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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 237/17·01.05.2018

Ablehnung der Zulassung der Berufung gegen Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit

Öffentliches RechtBeamtenrechtPolizeirechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Polizeikommissar beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit und die Anordnung eines Laufbahnwechsels. Das OVG NRW weist den Zulassungsantrag als unbegründet zurück. Die vorgebrachten Einwendungen stellen die entscheidungstragenden Feststellungen und Gutachten nicht ernstlich in Zweifel. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten liegen nicht vor.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit und Anordnung des Laufbahnwechsels abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ist nur begründet, wenn innerhalb der Frist substantiiert und mit schlüssigen Gegenargumenten dargelegt wird, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen.

2

Bei der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit können frühere Krankheits- und Ausfallzeiten sowie gutachterliche Einschätzungen zur psychischen Vulnerabilität auch dann tragend sein, wenn aktuelle testpsychologische Befunde reaktive Belastbarkeit zeigen.

3

§ 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW überträgt dem Dienstherrn in der Verwendungsprognose ein weites Organisationsermessen; organisatorische und personalpolitische Erwägungen dürfen in die Entscheidung einfließen und rechtfertigen es unter Umständen, einen verfügbaren Dienstposten nicht zuzuweisen.

4

Bei beabsichtigtem Laufbahnwechsel ist die besondere Suchpflicht nach dem Grundsatz ‚Weiterverwendung vor Versorgung‘ nicht in vollem Umfang zu verlangen; die Versetzung in eine andere Laufbahn setzt nicht die vergebliche Suche nach einer anderweitigen Verwendung im gesamten Bereich des Dienstherrn voraus.

5

Die Möglichkeit des § 26 Abs. 3 BeamtStG, einem Beamten eine nicht amtsangemessene Tätigkeit zuzuweisen, dient der Vermeidung der Zurruhesetzung und ist nicht auf Fälle eines angeordneten Laufbahnwechsels anzuwenden.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 116 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW§ 116 Abs. 3 LBG NRW 2009§ 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 2739/15

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit und die Anordnung eines Laufbahnwechsels wendet.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

2

1. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.

3

a. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das beklagte Land habe mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Mai 2015 rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger polizeidienstunfähig im Sinne von § 116 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW in der Fassung vom 21. April 2009 (im Folgenden: LBG NRW 2009) sei, zieht der Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Zweifel. Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht sehe diesen Umstand „allein“ dadurch begründet, dass der Kläger derzeit reinen Innendienst versehe, verkürzt die Argumentation des Gerichts in unzulässiger Weise. Der Zulassungsantrag entzieht der Behauptung selbst die Grundlage, indem weiter geltend gemacht wird, das Gericht stütze sich dazu auf die Feststellungen des Dr. L.       sowie auf die Ausfallzeiten des Klägers. Auch mit dem Vortrag, das Gutachten des Dr. L.       sei widersprüchlich, dringt der Zulassungsantrag nicht durch. Einen Widerspruch zeigt er nicht auf. Die gutachterliche Feststellung, in Anbetracht der Vorgeschichte des Klägers liege die Annahme einer erhöhten psychischen Vulnerabilität nahe, ist vielmehr ohne Weiteres nachvollziehbar. Entgegen dessen Auffassung drängt es sich auch auf, welche „Vorgeschichte“ gemeint ist. Nur stichwortartig sei insoweit auf die überdurchschnittlichen Dienstausfallzeiten des Klägers seit 1999, den Klinikaufenthalt im Jahre 2009 nebst der abschließenden ärztlichen Empfehlung, Dienste mit Zeitdruck, psychischen Belastungen und hohen Anforderungen an die Stressresistenz zu vermeiden, sowie die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit durch Gutachten vom 13. September 2010 u.a. wegen depressiver Episoden und schädlichen Alkoholgebrauchs, Übergewichts und Bandscheibenvorwölbungen verwiesen. Dass der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L.       zur genannten Einschätzung als Gutachter befähigt ist, auch - bzw. gerade - wenn er in dem betreffenden Gutachten anmerkt, die Beurteilung des Klägers in psychischer Hinsicht sei erschwert, wird lediglich durch das Bestreiten dieser Befähigung nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Davon, dass Dr. L.       in seinem Gutachten „seiner Prognose selbst jede tragfähige Grundlage entzogen“ hätte, kann keine Rede sein.

4

Auch der Einwand, die Dipl.-Psychologin S.     und Dr. L.       attestierten dem Kläger in ihren Stellungnahmen eine „einwandfreie Belastbarkeit“, verfängt nicht. Die Stellungnahme der Dipl.-Psychologin S.     vom 11. April 2014 verhält sich lediglich zur „reaktiven Belastbarkeit“, also der Fähigkeit zu fortlaufendem, möglichst anhaltend schnellem und unterschiedlichem Reagieren auf rasch wechselnde Reize. Insoweit hat sie festgestellt, im Wiener Determinationstest (DT-S1) zeige der Kläger insgesamt eine sehr gut erhaltene reaktive Belastbarkeit. Dr. L.       hat in seinem Gutachten vom 15. April 2014 diesbezüglich ausgeführt, der testpsychologische Befund habe keine Hinweise für eine aktuelle psychische Symptomatik von Krankheitswert bei erhaltener reaktiver Belastbarkeit ergeben. Dass der Kläger zum Zeitpunkt der Begutachtung keine psychischen Beschwerden von Krankheitswert aufwies, hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, aber nachvollziehbar infolge dessen soeben erläuterter erhöhter Vulnerabilität nicht für ausschlaggebend erachtet.

