Zulassung der Berufung: keine Abgeltung von Zeitguthaben nach Freizeitausgleich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Feststellungsklage zur Freistellung im September 2019 als unzulässig und seinen Zahlungsantrag auf weitere Abgeltung von Zeitguthaben als unbegründet abgewiesen hatte. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel und besondere Schwierigkeiten. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei weder über Rehabilitationsgründe noch zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses hinreichend dargelegt. Ein finanzieller Ausgleich nach § 61 LBG NRW scheide aus, weil Freizeitausgleich gewährt wurde und zwingende dienstliche Gründe für Vergütung nicht aufgezeigt seien.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Versagung weiterer Zeitguthaben-Abgeltung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz schlüssig in Frage gestellt wird.
Die Gewährung von Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit hat mangels Regelungswirkung grundsätzlich keinen Verwaltungsaktcharakter; Ansprüche sind regelmäßig mit Leistungs- bzw. (bei Erledigung) Feststellungsklage zu verfolgen.
Eine Feststellungsklage zu einem erledigten vergangenen Rechtsverhältnis setzt ein besonderes Feststellungsinteresse voraus, das substantiiert darzulegen ist; insbesondere Rehabilitations- oder Schadensersatzvorbereitung genügen nur bei konkreter, nachvollziehbarer Begründung.
Ein Rehabilitationsinteresse begründet ein Feststellungsinteresse nur bei fortwirkender, objektiv geeigneter Stigmatisierung mit Außenwirkung; subjektiv empfundene Diskriminierung reicht nicht aus.
Eine Mehrarbeitsvergütung nach § 61 Abs. 2 LBG NRW ist gegenüber dem vorrangigen Freizeitausgleich subsidiär und setzt voraus, dass Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 5194/19
Leitsatz
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine die Abgeltung eines Zeitguthabens versagende Entscheidung.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.867,90 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützt. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die ausweislich der zuletzt noch gestellten Anträge darauf gerichtet ist,
festzustellen, dass die Weisung der Beklagten vom 17. und 18.9.2019 zur Freistellung des Klägers von seinen dienstlichen Tätigkeiten rechtswidrig war und
den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2021 teilweise aufzuheben und die Beklage zu verurteilen, an den Kläger eine weitere finanzielle Abgeltung aus dem Arbeitszeitkonto in Höhe von 9.867,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
als unzulässig (Feststellungantrag) bzw. unbegründet (Leistungsantrag) abgewiesen und angenommen, dass weder ein besonderes Feststellungsinteresse gegeben sei noch dem Kläger der geltend gemachte Ausgleichsanspruch zustehe.
I. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer
- aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auch im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 -, NVwZ 2020, 220 = juris Rn. 32, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der obergerichtlichen Rechtsprechung.
Für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechende Darlegung ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass sich der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
1. Hiervon ausgehend begründet das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei hinsichtlich des erhobenen Feststellungsantrags mangels eines berechtigten Feststellungsinteresses unzulässig.
Allerdings kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - der Gewährung von Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit mangels Regelungswirkung kein Verwaltungsaktcharakter zu. Der Ausgleichsanspruch betrifft den Dienstbetrieb, konkret die Gestaltung der Dienstpläne, und damit interne Abläufe.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - 2 C 8.19 -, BVerwGE 168, 220 = juris Rn. 9 ff., m. w. N.; s. auch OVG NRW, Urteil vom 30.9.2024 - 6 A 856/23 -, ZBR 2025, 133 = juris Rn. 4, a. A. OVG NRW, Urteil vom 7.5.2009 - 1 A 2655/07 -, juris Rn. 28 ff.
Vor diesem Hintergrund ist ein solcher Anspruch im Wege der Leistungsklage bzw. ‑ wie vorliegend im Falle der Erledigung des Leistungsbegehrens - der Feststellungsklage zu verfolgen. Steht - wie hier - ein vergangenes Rechtsverhältnis im Raum, erfordert die Feststellungsklage - wie die vom Verwaltungsgericht geprüfte Fortsetzungsfeststellungsklage - ein Feststellungsinteresse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein kann. Es besteht typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses, der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses, sowie der sich kurzfristig erledigenden Verwaltungsakte mit erheblichen Grundrechtseingriffen, kann sich aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben.
Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 43 VwGO, Rn. 17, 18 u. 90; zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 ‑ 6 C 2.22 -, BVerwGE 182, 214 = juris Rn. 16.
