Zulassung der Berufung gegen Abweisung einer dienstlichen Beurteilung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Oberwerkmeister beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage auf Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung abwies. Zentral war die Frage, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 VwGO bestehen. Das OVG verneint dies: Die Beurteilung ist materiell rechtmäßig, die Anwendung älterer Richtlinien hatte wegen Wortgleichheit keinen Einfluss, der Beurteiler stützte sich auf hinreichende Erkenntnisquellen und die Bewertungen sind plausibel erläutert. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; Kosten und Streitwert (5.000 EUR) werden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verworfen; Kosten- und Streitwertentscheidung
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; die Prüfung dieser Voraussetzung obliegt dem Senat.
Die formelle Anwendung veralteter Beurteilungsrichtlinien führt nicht automatisch zur Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung, wenn die maßgeblichen Regelungen inhaltlich mit den anzuwendenden Vorschriften übereinstimmen und sich der Fehler nicht auf das Ergebnis ausgewirkt hat.
Der Beurteiler darf sich zur sachgerechten Leistungsbeurteilung auf Berichte und Stellungnahmen vorgesetzter oder sachkundiger Dritter stützen; die abschließende Bewertung und Zuordnung von Noten obliegt allein dem Beurteiler.
Unterschiedliche Bewertungen einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale sind nicht per se widersprüchlich; sie sind nur bei fehlender Nachvollziehbarkeit oder erheblichen Plausibilitätsdefiziten zu beanstanden, wobei der Kläger konkrete, substanziierte Zweifel darzulegen hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 3293/13
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines Oberwerkmeisters auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine auf Aufhebung der Beurteilung gerichtete Klage abgewiesen worden war.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die angefochtene dienstliche Beurteilung vom 18. September 2013 rechtmäßig sei. Ein einen Aufhebungsanspruch begründender Fehler resultiere nicht daraus, dass der Antragsgegner die nicht mehr gültigen Beurteilungsrichtlinien AV 2012 (AV d. JM vom 8. November 2012 (2000 Z. 155), JMBl. NRW S. 303 –) an Stelle der ansich anzuwendenden AV 2013 (AV d. JM vom 1. Februar 2013 (2000 Z. 155), JMBl. NRW S. 32 –) zu Grunde gelegt habe. Denn dieser Fehler habe sich wegen der – bis auf die hier nicht relevanten Regelbeurteilungsstichtage und Schlussvorschriften – wortgleichen Regelungen nicht auf die Beurteilung ausgewirkt. Die Beurteilung sei durch den zuständigen Beurteiler RD K. in seiner Funktion als Vertreter des Leiters der JVA X. erstellt worden; Anhaltspunkte für die Missachtung des einzuhaltenden Beurteilungsverfahrens seien nicht ersichtlich. Der Beurteiler sei auch über die vom Kläger im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und Befähigungen ausreichend informiert gewesen. Der Beurteiler habe sich dabei durch die Hinzuziehung der sach- und personenkundigen Vorgesetzten des Klägers eine hinreichende Erkenntnisgrundlage für die Beurteilung des Klägers verschafft. Die Beurteilung leide ferner an keinem Plausibilitätsmangel. Zwischen der unterschiedlichen Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale, der Befähigungsbeurteilung im Vergleich zur Leistungsbeurteilung sowie zum Gesamtergebnis bestehe kein unauflösbarer Widerspruch. Vielmehr seien die Gründe für die Notenunterschiede durch den Beklagten in schlüssiger und überzeugender Weise erläutert worden.
Die gegen diese eingehend begründeten Feststellungen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Zunächst ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beurteiler nicht in der Lage gewesen ist, sich ein hinreichendes Bild von den Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum zu verschaffen. Das Verwaltungsgericht hat dazu bereits zutreffend ausgeführt, dass der Beurteiler sich nicht zwingend aus eigener (unmittelbarer) Anschauung ein Bild von den Leistungen eines Beamten machen können muss. Vielmehr ist es ausreichend, wenn er sich die erforderlichen Erkenntnisse auf andere Weise, insbesondere auch durch die Berichte Dritter verschafft. Hier hat zu diesem Zweck am 10. September 2013 eine Beratung zwischen dem ersten Leiter der Arbeitsverwaltung – RAR P. –, dem zweiten Leiter der Arbeitsverwaltung – RI I. –, dem Werkdienstleiter – TA A. – sowie dem Betriebsleiter der Schlosserei – HWerkM I1. – stattgefunden, deren Ergebnisse dem Beurteiler vermittelt worden sind. Sein Einwand, dadurch sei der Beurteiler nicht ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt worden, ist bereits mangels weiterer Substantiierung nicht nachvollziehbar. Mit dem weiteren Vorbringen, die Durchführung des Gesprächs lasse nicht den Schluss zu, dass „die Bewertung der anderen an der Beratung Teilnehmenden“ auch tatsächlich in die Beurteilung eingeflossen sei, verkennt der Kläger den Ablauf bzw. die Zuständigkeiten im Beurteilungsverfahren. Kann der Beurteiler sich aufgrund unmittelbarer eigener Anschauung kein Bild von den Leistungen des zu Beurteilenden machen, kann er sich diese über dessen Vorgesetzte oder auch sonstige Dritte verschaffen, die über hinreichende Arbeitskontakte mit diesem verfügen. Deren Aufgabe ist in erster Linie die Vermittlung einer hinreichenden Personen- und Sachkenntnis, also der für die Beurteilung erforderlichen Tatsachengrundlage, auch wenn diese teilweise bereits mit Werturteilen verknüpft sein mag. Die darauf aufbauende, abschließende und verbindliche Leistungsbewertung und Befähigungseinschätzung liegen hingegen allein in der Verantwortlichkeit des Beurteilers. Maßgeblich ist danach ausschließlich, welcher Note dieser – in Ausübung des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums – das ihm vermittelte Leistungs- und Eignungsbild zuordnet.
