Zulassung der Berufung wegen Schadensersatz aus verspäteter Verbeamtung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Lehrer begehrt Zulassung der Berufung, um Schadensersatz wegen verspäteter Übernahme in das Beamtenverhältnis zu erstreiten. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, da kein in § 124 Abs. 2 VwGO genannter Zulassungsgrund substantiiert dargelegt wurde. Insbesondere werden die tragenden Annahmen des erstinstanzlichen Urteils nicht konkret angegriffen. Weiteres Verschulden der Behörde und ein Hinweispflichtverstoß sind nicht ersichtlich; das Urteil wird damit rechtskräftig.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen Schadensersatzforderung mangels substantiierter Darlegung eines Zulassungsgrundes verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO setzt voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt und plausibel gemacht wird.
Bei Berufungszulassungen mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss sich der Antragsteller mit den entscheidungstragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzen und konkrete, schlüssige Gegenargumente vortragen.
Die bloße Wiederholung des Vorbringens der ersten Instanz oder pauschale Behauptungen genügen nicht zur Begründung eines Zulassungsantrags; es sind die tragenden Rechtssätze oder Feststellungen ausdrücklich zu bezeichnen und gezielt anzugreifen.
Eine besondere Hinweispflicht der Verwaltung auf mögliche Fristnachteile besteht nicht, wenn der Antragsteller bereits über die damit verbundenen Rechtsfolgen Kenntnis hat und kein durch die Verwaltung verursachter Schaden dargetan wird.
Die Zurückweisung des Zulassungsantrags bewirkt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 4845/12
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines Lehrers auf Zulassung der Berufung, der Schadensersatz dafür erstreiten möchte, dass er verspätet in das Beamtenverhältnis übernommen worden sei.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.484,21 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
Der 1968 geborene Kläger ist 2008 als angestellter Lehrer in den Schuldienst des beklagten Landes eingetreten; 2010 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Daraufhin beantragte er Schadensersatz in Höhe von 10.484,21 Euro wegen verspäteter Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die nach Ablehnung des Antrages erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mangels Verschuldens des beklagten Landes abgewiesen.
Die Begründung des Zulassungsantrages lässt schon die Angabe vermissen, welcher der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen soll. Selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, dass er sich mit seinen Ausführungen dazu, dass das beklagte Land entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts schuldhaft gehandelt habe, sinngemäß auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils stützen möchte, verhilft dies seinem Antrag aber nicht zum Erfolg.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Zulassungsvorbringen sieht ein Verschulden des beklagten Landes zunächst darin, dass es nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (gemeint ist offenbar das Urteil in der Sache 2 C 18.07) Ende April 2009 den neuerlichen Antrag des Klägers auf Verbeamtung nicht beschieden, sondern mit einem „Standardbrief“ ruhend gestellt habe. In diesem Schreiben vermisst der Kläger eine Auseinandersetzung mit den besonderen Umständen seines Falles.
Dieses Vorbringen ist schon im Tatsächlichen nicht nachvollziehbar. Ausweislich seiner Personalakte stellte der Kläger den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Schreiben vom 15. Mai 2009. Diesen Antrag beantwortete die Bezirksregierung L. nicht durch Ruhendstellung mit dem im Zulassungsvorbringen auszugsweise wiedergegebenen „Standardbrief“, sondern mit einen in den Formulierungen abweichenden Schreiben vom 29. Mai 2009, in dem sie auf Abstimmungsbedarf in den beteiligten Ministerien hinwies und lediglich vorschlug, die Entscheidung über den Antrag des Klägers zurückzustellen. Nachdem sich die damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 21. Juli 2009 bestellt und erklärt hatten, mit einer Zurückstellung des Antrages nicht einverstanden zu sein, beschied die Bezirksregierung den Antrag mit Bescheid vom 4. September 2009, also etwa 1½ Monate später. In diesem Ablehnungsbescheid wird der berufliche Werdegang des Klägers im einzelnen dargestellt und gewürdigt.
Weiter leitet das Zulassungsvorbringen ein Verschulden des beklagten Landes daraus her, dass es seine aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht verletzt habe, den Kläger wenigstens auf den infolge der Versäumung der Jahresfrist drohenden Rechtsverlust hinzuweisen, wenn es die Antragsbescheidung schon hinauszögerte. Auch dieser Einwand leuchtet nicht ein. Ausgehend von dem Zulassungsvorbringen soll schon der Kläger das beklagte Land darauf hingewiesen haben, dass er zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auf einer umgehenden Bescheidung des Antrags bestehen müsse; dann ist aber nicht verständlich, wieso das beklagte Land seinerseits den Kläger auf diesen ihm bereits bekannten Umstand drohender Rechtsnachteile
hätte aufmerksam machen sollen oder sogar müssen.
Selbst wenn man gleichwohl eine solche Pflicht zu einem an sich überflüssigen Hinweis annehmen wollte, weil dem Kläger bei Ablauf eines Jahres seit Einstellung in den Schuldienst am 9. August 2008 ein Rechtsnachteil drohte, ist im Übrigen nicht ersichtlich, welcher Schaden ihm durch den fehlenden Hinweis erwachsen sein soll. Er hat schon am 22. Juli 2009 und somit noch vor Ablauf des Jahres Klage - 3 K 4634/09 VG L. - erhoben, so dass ihm ein Rechtsnachteil durch Fristversäumnis nicht entstanden sein kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).