Dass im Fall des Klägers entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein solches Feststellungsinteresse gegeben sein könnte, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Weder das Vorliegen des von ihm geltend gemachten Rehabilitationsinteresses noch die behauptete Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses sind hinreichend dargelegt. Weitere auf ein Feststellungsinteresse führende Gründe macht der Kläger nicht geltend.
a. Die Annahme eines Rehabilitationsinteresses, auf das sich der Kläger zuvörderst beruft, begründet ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzuerkennen ist. Es besteht deshalb nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 27.15 ‑, BVerwGE 156, 272 = juris Rn. 21.
Es reicht insbesondere nicht aus, dass der Betroffene die Maßnahme als diskriminierend empfindet. Denn die Beurteilung, ob ein Rehabilitationsinteresse vorliegt, hat nicht ausgehend von einem subjektiven Parteimaßstab zu erfolgen, sondern richtet sich danach, ob der Kläger durch das streitige Verhalten in einer einschlägigen Rechtsstellung, wie namentlich seinem Persönlichkeitsrecht, objektiv beeinträchtigt ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2024 - 6 A 1066/22 -, juris Rn. 12.
Gemessen daran hat der Kläger nicht dargelegt, dass ein Rehabilitationsinteresse besteht. Er wendet ohne Erfolg ein, er sei durch die konkrete Durchführung der Weisung am 17.9.2019, mit der er während der Arbeitszeit vor allen Kollegen von der Vorgesetzten "Knall auf Fall" freigestellt und ihm mit einem Disziplinarverfahren gedroht worden sei, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Es sei ein Exempel statuiert worden, um der Belegschaft zu zeigen, wie mit remonstrierenden Mitarbeitern umgegangen werde. Die Schwelle von der allein subjektiv empfundenen Diskriminierung hin zur objektiven Diskriminierung sei damit klar überschritten. Dieses Vorbringen lässt bereits nicht hinreichend erkennen, inwieweit eine - unterstellte - Stigmatisierung noch andauert. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei schon zweifelhaft, ob die Anordnung, die auf dem Gleitzeitkonto verzeichneten Plusstunden (überwiegend) durch Freizeitausgleich abzuschmelzen, über den Geschäftsbereich des (ehemaligen) Dienstherrn hinaus überhaupt Außenwirkung erlangt habe. Jedenfalls sei eine Stigmatisierung nach dem Dienstherrnwechsel nicht mehr erkennbar und auch für die Zeit davor nicht dargelegt, da der Kläger nach seinem Vortrag nach der Umsetzung mit besonders verantwortungsvollen Aufgaben, die auch Führungs- und Leitungsfunktionen beinhaltet hätten, betraut worden sei. Mit diesen tragenden Erwägungen setzt sich der Kläger nicht auseinander, sondern stellt allein seine Rechtsansicht hinsichtlich des Vorliegens einer objektiven Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts gegen die des Verwaltungsgerichts, ohne diese zu erschüttern.
Soweit der Kläger moniert, das Verwaltungsgericht habe einen Reputationsschaden verneint, ohne zu wissen, ob seine Reputation bei seinem jetzigen Dienstherrn durch den Vorgang gelitten habe, und darauf hinweist, dass diesem durch die Anforderung der Personalakte jedenfalls bekannt geworden sei, dass er einen Rechtsstreit gegen seinen vormaligen Dienstherrn führe, lässt dies ebenfalls kein Rehabilitationsinteresse erkennen. Inwieweit allein die Kenntnis von dem zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreit zu einer Stigmatisierung des Klägers im Umfeld seines neuen Dienstherrn geführt haben soll, ist mangels substantiierter Darlegung, die dem Kläger obliegt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 3 C 49.87 -, NVwZ 1991, 570 = juris Rn. 25; Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, a. a. O, §113 VwGO Rn. 26,
nicht nachvollziehbar.
b. Dass sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines auf Schadensersatz gerichteten Prozesses ergäbe, hat der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht dargelegt. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Absicht, einen solchen Anspruch vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen, überhaupt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen kann,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1981 - 2 C 69.81 -, ZBR 1982, 350 = juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2021 - 15 A 363/20 -, juris Rn. 14,
und ebenso, ob sich ein (weiteres) verwaltungsgerichtliches Verfahren Zulässigkeitsbedenken ausgesetzt sähe. Jedenfalls ist insoweit ein berechtigtes Feststellungsinteresse nur dann zu bejahen, wenn der Prozess entweder bereits anhängig oder zumindest ernsthaft beabsichtigt bzw. alsbald mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtlos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Die bloße unsubstantiierte oder nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellte Behauptung, einen Schadensersatzprozess durchführen zu wollen, genügt nicht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.3.1988 - 1 WB 105.87 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2024 - 6 A 1066/22 -, juris Rn. 19.
