Beschluss: PKH abgelehnt und Berufungszulassung nach AsylG verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung und stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Das Gericht lehnte die PKH ab und verworf den Zulassungsantrag als unzulässig, da keine konkrete klärungsbedürftige Grundsatzfrage gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG vorgetragen wurde. Die Kosten trägt der Kläger, Gerichtskosten entfallen nach § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Ausgang: Berufungszulassungsantrag als unzulässig verworfen; Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt, Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist unzulässig, wenn er nicht die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung einer konkret klärungsbedürftigen Grundsatzfrage enthält.
Die Erteilung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz setzt hinreichende Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags voraus (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren folgt den Grundsätzen des § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten können nach spezialgesetzlichen Regelungen (hier § 83b AsylG) entfallen.
Beschlüsse nach § 80 AsylG sind unanfechtbar, sodass gegen die Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 16 K 6424/18.A
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
Der Berufungszulassungsantrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Er erfüllt bereits nicht die Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG an die Darlegung des allein geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Er benennt keine konkrete klärungsbedürftige Grundsatzfrage und enthält auch sonst keinerlei auf einen statthaften Zulassungsgrund bezogene Begründung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).