Verbeamtung von Lehrerin: Altersgrenze 35 Jahre und Kinderbetreuung (§ 6, § 84 LVO NRW)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte ihre Einstellung als Beamtin auf Probe (Lehrerin) trotz Überschreitens der laufbahnrechtlichen Altersgrenze. Streitpunkt war, ob Kindererziehung eine altersgrenzenverlängernde Verzögerung i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 2 LVO NRW begründet bzw. ob Ausnahmen nach § 84 LVO greifen. Das OVG änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage vollständig ab. Die Verzögerung beruhte maßgeblich auf fehlendem Bedarf der Fächerkombination und erst später erworbenem Zusatzfach; ein dienstliches Bedürfnis für eine Ausnahme wurde verneint.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Klage auf (Neu-)Bescheidung zur Verbeamtung wegen Altersgrenze vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe setzt die Einhaltung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 S. 1 LVO voraus, sofern keine Ausnahme eingreift.
Eine Überschreitung der Altersgrenze nach § 6 Abs. 1 S. 2 LVO kommt nur in Betracht, wenn die Geburt oder tatsächliche Betreuung eines Kindes die entscheidende (unmittelbare) Ursache der Verzögerung von Einstellung oder Übernahme ist.
Liegt die wesentliche Ursache der verspäteten Einstellung in fehlendem dienstlichen Bedarf für die Fächerkombination bzw. in erst später erworbenen Qualifikationen, ist eine altersbedingte Ausnahme wegen Kinderbetreuung nicht gerechtfertigt.
§ 84 Abs. 1 S. 2 LVO setzt voraus, dass die Höchstaltersgrenze am Tag der Antragstellung noch nicht überschritten ist; ist dies nicht der Fall, scheidet die Privilegierung aus.
Eine Kumulierung von Ausnahmevorschriften zur Altersgrenze (§ 6 Abs. 1 S. 2 LVO und § 84 Abs. 1 S. 2 LVO) kommt nicht in Betracht; Ausnahmen nach § 84 Abs. 3 LVO können zudem an ein dienstliches Bedürfnis geknüpft werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 6800/96
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.737,43 DM festgesetzt.
Gründe
Der Senat entscheidet über die (zugelassene) Berufung mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß. Der Senat hält die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat der auf eine Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, gerichteten Klage teilweise (wenn auch ohne ausdrückliche Abweisung der weitergehenden Klage im Urteilstenor) stattgegeben. Es hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung X vom 00.00.00 und deren Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 00.00.00 auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Nach Auffassung des Senats ist die Klage jedoch auch insoweit unbegründet. Die mit der Klage angefochtene Verwaltungsentscheidung, mit der die Bezirksregierung X es abgelehnt hat, die seit dem 00.00.00 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis beschäftigte Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, ist rechtlich einwandfrei. Demgemäß ist das angefochtene Urteil zu ändern und ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Laufbahnverordnung (LVO) in der hier maßgebenden Fassung der Elften Änderungsverordnung vom 28. März 1995, GV NW 290, darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a LVO (wozu die Klägerin gehört) in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die am 00.00.00 geborene Klägerin hatte das 35. Lebensjahr am 00.00.00 und damit deutlich vor dem 00.00.00, dem Zeitpunkt ihrer Einstellung als Lehrerin im Angestelltenverhältnis in den öffentlichen Schuldienst, vollendet.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 LVO rechtfertigt die Überschreitung der Altersgrenze nicht. Danach darf die Altersgrenze zwar, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat, im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden. Diese Vorschrift führt aber nicht zu einem der Klägerin günstigen Ergebnis. Sie hat zwar drei - im Februar 0000, im Januar 0000 und im Juli 0000 geborene - Kinder. Die Geburt und Betreuung der Kinder waren aber nicht, wie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderlich,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) Beschlüsse vom 10. November 1995 - 6 A 3456/95 - und vom 9. September 1997 - 6 A 4144/94 -,
die entscheidende (unmittelbare) Ursache dafür, daß die Klägerin nicht vor der Vollendung des 35. Lebensjahres am 00.00.00, sondern erst gut vier Jahre später am 00.00.00 als Lehrerin eingestellt wurde. Daß sie bereits vorher als nebenberufliche Lehrkraft bzw. Aushilfsangestellte befristet in einem Fall von Mutterschutzurlaub und Erziehungsurlaub einer anderen Lehrerin unterrichtete, ist hierbei nicht von Bedeutung.
