Zulassung der Berufung gegen Abweisung der Wiederberufung eines Ruhestandsbeamten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Ein Ruhestandsbeamter beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab und sah keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. § 29 Abs. 2 BeamtStG begründet keinen Anspruch des Beamten auf Wiederberufung, und die fünfjährige Ausschlussfrist des Landesrechts stellte hier eine tatbestandliche Begrenzung dar.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Abweisung der Wiederberufung des Ruhestandsbeamten als unbegründet abgewiesen; kein Zulassungsgrund ersichtlich.
Abstrakte Rechtssätze
§ 29 Abs. 2 BeamtStG regelt die Wiederberufung von Amts wegen und begründet keine eigenständigen Anspruchsrechte des Ruhestandsbeamten auf erneute Berufung, auch nicht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Eine gesetzliche Ausschlussfrist (hier § 35 LBG NRW fünf Jahre seit Ruhestandseintritt) kann eine tatbestandliche Begrenzung des Wiederberufungsanspruchs darstellen und ist nicht schon wegen des Lebenszeitgrundsatzes (Art. 33 Abs. 5 GG) grundsätzlich unverhältnismäßig.
Das Bundesbeamtengesetz (§ 46 BBG) findet auf Landesbeamte nicht Anwendung; entsprechende Bundesregelungen begründen daher keine Rechte gegenüber dem Land als Dienstherrn.
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erforderlich; bloße Vortragswiederholung ohne durchgreifende Begründung genügt nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 206/14
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines Regierungshauptsekretärs a.D. auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis abgewiesen worden war.
§ 29 Abs. 2 BeamtStG betrifft die erneute Berufung des Ruhestandsbeamten in das Beamtenverhältnis von Amts wegen. Dabei handelt es sich um eine ausschließlich im Interesse des Dienstherrn bestehende Verpflichtung/Befugnis, die keinen entsprechenden Anspruch des betroffenen Beamten, auch nicht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, entstehen lässt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, erneut zum Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden. Es könne dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 LBG NRW für eine Wiederberufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorlägen, insbesondere seine Dienstfähigkeit vollständig wiederhergestellt sei. Denn der am 10. Dezember 2013 gestellte Reaktivierungsantrag habe die in § 35 Satz 2 LBG NRW geregelte, hier am 31. Dezember 2009 abgelaufene Fünfjahresfrist (seit Beginn des Ruhestandes) nicht gewahrt. Dabei handele es sich nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der das Gericht folge, um eine materielle Ausschlussfrist für den Reaktivierungsanspruch des Beamten bzw. um eine tatbestandliche Begrenzung dieses Anspruchs. Der Ausschluss des Wiederberufungsanspruchs widerspreche nicht dem Lebenszeitprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) bzw. sei nicht unverhältnismäßig. Auch stelle die Anwendung der Ausschlussfrist keine „verkappte Altersdiskriminierung“ dar. Für eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch die starre Anwendung der Fünfjahresfrist als Ausschlussfrist sei schließlich ebenfalls nichts erkennbar.
Diese weiter begründeten Feststellungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es ist auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers nicht anzunehmen, dass der Kläger einen Anspruch auf seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hat.
Der Kläger wendet ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht sei auf den von ihm gerügten Verstoß gegen § 46 BBG bzw. § 29 Abs. 2 BeamtStG überhaupt nicht eingegangen.
Hinsichtlich der Regelung des § 46 BBG folgt dies bereits daraus, dass das Bundesbeamtengesetz nach § 1 BBG für die Beamten des Bundes gilt, der Kläger hingegen im Dienst des beklagten Landes stand bzw. dessen Ruhestandsbeamter ist.
Soweit der Kläger sich auf die Vorschrift des § 29 Abs. 2 BeamtStG beruft, verkennt er deren Anwendungsbereich. Sie bezieht sich nicht auf die – hier streitgegenständliche – erneute Berufung des Ruhestandsbeamten in das Beamtenverhältnis auf dessen Antrag, sondern betrifft die Wiederberufung von Amts wegen. Dabei regelt sie die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ruhestandsbeamter verpflichtet ist, einer von seinem Dienstherrn erstrebten erneuten Berufung in das (aktive) Beamtenverhältnis Folge zu leisten. Es handelt sich um eine ausschließlich im Interesse des Dienstherrn bestehende Verpflichtung/Befugnis, die keinen entsprechenden Anspruch des betroffenen Beamten, auch nicht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, entstehen lässt.
Vgl. Knoke, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblatt, Stand Februar 2015, § 29 BeamtStG, Rdnrn. 23, 37, m.w.N.; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Loseblatt, Stand März 2015, § 29 BeamtStG, Rdnr. 5.
Vor diesem Hintergrund geht das weitere Vorbringen des Klägers zu § 29 Abs. 2 BeamtStG, wonach er die gesundheitlichen Anforderungen an das von ihm angestrebte Amt der Wirtschaftsverwaltung und der Vollzugsgeschäftsstelle erfülle und entsprechende Stellen ständig vom beklagten Land ausgeschrieben würden, ins Leere. Dasselbe gilt für die Rüge, das beklagte Land habe das ihm bei der Entscheidung nach § 29 Abs. 2 BeamtStG zustehende Ermessen fehlerhaft bzw. überhaupt nicht ausgeübt.
Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt – wie oben festgestellt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Der Kläger macht geltend, dass streitgegenständlich und streiterheblich die Auslegung des § 29 Abs. 2 BeamtStG sei. Es stelle sich die klärungsbedürftige Frage, „ob bei dieser Norm ein rein objektives oder aber auch zumindest subjektives Recht gilt, aus dem letztendlich Rechte in Verbindung mit der Fürsorgepflicht und den althergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamten hergeleitet werden können.“
Die aufgeworfene Rechtsfrage ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich bzw. lässt sich auch ohne die vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren auf der Grundlage des Wortlauts der Vorschrift in dem oben dargestellten Sinn beantworten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG in der Fassung vom 8. Juli 2014 (§ 71 Abs. 1 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).