Die danach mindestens erforderliche ernsthafte Absicht der Führung eines (weiteren) Entschädigungsprozesses folgt aus den Ausführungen in der Zulassungsbegründung nicht mit hinreichender Deutlichkeit. Das Vorbringen des Klägers hierzu beschränkt sich auf die Behauptung, "hinzu kommt tatsächlich als 2. Interesse die Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs". Dem kann nicht genügend konkret entnommen werden, dass der Kläger die ernsthafte Absicht verfolgt, den von ihm behaupteten Schaden im Rahmen einer (weiteren) Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung geltend zu machen. Dass dies beabsichtigt ist, erscheint umso zweifelhafter mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht bereits Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche geprüft und der Kläger mit dem Zulassungsantrag zur Begründetheit dieser Ansprüche nach eigener Einschätzung "ausführlich" vorgetragen hat.
Das weitere Vorbringen des Klägers, das Verhalten der Behörde sei grob rechtswidrig, insbesondere der "Freistellungs-Verwaltungsakt" sei formell zu beanstanden gewesen und zudem hätten die betroffenen Vorgesetzen mit bedingtem Vorsatz gehandelt (vgl. Ausführungen unter I. 4. der Zulassungsbegründung), weckt keine ernstlichen Zweifel an den allein entscheidungserheblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage, denn es betrifft die materiellen Voraussetzungen eines Zahlungsanspruchs.
2. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnet, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf finanziellen Ausgleich nicht zu. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass entgegen der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung für sein Ausgleichsbegehren eine Anspruchsgrundlage besteht.
a. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Vergütung von Mehrarbeit gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW verneint und ausgeführt, es könne offenbleiben, ob Mehrarbeit gegenüber dem Kläger angeordnet oder genehmigt worden sei, da jedenfalls der Dienstbefreiung keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegengestanden hätten. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass dem Kläger ‑ wenn auch gegen seinen Willen - für die streitgegenständlichen Zeitgutschriften tatsächlich Freizeitausgleich gewährt worden sei.
Dagegen wendet der Kläger ein, die an ihn ergangene Weisung, die auf seinem Arbeitszeitkonto erfassten Plusstunden bis auf einen Stand von 54,18 Stunden abzubauen, sei grob rechtswidrig gewesen. Das Arbeitszeitkonto hätte nicht angetastet werden dürfen und sei auch nach dem 9.12.2019 mit 498,36 Stunden zu führen gewesen. Nach dem 9.12.2019 sei ein Abbau der Plusstunden aus dienstlichen Gründen nicht (mehr) möglich gewesen, wie der Umstand belege, dass bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten mit Bescheid vom 21.10.2021 angefallene Plusstunden finanziell abgegolten worden seien. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass ihm ein Freizeitausgleich für 440,30 Plusstunden zugestanden habe, der durch die Beklagte verunmöglicht worden sei, weil sie die Stunden rechtswidrig aus der Zeiterfassung gestrichen habe und behaupte, es gäbe sie nicht mehr.
Mit diesem Vorbringen stellt der Kläger die rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage.
Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW ist dem Beamten, wenn er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird, innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten (§ 61 Abs. 2 LBG NRW). § 61 Abs. 2 LBG NRW legt damit als Grundsatz fest, dass als Ausgleich für Mehrarbeit Dienstbefreiung (Freizeitausgleich) zu erteilen ist. Nur wenn eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, kommt stattdessen eine Mehrarbeitsvergütung unter den dort normierten Voraussetzungen zum Tragen. Die Ausgleichsleistung der Mehrarbeitsvergütung steht damit grundsätzlich im Verhältnis der Subsidiarität zur Gewährung der Dienstbefreiung.
Der vom Kläger begehrte finanzielle Ausgleich setzt demnach u. a. voraus, dass der Gewährung von Dienstbefreiung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Inwiefern dies entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt der Freistellung des Klägers im September 2019 der Fall gewesen sein könnte, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Der Kläger setzt sich insbesondere nicht mit dem - überzeugenden - Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, die ihm tatsächlich (gegen seinen Willen) erteilte Dienstbefreiung zeige gerade, dass solche zwingenden dienstlichen Gründe nicht vorgelegen hätten.
Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe ein Ausgleichsanspruch gemäß § 61 Abs. 2 LBG NRW nicht zu, zieht dieser auch nicht durchgreifend mit dem Vorbringen in Zweifel, seine Freistellung sei grob rechtswidrig gewesen. Anders als er meint, steht dem geltend gemachten Vergütungsanspruch für 443,30 über die reguläre Arbeitszeit hinaus geleistete Stunden entgegen, dass ihm ab Mitte September 2019 in diesem Umfang Dienstbefreiung gewährt wurde und damit etwaig bestehende Ausgleichsansprüche erfüllt wurden. Mit dem Zulassungsvorbringen ist nicht dargelegt, dass Freizeitausgleich nicht gewährt werden durfte bzw. die Veranlassung zum Überstundenabbau rechtswidrig erfolgte.
Auch wenn der Kläger die ihm erteilte Dienstbefreiung als "Bestrafungsaktion" bzw. "Statuierung eines Exempels" wahrgenommen haben mag und diese im zeitlichen Zusammenhang mit einem u. a. durch die Remonstration des Klägers ausgelösten innerdienstlichen Konflikt erfolgte, wurde sie ausdrücklich zum Zweck des Ausgleichs geleisteter Zuvielarbeit angeordnet. Schon nach dem Vortrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren erging die Aufforderung, den Arbeitsplatz zu verlassen, unter Hinweis auf den damit bezweckten Überstundenabbau, dessen Umsetzung auch schon zuvor zwischen den Beteiligten in Rede stand. Darüber hinaus war der Umfang der gewährten Dienstbefreiung nach dem Ziel bemessen, den nach der "Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit bei der Stadt Z.",
vgl. zum Rechtscharakter einer Dienstvereinbarung OVG NRW, Urteil vom 6.10.2004 - 1 A 650/02 -, Rpfleger 2005, 415 = juris Rn. 22 f.,
kritischen Bereich ("Rotphase“ gemäß § 9 Abs. 2 lit c) bei mehr als 60 Plusstunden) zu verlassen. Soweit die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 8.11.2019 formuliert, die Freistellung sei als das Ergebnis einer Vielzahl von Konflikten zu sehen, verdeutlicht der weitere Kontext, dass hierzu auch der bis dato unstreitig bestehende und ungelöste Dissens zum Umgang mit der Arbeitszeitregelung und den aufgelaufenen Plusstunden zählte. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der getroffenen Maßnahme zwischenzeitlich eine völlig andere Bedeutung beigegeben werden sollte. Ungeachtet dessen ist mit dem Zulassungsvorbringen auch nicht dargelegt, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Umstand, dass die Beklagte mit der Dienstbefreiung auch weitere Zwecke - etwa die Entschärfung der Konfliktsituation im bisherigen Fachbereich durch Vorbereitung der Umsetzung des Klägers - verfolgt bzw. die Zeit hierfür genutzt haben mag zur Rechtswidrigkeit der Freistellung führen könnte.
Der Kläger stellt auch nicht in Frage, dass die in § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW genannte tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung von Dienstbefreiung ‑ dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit von mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus - erfüllt war. Im Gegenteil setzt sein Begehren, einen finanziellen Ausgleich für die in Rede stehenden Überstunden auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 LBG NRW zu erhalten, dies gerade voraus. Mit dem Zulassungsvorbringen wird ferner nicht in Zweifel gezogen, dass die in § 9 Abs. 2 lit. c) der "Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit bei der Stadt Z." geregelten Voraussetzungen für die Anordnung von Freizeit vorlagen. Danach können - wie hier geschehen - die unmittelbaren Vorgesetzten bei einem Zeitsaldo von mehr als 60 Plusstunden ("Rotphase"), der hier unstreitig erreicht war, solange Freizeit anordnen, bis der Zeitsaldo wieder in der "Gelbphase" ist, d. h. zwischen 30 und 60 Plusstunden liegt (vgl. § 9 Abs. 2 lit. b) der Dienstvereinbarung).
Soweit der Kläger einwendet, die ihm vor der Anordnung der Dienstbefreiung abverlangte dienstliche Tätigkeit, gegen die er remonstriert habe, sei rechtswidrig gewesen, legt er nicht dar und erschließt sich auch sonst nicht, inwieweit eine - unterstellte - Rechtswidrigkeit dieser Tätigkeit in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen zur Rechtswidrigkeit der Anordnung der Dienstbefreiung zum Zweck des Überstundenabbaus führen soll.