Entscheidende Ursache für die zeitliche Verzögerung der Einstellung der Klägerin waren nicht Geburt und Betreuung der Kinder, sondern war der Umstand, daß ihre Einstellung vor dem 00.00.00 an ihrer Fächerkombination scheiterte. Wie sie selbst vorträgt und worauf auch der Beklagte hinweist, bestand für ihre Fächerkombination Englisch/Geographie in den von ihr erworbenen Lehrämtern für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I kein Bedarf. Sie wurde zum Schuljahresbeginn 0000/00 nur deshalb eingestellt, weil sie mittlerweile - am 00.00.00 - eine Erweiterungsprüfung in dem Fach katholische Religionslehre abgelegt hatte.
Daß ihr ältestes Kind nach ihren am 00.00.00 und 00.00.00 abgelegten Ersten Staatsprüfungen und vor dem Antritt des Referendariats am 00.00.00 sowie ihr zweites Kind während des Referendariats geboren wurden, mag zwar, wie sie geltend macht, zu einer zeitlichen Verzögerung der Ablegung ihrer Zweiten Staatsprüfung (des in X am 00.00.00 erworbenen Zeugnisses über die Pädagogische Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen) um insgesamt ein Jahr geführt haben. Das ist jedoch für sich gesehen nicht geeignet, eine auf Geburt und Betreuung ihrer Kinder liegende Verzögerung ihrer Einstellung zu begründen. Wegen ihrer Fächerkombination hätte sie auch bei einer ein Jahr früher liegenden Zweiten Staatsprüfung nicht eher als tatsächlich geschehen eingestellt werden können.
Des weiteren ist dem Argument der Klägerin nicht zu folgen, ohne die Geburt und Betreuung der Kinder hätte sie das der Erweiterungsprüfung vom 00.00.00 zugrunde liegende Theologiestudium unverzüglich nach der fiktiv ein Jahr vorzuverlegenden Zweiten Staatsprüfung im Oktober 0000 statt erst zum Wintersemester 0000/00 aufgenommen, die Erweiterungsprüfung für das Zusatzfach katholische Religion schon im Wintersemester 0000/00 statt erst im März 0000 abgelegt und in diesem Falle schon damals - vor Erreichen der Altersgrenze von 35 Jahren - eine Stelle im öffentlichen Schuldienst erhalten. Daß sie das Theologiestudium erst zum Wintersemester 0000/00 begann, beruhte nicht entscheidend darauf, daß sie drei Kinder hatte, die zu diesem Zeitpunkt erstmals sämtlich zur Schule gingen.
Ihr Vorbringen, sie habe erst ab 0000 wieder ernsthaft studieren, insbesondere am Vormittag Vorlesungen besuchen können, weil die Kinder in der Schule gewesen seien, überzeugt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Seit dem 00.00.00 (ihr ältestes Kind war damals dreieinhalb Jahre, das jüngste Kind drei Monate alt) arbeitete die Klägerin als Kursleiterin für Englisch an der Volkshochschule X, seit dem 00.00.00 zusätzlich als Kursleiterin für Englisch an der Volkshochschule Y. Außerdem begann sie zum Wintersemester 0000/00 ein Hochschulstudium mit den Fächern "Deutsch als Fremdsprache (Zertifikat)", "Deutsch als Zweitsprache (Zertifikat)", "Latein (Lehramt Sekundarstufe II)" und "Italienisch (Lehramt Sekundarstufe II)". Des weiteren absolvierte sie im Januar 0000 ein Praktikum "für DAF und DAZ" am Ökumenischen Studentenwerk Y. Zusätzlich zu der Leitung ihrer beiden Englischkurse an den Volkshochschulen X und Y übernahm sie im Herbst 0000 für zwei Monate die Leitung eines Kurses "Deutsch als Zweitsprache" an der Volkshochschule Y.
