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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2314/05·08.10.2006

Zulassungsantrag: Befristete Anstellung keine "Einstellung" i.S.d. Überleitungsgesetzes

Öffentliches RechtBeamtenrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen die Versagung seiner Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13. Streitpunkt war, ob befristete Angestelltenverhältnisse als "Einstellung" im Sinne des Überleitungsgesetzes gelten. Das Gericht verneint dies: Voraussetzung ist eine unbefristete bzw. zum Überleitungszeitpunkt fortdauernde Beschäftigung oder Beamtenstatus. Eine verfassungskonforme Auslegung, die befristete Anstellungen einbezieht, ist nicht geboten.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Revision wegen Überleitung in A 13 als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Als "Einstellung" im Sinne des Überleitungsgesetzes gilt nur eine unbefristete bzw. bis zum Überleitungszeitpunkt andauernde dauerhafte Beschäftigung; bloß befristete Angestelltenverhältnisse sind nicht erfasst.

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Lehrkräfte, die am Stichtag in einem Beamtenverhältnis standen oder in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt waren, können nach Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz in A 13 übergeleitet werden.

3

Eine verfassungskonforme Auslegung rechtfertigt nicht die Ausdehnung des Anwendungsbereichs einer klaren Regelung auf befristet Beschäftigte, wenn Wortlaut, Systematik und Zweck entgegenstehen.

4

Die Differenzierung zugunsten bereits verbeamteter oder unbefristet beschäftigter Lehrkräfte folgt dem Auswahlprinzip (Bestenauslese) und ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 GG sachlich gerechtfertigt.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 3 GG; Art. 33 Abs. 1 GG§ 3 Abs. 1 Satz 2 BRRG§ 5 Abs. 2 LBG NRW§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 33 Abs. 2 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 9763/02

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger erfülle - auch unter Berücksichtigung des Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2001 (123- 23/06-379/01) - nicht die Voraussetzungen für eine Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO (höherer Dienst) gemäß Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19. Dezember 2001 (sogenanntes Überleitungsgesetz, GV.NRW, S. 876), weil er sich zum maßgeblichen Stichtag weder im Beamtenverhältnis noch in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis befunden habe. Auf einen Verstoß des Überleitungsgesetzes gegen Art. 3 und 33 Abs. 1 GG könne der Kläger sein Begehren ebenfalls nicht stützen, da auch bei einer etwaigen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes kein Überleitungsanspruch bestehe.

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Diese das Urteil tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt.

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Ein Überleitungsanspruch des Klägers lässt sich aus Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift sind mit Wirkung vom 1. Januar 2002 diejenigen Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind und Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II aufweisen, in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) - Studienrätin/Studienrat - übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. Der Kläger meint, bei verfassungskonformer Auslegung des in dieser Vorschrift verwendeten Begriffs der "Einstellung" müssten darunter auch befristete Anstellungen im Angestelltenverhältnis gefasst werden.

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Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht angenommen, dass der Kläger - bis Mitte 1998 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis tätig - der besagten Überleitungsregelung nicht unterfällt. Er ist nicht "spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt" worden. Die Einstellung erfolgte vielmehr erst mit Wirkung vom 10. August 1998 mit der Ernennung zum Lehrer z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Das erstmals am 30. Oktober 1995 begründete befristete Angestelltenverhältnis bedeutet dagegen keine Einstellung im Sinne des Überleitungsgesetzes.

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Eine Überleitung in die höhere Besoldungsgruppe kam nach dem Wortlaut der Vorschrift nur in Betracht, wenn sich die Lehrkraft im Zeitpunkt der Überleitung am 1. Januar 2002 im Beamtenverhältnis befand. Dass diejenigen Gesamtschullehrer im Schuldienst des beklagten Landes, die zum Stichtag bereits in einem Beamtenverhältnis standen, als "eingestellt" im Sinne des Überleitungsgesetzes anzusehen waren, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Darüber hinaus wurden von der Überleitungsregelung aber auch Lehrkräfte erfasst, die zwar im Überleitungszeitpunkt am 1. Januar 2002 bereits Beamte waren, sich jedoch zum 31. Juli 1997, dem Ende des Schuljahres 1996/1997 (Stichtag), noch als Lehrer in einem Angestelltenverhältnis in Form eines unbefristeten Dauerbeschäftigungsverhältnisses befanden. Die unbefristete und in der Folgezeit ununterbrochene Beschäftigung im Angestelltenverhältnis ist ebenfalls eine "Einstellung" im Sinne des Überleitungsgesetzes. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung sowie in Zusammenschau mit dem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2001 - 123- 23/06-379/01 -. Danach war sicherzustellen, dass vergleichbare Lehrkräfte, die sich im Angestelltenverhältnis (Vergütungsgruppe III BAT) befanden, unter denselben Voraussetzungen durch Änderung des Arbeitsvertrages unter Beachtung der Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes in die vergleichbare Vergütungsgruppe II a BAT übergeleitet wurden (vgl. S. 2 des Erlasses).

