Zulassungsantrag nach §124 VwGO zu unterjähriger Einstellung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW hat den Zulassungsantrag gegen ein Urteil, das die Nichtberücksichtigung der Klägerin bei einer unterjährigen Lehrereinstellung bestätigte, abgelehnt. Prüfungsgrund war, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. Das Gericht sah solche Zweifel nicht gegeben, weil die Verwaltungspraxis und die Tatsachenwürdigung nicht substantiiert angegriffen wurden. Kosten- und Streitwertentscheidung wurden bestätigt.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 VwGO abgewiesen; angefochtenes Urteil wird rechtskräftig
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen im Zulassungsverfahren ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt werden.
Eine verwaltungsinterne Praxis, wonach Bewerber im unterjährigen Einstellungsverfahren nach Ablehnung eines Angebots von weiteren Angeboten ausgeschlossen werden, ist nicht rechtswidrig, wenn aus Erlass und tatsächlicher Verwaltungspraxis die Anwendungsrichtung erkennbar ist.
Ein Zulassungsvorbringen genügt nicht, um ernstliche Zweifel zu begründen, wenn es die umfassende Tatsachen- und Rechtswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert und konkret angreift.
Verweise auf fremde (z. B. arbeitsgerichtliche) Rechtsprechung begründen allein keinen Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz, wenn nicht konkret dargelegt wird, warum und inwieweit diese Rechtsprechung übertragbar ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 3282/01
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, das beklagte Land habe die Klägerin zu Recht nicht in das Verfahren zur Vergabe der am 2. Februar 2001 am M. - Gymnasium in C. besetzten Stelle eines Lehrers der Besoldungsgruppe A 12 BBesO einbezogen. Diese Stellenbesetzung sei im sogenannten unterjährigen Einstellungsverfahren des Schuljahres 2000/2001 erfolgt, in dem nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Verwaltungspraxis des beklagten Landes jedem Stellenbewerber nur ein Stellenangebot unterbreitet werde. Die Klägerin habe zuvor bereits ein Angebot im unterjährigen Einstellungsverfahren des Schuljahres 2000/2001 an der Albert-Schweitzer-Realschule in Dortmund erhalten, dieses jedoch abgelehnt.
Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch.
Für die Rechtsfehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin abgelehnte Stelle an der B. -T. -Realschule in E. sei im unterjährigen Einstellungsverfahren des Schuljahres 2000/2001 angeboten worden, ist nach dem Zulassungsvorbringen nichts ersichtlich. Die Klägerin weist zur Begründung lediglich darauf hin, dass der Wortlaut des Erlasses vom 22. August 2000 sowie das Schreiben der Bezirksregierung vom 1. September 2000 in einem "gewissen Widerspruch" dazu stünden und ein Abschluss von Verträgen mit zeitlich vorverlagertem Beginn möglich sei. Damit ist angesichts der umfassenden Würdigung der Gesamtumstände durch das Verwaltungsgericht, mit der sich die Klägerin nicht weiter auseinandergesetzt hat, nicht hinreichend dargelegt, dass die betreffende Stelle außerhalb des unterjährigen Verfahrens angeboten worden ist.
Mit dem Zulassungsvorbringen ist auch nicht dargetan, dass die Verwaltungspraxis, des beklagten Landes, innerhalb des unterjährigen Einstellungsverfahrens nur ein bewerberkonformes Einstellungsangebot zu unterbreiten, rechtswidrig ist. Dass die Einstellungsrichtlinien (Runderlass vom 11. September 1997), auf die der Erlass vom 22. August 2000 (Regelung der unterjährigen Einstellungen im Schuljahr 2000/2001) verweist, nicht ausdrücklich auch das unterjährige Einstellungsverfahren nennen, ist unbedenklich, da es sich gerade um eine Verweisung auf Vorschriften handelt, die andere Einstellungsverfahren regeln. Auch sonst stehen die von der Klägerin vorgebrachten Einwände nicht der Übertragbarkeit der Regelung des Einstellungserlasses entgegen, die bei der Nichtannahme eines Einstellungsangebots das Ausscheiden von den weiteren Einstellungsverfahren des Einstellungstermins vorsieht. Selbst wenn der Wortlaut für sich gesehen für die zu verschiedenen Terminen stattfindenden unterjährigen Einstellungen keine eindeutigen Vorgaben machen mag, ist jedenfalls anhand der - letztlich maßgeblichen - tatsächlichen Verwaltungspraxis die Anwendungsrichtung ausreichend erkennbar. Nach den im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts waren Bewerber im gesamten unterjährigen Einstellungsverfahren des Schuljahres 2000/2001 nach der Ablehnung eines Einstellungsangebots von weiteren Stellenangeboten ausgeschlossen, unabhängig davon, ob die Einstellungen zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgten.
Das von der Klägerin geltend gemachte Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung für den Ausschluss von weiteren Stellenangeboten bei vorheriger Nichtannahme eines Angebots ist nicht hinreichend dargelegt. Allein mit der Behauptung, es könnten keine Verfahrensverzögerungen auftreten, ist die näher begründete Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht entkräftet.
Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese, ist mit dem nicht weiter begründeten Hinweis auf die angeblich übertragbare arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zum Listenverfahren ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 Abs. 1, 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).