Diese zahlreichen Aktivitäten der Klägerin zeigen, daß es nicht an der Geburt und Betreuung ihrer Kinder lag, daß sie das Theologiestudium erst zum Wintersemester 0000/00 begann. Daran ändern nichts ihre Hinweise darauf, die Volkshochschulkurse (bis zu drei Kurse gleichzeitig) hätten auch unter Berücksichtigung dessen, daß sie sich auf die Unterrichtsstunden habe vorbereiten müssen, "50 % der Vollbeschäftigung" nicht erreicht, die Kurse seien abends durchgeführt worden, ihr Ehemann habe dann die Kinder betreut, und bezüglich der zum Wintersemester 0000/00 aufgenommenen Studien habe sie in Wahrheit nicht studiert, sie sei nur "eingeschriebene Studentin" gewesen. Letzteres trifft in dieser Form ohnehin nicht zu. Auch sofern die Klägerin in Latein und Italienisch insgesamt keine Leistungsnachweise erbracht haben sollte, hatte sie jedenfalls die Zusatzstudien "Deutsch als Fremdsprache" und "Deutsch als Zweitsprache" im Januar 0000 erfolgreich durch Zertifikatsprüfungen an der Universität X abgeschlossen. Hiernach ist nicht glaubhaft, daß sie das zusätzliche Theologiestudium wegen der Geburt und Betreuung ihrer Kinder hinausgeschoben hat. Der späte Beginn des Theologiestudiums lag vielmehr hauptsächlich daran, daß sie, nachdem sie gemäß ihrem Vorbringen im Jahre 0000 erkannt hatte, daß sie für eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst ein Zusatzfach brauchte, sich zunächst (unter Beibehaltung ihrer diversen Lehrtätigkeiten bei den Volkshochschulen) für andere Fächer einschrieb, die ihr, wie sie vorträgt, interessant und einstellungsrelevant erschienen, und sich erst 0000 (außer für ein Ergänzungsstudium der Germanistik, welches sie im November 0000 erfolgreich abschlöß) für das Ergänzungsstudium der Theologie an der Universität X entschied. Hiernach scheidet auch aus, das Jahr zwischen der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung und der ersten Tätigkeit der Klägerin als Kursleiterin, mit der sie drei Monate nach der Geburt des dritten Kindes begann, als Verzögerungszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 LVO einzuordnen. Die Klägerin hatte sich damals noch gar nicht zu einem Ergänzungsstudium entschlossen, ohne welches sie keine Chance hatte, in den öffentlichen Schuldienst eingestellt zu werden.
Auch kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO berufen: Danach gilt zwar eine Ausnahme von dem Erfordernis der Einhaltung des Höchstalters von 35 Jahren als erteilt, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag (auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe) gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt. Die Klägerin hatte jedoch, als sie sich unter dem 00.00.00 um eine Einstellung bewarb und daraufhin als Lehrerin im Angestelltenverhältnis zum 00.00.00 eingestellt wurde, die Höchstaltersgrenze bereits überschritten. Eine "Kumulierung" der §§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 84 Abs. 1 Satz 2 LVO scheidet aus.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1999, 22; OVG NW, Beschlüsse vom 3. Februar 1997 - 6 A 7325/95 - und vom 26. August 1997 - 6 A 2710/97 -.
Schließlich ist die beanstandete Verwaltungsentscheidung be- züglich der Erteilung einer Ausnahme von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 LVO rechtlich einwandfrei. Die Bezirksregierung X hat die Erteilung einer derartigen Ausnahme mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 00.00.00 mit der Begründung abgelehnt, Grundvoraussetzung für die Verbeamtung laufbahnrechtlich überalterter Bewerberinnen und Bewerber sei ein dienstliches Bedürfnis, an welchem es im Falle der Klägerin fehle; im Hinblick auf die Entscheidungspraxis des Innen- und Finanzministeriums sei von einem Bericht an das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit der Bitte, eine Ausnahme herbeizuführen, abgesehen worden. Diese Erwägungen sind wegen der seit Jahren restriktiven Ausnahmepraxis des Beklagten, die insbesondere in einem Runderlaß des Kultusministeriums vom 11. Februar 1993 - ZB 1-22/24-19/93 - zum Ausdruck kommt, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 4 Satz 1 b, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15, § 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Da es um eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Begehrens der Klägerin auf Einstellung als Beamtin auf Probe geht, ist der 3,25-fache Monatsbetrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zuzüglich der ruhegehaltsfähigen Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 e der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B maßgebend.