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Würde der Begriff der "Einstellung" mit der beamtenrechtlichen Ernennung gleichgesetzt, wäre auf diejenigen Lehrkräfte, die zum Stichtag im unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt waren und vor dem Wirksamwerden der Überleitungsregelung in ein Beamtenverhältnis übernommen worden sind, weder das Überleitungsgesetz noch - mangels Angestelltenstatus im Zeitpunkt der Überleitung - der oben erwähnte Erlass anwendbar. Die daraus folgende Schlechterstellung dieses Personenkreises gegenüber den als Beamte "eingestellten" übergeleiteten Lehrern und den ebenfalls überzuleitenden unbefristet angestellten Lehrern wäre sachlich nicht gerechtfertigt und widerspräche dem erkennbaren Regelungswillen des Gesetzgebers.

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Keine Einstellung im Sinne des Überleitungsgesetzes liegt hingegen vor, wenn die Lehrkraft zum Stichtag lediglich befristet angestellt war. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Der Gesetzgeber hat für den die Einstellung betreffenden Passus die Zeitform des Perfekts gewählt, die für unvollendete, bis in die Gegenwart hineinwirkende Handlungen verwendet wird. Damit kommt zum Ausdruck, dass die spätestens im Schuljahr 1996/1997 erfolgte Einstellung in Form eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übergangsregelung am 1. Januar 2002 fortgedauert haben muss. Hinzu kommt, dass es sich bei der in Rede stehenden Überleitungsvorschrift - wie oben bereits dargelegt - um eine beamtenrechtliche Regelung handelt. Dementsprechend sind die in der Vorschrift verwandten Begriffe zu verstehen. Kennzeichnend für die Einstellung in das Beamtenverhältnis ist u.a. die Dauerhaftigkeit des dadurch begründeten Beschäftigungsverhältnisses. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 BRRG, § 5 Abs. 2 LBG NRW). Eine Einbeziehung von Lehrkräften in die Überleitungsregelung, die erst nach dem Stichtag in das Beamtenverhältnis berufen worden sind, ist mit diesem Grundgedanken nur in Einklang zu bringen, wenn sich diese Lehrkräfte bereits zum Stichtag in einem bis zum Überleitungszeitpunkt fortdauernden Dauerbeschäftigungsverhältnis befunden haben. Daran fehlt es bei Lehrkräften, die zum Stichtag lediglich befristet angestellt waren.

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Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Norm auf befristet angestellte Lehrkräfte ist auch unter Berücksichtigung der Grundsätze verfassungskonformer Auslegung, auf die sich der Kläger beruft, nicht geboten. Lässt eine Norm nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zwei Deutungen zu, von der eine zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führt, während die andere mit dem Grundgesetz in Einklang steht, ist letzterer der Vorzug zu geben. Die Auslegung, wonach die umstrittene Überleitungsregelung auf diejenigen Lehrkräfte nicht anwendbar ist, die zum Stichtag nur in einem befristeten Angestelltenverhältnis standen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Gleichheitssatz verbietet es dem Normgeber, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der Normgeber überschreitet seine Ge-staltungsfreiheit, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit den Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39.

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Letzteres trifft hier nicht zu. Die mit der Überleitungsregelung verbundene Bevorzugung von solchen Lehrkräften, die bereits zum Stichtag in einem Beamtenverhältnis oder sonstigen unbefristeten Beschäftigungsverhältnis standen, ist am Prinzip der Bestenauslese orientiert und damit sachlich hinreichend gerechtfertigt. Befristet angestellte Lehrkräfte waren damals in aller Regel weniger qualifiziert als diejenigen, die im Rahmen eines landesweiten Lehrereinstellungsverfahrens unbefristet eingestellt worden sind, denn deren Auswahl erfolgte grundsätzlich nach ihrer Platzierung auf der für die Einstellung maßgeblichen Rangliste und somit im Hinblick auf ihre bessere Qualifikation. Befristete Beschäftigungsverhältnisse wurden hingegen denjenigen angeboten, die sich in den landesweiten Lehrereinstellungsverfahren nicht durchgesetzt hatten. Eine strikte Orientierung an der besagten Rangliste war für die Begründung solcher Beschäftigungsverhältnisse - insbesondere was die Vergabe von befristeten Stellen durch die Schulämter anging - nicht gewährleistet. Zwar mögen einzelne zum Stichtag befristet angestellte Lehrkräfte ebenso qualifiziert gewesen sein wie einige der in Dauerbeschäftigungsverhältnisse eingestellte Lehrkräfte. Allein daraus ergäbe sich jedoch im Hinblick auf die aus Praktikabilitätsgründen notwendige Pauschalierung der gesetzlichen Regelung keine sachwidrige Ungleichbehandlung.

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Eine Verletzung des Leistungsprinzips des Art. 33 Abs. 2 GG durch Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes ist nicht hinreichend dargelegt. Die Antragsbegründung enthält diesbezüglich keine schlüssige Argumentation, sondern erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, Lehrer in befristeten Anstellungen hätten vermehrt Erfahrungen sammeln können.

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Ob die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, der Kläger könne sein Begehren nicht auf Art. 3 GG und Art. 33 Abs. 1 GG stützen, weil auch bei - unterstellter - Verfassungswidrigkeit des Überleitungsgesetzes kein Überleitungsanspruch des Klägers bestehe, kann hier offen bleiben. Diese Annahme wird mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffen. Der Kläger beruft sich vielmehr ausdrücklich (nur) auf die nach seiner Auffassung vorzunehmende "extensive verfassungskonforme Auslegung", die - wie oben dargelegt - jedoch nicht geboten ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 3 und 40 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).