5

Inwiefern der Umstand, dass jener Klinikaufenthalt im Zeitpunkt der Verwaltungsscheidung bereits fünf Jahre zurückgelegen hat, die Erwägung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen sollte, die stationäre Reha-Maßnahme des Klägers im Jahre 2009 habe nicht dazu geführt, dass er wieder im Polizeivollzugsdienst habe eingesetzt werden können, ist unerfindlich.

6

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den persönlichen Eindruck, den Dr. L.       vom Kläger gewonnen hat, für bedeutsam gehalten. Fehl geht der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte sich nicht auf eine isolierte Betrachtung des persönlichen Eindrucks des Gutachters beschränken dürfen. Denn darauf hat sich das Verwaltungsgericht nicht beschränkt. Vielmehr hat es die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters, insbesondere auch die von ihm angeführte Neigung des Klägers zur Dissimulation, im Zusammenhang mit den weiteren Inhalten seines Gutachtens vom 15. April 2014 gewürdigt.

7

b. Ernstlich zweifelhaft ist ferner nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ermessensentscheidung betreffend die Weiterverwendung des Klägers sei rechtsfehlerfrei. Allein aus dem Umstand, dass - so der Vortrag - das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW die Absicht habe, einen Erlass zu veröffentlichen, wonach über 50 Jahre alte Beamte nicht mehr in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt, sondern im Polizeidienst weiterbeschäftigt werden sollten, folgt nicht die Unverhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Entscheidung. Seinerzeit galt unstreitig ein solcher ermessenslenkender Erlass, der nur eine Variante der möglichen ermessensgerechten Entscheidungen beinhaltete, noch nicht.

8

c. Zu Unrecht sieht der Kläger das angefochtene Urteil ferner deshalb ernstlichen Zweifeln ausgesetzt, weil das Verwaltungsgericht die Ermessensentscheidung nicht unter dem Aspekt der dem beklagten Land obliegenden Suchpflicht untersucht habe. Das beklagte Land habe „letztlich ausdrücklich eingeräumt, die ihm obliegende Suchpflicht - rechtswidrig - nicht ausgeübt“ zu haben. Dabei lässt der Kläger außer Betracht, dass die Polizeidienstunfähigkeit - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt und der Kläger nicht in Frage gestellt hat - die Verwendbarkeit des Beamten zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung voraussetzt und nach dem Vorstehenden nicht gegeben ist. Ist diese nicht mehr anzunehmen, so muss der Dienstherr vor der Anordnung eines Laufbahnwechsels allerdings prüfen, ob bei dem Beamten die Voraussetzungen für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst vorliegen. Nur wenn dies nicht der Fall ist, findet § 116 Abs. 3 LBG NRW 2009 Anwendung.

9

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 1617/15 -, IÖD 2017, 230 = juris Rn. 39 mit weiteren Nachweisen.

10

§ 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW 2009 normiert keine Tatbestandseinschränkung, sondern ermächtigt den Dienstherrn auf der Rechtsfolgenseite, den polizeidienstunfähig gewordenen Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Im Rahmen der dabei anzustellenden Verwendungsprognose besteht ein weites Organisationsermessen. Der Dienstherr darf in die Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit eines Polizeibeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist dabei nur im Ausgangspunkt sein abstrakt-funktionelles Amt; ergänzend treten dienstliche Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeidienst sowie personalpolitische Prioritäten hinzu, die der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens setzen kann. Das bedeutet, dass es selbst dann, wenn aktuell ein Dienstposten frei wäre, den der gesundheitlich eingeschränkte Beamte wahrnehmen könnte, ermessensgerecht sein kann, diesen ihm nicht zuzuweisen, sondern ihm den Laufbahnwechsel abzuverlangen.

11

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, DÖV 2005, 784 = juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 1617/15 -, a.a.O. Rn. 41 mit weiteren Nachweisen.

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Beabsichtigt der Dienstherr den Laufbahnwechsel, nicht hingegen die Zurruhesetzung des Beamten, muss er nicht den aus dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ folgenden besonderen Anforderungen an die Suchpflicht genügen. Die Versetzung in eine andere Laufbahn setzt mithin nicht die vergebliche Suche nach einer anderweitigen Verwendung im gesamten Bereich des Dienstherrn voraus.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 1617/15 -, a.a.O. Rn. 43 mit weiteren Nachweisen.

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Vielmehr ist der Laufbahnwechsel gerade die gewünschte Weiterverwendung, wie sich auch aus § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ergibt. Danach ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.

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d. Erfolglos macht der Zulassungsantrag schließlich geltend, ernstliche Zweifel ergäben sich aus der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit in der Fahrzeugprüfverwaltung nicht amtsangemessen sei. Diese Annahme als solche wird im Weiteren überhaupt nicht in Zweifel gezogen. Der Kläger macht lediglich geltend, dass nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 BeamtStG einem Beamten auch eine nicht amtsangemessene Tätigkeit übertragen werden könne, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar sei. Er lässt dabei außer Acht, dass dies der Vorschrift zufolge lediglich zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand möglich ist. Um eine Zurruhesetzung geht es im Streitfall nicht.

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2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist nach dem Vorstehenden nicht der Fall.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).