Vor diesem Hintergrund bietet auch das vom Kläger angeführte Schreiben des Hauptwerkmeisters I1. vom 23. Januar 2013, wonach „Zufriedenheit mit den von ihm gezeigten Leistungen“ bestehe und „auf die fachliche Kenntnis des Klägers und eine reibungslose Zusammenarbeit“ hingewiesen werde, keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich „die tatsächlich gezeigten Leistungen nicht in der Beurteilung widerspiegeln“. Selbst wenn den darin enthaltenen Formulierungen eine etwas bessere Leistungsbewertung zu entnehmen sein sollte als der streitigen Beurteilung, ist diese Einschätzung des nicht zur (abschließenden) Beurteilung berufenen Hauptwerkmeisters I1. letztlich nicht maßgeblich. Dass eine derart erhebliche Abweichung zwischen der Stellungnahme des Hauptwerkmeisters I1. und der angefochtenen Beurteilung vorliegt, die (möglicherweise) einer weiteren Plausibilisierung bedürfte, ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Unabhängig davon kommt dem Schreiben vom 23. Januar 2013 – wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – ohnehin lediglich eine begrenzte Aussagekraft zu, weil es sich nur auf einen Teil des Beurteilungszeitraums (6 Monate von 14 Monaten) bezieht und zudem nur eine von mehreren Erkenntnisquellen darstellt.
Auch hinsichtlich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Plausibilität der Beurteilung werden mit dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel aufgezeigt. Der Kläger beanstandet, es sei mehr als fraglich, inwieweit mit einem Arbeitseinsatz, der unterdurchschnittlich sein solle, ein Arbeitserfolg realisiert werden können solle, der im oberen Bereich des Notenspektrums „befriedigend“ liege. Damit wird den umfangreichen Erläuterungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Punkt nichts Substanzielles entgegen gesetzt. Zwar mag es zutreffen, dass – wie der Kläger geltend macht – ein schlechter bewerteter Arbeitseinsatz regelmäßig auch Auswirkungen auf den Arbeitserfolg hat. Daraus folgt jedoch keinesfalls zwingend, dass eine unterschiedliche Bewertung dieser Leistungsmerkmale ohne Weiteres unplausibel wäre. Dem entsprechend zeigt das beklagte Land auch in nachvollziehbarer Weise auf, dass der Kläger – bei den von ihm wahrgenommenen Aufgaben – aufgrund seiner fachlich sorgfältigen und gewissenhaften Arbeitsweise („befriedigend“ – 8 Punkte) innerhalb vorgegebener Fristen zu inhaltlich richtigen sowie verwertbaren Arbeitsergebnissen („befriedigend“ – 9 Punkte) gelange. Dass dies auch bei insgesamt nur „ausreichendem“ Arbeitseinsatz (6 Punkte) gelingen kann, etwa weil der Kläger weniger bereit ist, auch andere Arbeitsschwerpunkte zu übernehmen und eher nach persönlichen Neigungen handelt, ist ohne Weiteres plausibel.
Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit den überwiegend durchschnittlichen Leistungsbewertungen mit der Note „befriedigend“ (8 bzw. 9 Punkte) eine Befähigungsbeurteilung gegenübersteht, die sechs von zehn Befähigungsmerkmalen lediglich mit dem niedrigsten Ausprägungsgrad A von insgesamt vier Ausprägungsgraden bewertet. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Beklagten ausführlich dargestellt, weshalb das Verhältnis der Leistungsbeurteilung zur Befähigungsbeurteilung plausibel sei (vgl. S. 15 unten bis S. 17 oben der Urteilsabschrift). Diesen überzeugenden Ausführungen ist der Kläger lediglich mit der nicht weiter konkretisierten Behauptung entgegengetreten, dass eine Plausibilisierung durch den Beklagten mit Blick auf die überwiegende Vergabe lediglich des schlechtesten Ausprägungsmerkmals A (=weniger ausgeprägt) nicht erfolgt sei. Ebenso wenig ist ohne weitere Erläuterung nachvollziehbar, weshalb die beiden mit dem Ausprägungsgrad B (=erkennbar ausgeprägt) bewerteten Befähigungsmerkmale „3.1 Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein“ und „3.3 Selbstmanagement“ in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem lediglich „ausreichenden“ Arbeitseinsatz stehen sollen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).