Vorgehensweise der Prüfungsbehörde ergibt sich vielmehr, dass die Prüfer der Kursnummer auf dem Deckblatt nur entnehmen können, ob es sich um eine Wiederholungsklausur handelt. Da den Prüfern nicht bekannt gegeben werde, wer eine vorangehende Klausur nicht bestanden habe, bleibe grundsätzlich auch bei Wiederholungsklausuren die Anonymität des jeweiligen Prüflings gewahrt. Dass und warum die Aufhebung seiner Anonymität allein auf den Mitteilungen des Klägers gegenüber der Prüferin M. beruht, hat das Verwaltungsgericht in dem darauffolgenden Absatz ausgeführt (S. 11 UA).
Der Kläger beanstandet ferner vergeblich die erstinstanzlichen Feststellungen dazu, dass er mit der Rüge der Befangenheit dieser Prüferin ausgeschlossen ist, mit dem Argument, er habe sich in der Prüfungsgruppe A befunden und nicht damit rechnen können, dass seine Prüfungsarbeit der Prüfungsgruppe B zugeordnet und an die Prüferin M. weitergeleitet werde. Dieses Vorbringen verhilft dem Zulassungsantrag bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil es sich mit der das angefochtene Urteil allein tragenden Erwägung schon nicht auseinandersetzt, dass der Kläger die streitige Befangenheit spätestens mit der Widerspruchsbegründung oder anlässlich der Klageerhebung hätte rügen müssen. Im Übrigen verfängt nach den nicht widerlegten Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 11 UA auch die Behauptung nicht, dass die Klausur des Klägers bei Einhaltung der üblichen Praxis nicht von der Prüferin M. korrigiert worden wäre. Darüber hinaus steht dieses Zulassungsvorbringen in Widerspruch zu seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Dort hat der Kläger ausweislich des Protokolls (S. 2 der Protokollausfertigung - PA -) angegeben, u. a. vor der streitbefangenen "zweiten" Wiederholungsklausur Kontakt zu der Prüferin M. aufgenommen zu haben. So habe er sie vor dieser Klausur gefragt, ob sie seine Übungen korrigieren könne. Außerdem habe er sich etwa im März (2020) an sie mit der Frage gewandt, ob es Änderungen im Prüfungsstoff gebe. Auf die ausdrückliche Nachfrage des Gerichts zu seinen Vorstellungen von der Person, die seine zweite Wiederholungsklausur korrigieren werde, hat der Kläger zunächst erklärt, er sei davon ausgegangen, dass Frau M. die Klausuren korrigiere (S. 3 der PA). Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, ihm sei bewusst gewesen, dass Frau M. seine Klausur korrigieren könnte. Auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten hat er bestätigt, dies zumindest für möglich gehalten zu haben. Dann hätte er aber, wie vom Verwaltungsgericht angenommen (S. 13 UA), vor dem Klausurtermin die Besorgnis der Befangenheit, der Äußerungen der Prüferin in einem Telefongespräch mit dieser vor der Prüfung zugrunde lagen, rügen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).