Da der Dienstbefreiung - wie aufgezeigt - kein Verwaltungsaktcharakter zukommt, bleiben auch die auf formelle Anforderungen an einen Verwaltungsakt bezogenen Einwendungen des Klägers, namentlich das Monitum der fehlenden Anhörung und der schriftlichen Bestätigung, ohne Relevanz.
b. Das Verwaltungsgericht hat weiter einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung auf der Grundlage des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 242 BGB in Verbindung mit § 61 LBG NRW) verneint und ausgeführt, Ausgleichsansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit seien vorrangig auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtet und setzten voraus, dass der Beamte die Zuvielarbeit zuvor schriftlich beanstandet habe. Daran fehle es hier. Überdies habe der Kläger Dienstbefreiung im Umfang des streitigen Zeitguthabens erhalten. Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts von Substanz entgegen. Er zieht weder die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäbe in Zweifel, noch zeigt er Fehler in der Subsumtion auf. Soweit er vorträgt, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts gingen am Kern der Klage vorbei, weil er sich nicht gegen die Überstunden, sondern gegen das rechtswidrige Streichen der Überstunden durch die Beklagte schriftlich und im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens gewandt habe, bestätigt er vielmehr die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer schriftlichen Rüge der Zuvielarbeit. Im Übrigen unterliegt - wie oben dargestellt - auch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, ein etwaig bestehender Anspruch auf Dienstbefreiung sei erfüllt worden, keinen ernstlichen Bedenken.
c. Das Zulassungsvorbringen begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, ein Ausgleichsanspruch auf der Grundlage einer Fürsorgepflichtverletzung (§ 45 BeamtStG) bestehe nicht, weil eine Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern durch eine andauernde unzumutbare Belastung in Bezug auf den Kläger nicht ersichtlich sei. Insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Hierfür reichen die unter den Gliederungspunkten II. 2. a.) aa.) und cc.) der Zulassungsbegründung gemachten allgemeinen Ausführungen zu den Voraussetzungen eines Anspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung nicht aus.
d. Dies gilt auch, soweit der Kläger sich gegen die auf die obergerichtliche Rechtsprechung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 27.4.2017 - 1 A 2064/14 -, IÖD 2017, 146 = juris Rn. 59,
gestützte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts wendet, der geltend gemachte Ausgleichsanspruch könne nicht aus einem Folgenbeseitigungsanspruch hergeleitet werden, weil auf dessen Grundlage allein die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands verlangt werden könne, nicht aber die Gewährung einer finanziellen Entschädigung für eine rechtswidrige, irreversible Beeinträchtigung. Diese Erwägungen werden durch die ohne jeden Fallbezug vorgenommene Darstellung der Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs (vgl. die Ausführungen unter II. 2. a.) bb.) in der Zulassungsbegründung) nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
e. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, ein Ausgleichsanspruch sei mangels Schadens auch als Schadensersatzanspruch nicht gegeben. Das Monitum des Klägers, da kein Arbeitszeitkonto bei der Beklagten mehr bestehe, könnten ihm 440,30 Überstunden nicht mehr gutgeschrieben werden, so dass ihm gemäß § 251 Abs. 1 BGB ein Geldanspruch zustehe, zumal eine Wiederherstellung des Kontos keine ausreichende Entschädigung sei, setzt einen zu ersetzenden Schaden voraus und geht damit an der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts vorbei, an einem solchen Schaden fehle es. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, zusätzlicher Dienst eines Beamten sei kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts. Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche sei der Schadensbegriff maßgebend, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liege. Danach sei mangels besonderer Vorschriften Geldersatz nur bei einem Vermögensschaden, nicht aber bei einem immateriellen Schaden zu leisten. Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit seien kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden. Mit dieser Argumentation, deren Tragfähigkeit mithin auf sich beruhen kann, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Abgesehen davon steht einem Schadensersatzanspruch die nach dem oben Ausgeführten gegebene Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Beklagten entgegen.
II. Zu dem in der Zulassungsbegründung weiter benannten Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bleiben jegliche Darlegungen aus, so dass schon die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlt werden. Im Übrigen ist angesichts der vorstehenden Erwägungen auch nicht zu erkennen, dass solche Schwierigkeiten vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).