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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2305/08·04.06.2009

Zulassungsantrag zu Altersgrenze (§52 LVO NRW) bei Verbeamtung abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das beklagte Land stellte einen Zulassungsantrag gegen ein Urteil, in dem einem Kläger die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe wegen Überschreitung der Altersgrenze versagt wurde. Es rügte grundsätzliche Bedeutung und Vertrauensschutzverletzung durch die Verkürzung des Mangelfacherlasses. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil aus der Begründung weder Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hervorgingen. Die Vorlageargumentation setzte die Wirksamkeit der angegriffenen Altersgrenze voraus, wodurch sie für die Entscheidung untauglich war.

Ausgang: Zulassungsantrag des beklagten Landes mangels darlegbarer Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO abgewiesen; Land trägt die Kosten, Streitwert bis 30.000 EUR

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 VwGO ist nur begründet, wenn aus der Begründung der Antragsteller entweder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ersichtlich werden.

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Eine Rüge des Vertrauensschutzes gegen die Verkürzung eines Verwaltungserlasses begründet keinen Zulassungsgrund, wenn sie die Wirksamkeit einer der Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung voraussetzt.

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Hat ein oberes Gericht die einschlägige gesetzliche Altersgrenze für unwirksam erklärt, entfällt die rechtliche Relevanz eines darauf bezogenen Mangelfacherlasses für die Entscheidung über eine Verbeamtung.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; die Streitwertfestsetzung obliegt den Vorschriften des GKG.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW§ 52 Abs. 1 LVO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 5549/07

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich weder die in erster Linie reklamierte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch die auf dieselben Ausführungen gestützten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Der Kläger begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, die ihm das beklagte Land im Hinblick auf die Überschreitung der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Altersgrenze versagt hat. Die höhere Altersgrenze des so genannten Mangelfacherlasses gelte für ihn nicht, da sie nach Aufhebung des Erlasses nicht mehr anwendbar sei.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 19. Februar 2009 – unter anderem im Verfahren 2 C 18.07 – entschieden, dass die Bestimmung in § 52 Abs. 1 LVO NRW, wonach in die Lehrerlaufbahnen als Laufbahnbewerber in ein Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden darf, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unwirksam sei. Diese Urteile sind dem beklagten Land bekannt.

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Mit dem Zulassungsantrag hat das beklagte Land die nach seiner Auffassung grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufgeworfen,

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ob die Verkürzung der Geltungsdauer des so genannten Mangelfacherlasses gegen höherrangiges Recht, konkret das Gebot des Vertrauensschutzes, verstoße und daher dem Begehren auf Verbeamtung nicht entgegengehalten werden könne.

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Zur Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe befasst es sich in der Sache ausschließlich mit den Auswirkungen der Aufhebung des Mangelfacherlasses. Dieses Vorbringen geht insgesamt ins Leere, denn es setzt die Wirksamkeit des § 52 Abs. 1 LVO NRW voraus. Ohne die darin festgelegte Altersgrenze ist der Mangelfacherlass, der lediglich eine Ausnahme von dieser Altersgrenze regelt, für die Entscheidung über das Klagebegehren ebenso bedeutungslos wie die Auswirkungen seiner Aufhebung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.