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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2300/01.A·14.06.2001

Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren abgelehnt: fehlende grundsätzliche Bedeutung

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren mit der Behauptung einer Verfolgungsgefahr ehemaliger iranischer Militärangehöriger bei Rückkehr. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (grundsätzliche Bedeutung) nicht vorliegen. Entscheidungsrelevant waren die besonderen, nicht verallgemeinerungsfähigen Umstände des Einzelfalls und mangelhafte Vergleichbarkeit mit in der Presse genannten Fällen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren abgewiesen; grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt voraus, dass die Rechtssache eine verallgemeinerungsfähige, grundsätzliche Bedeutung aufweist; besondere, fallbezogene Umstände schließen dies aus.

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Bei der Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung sind die konkreten Lebensumstände des Asylsuchenden (z. B. frühere sichere Auslandsaufenthalte, lange zurückliegende Militärzugehörigkeit, Erhalt eines Reisepasses ohne Täuschung) maßgeblich zu würdigen.

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Berichte über Einzelfälle in der Presse begründen die grundsätzliche Bedeutung nur, wenn hinreichend konkret dargelegt wird, dass diese Fälle in wesentlichen Merkmalen mit dem Streitfall vergleichbar sind.

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Die Kostenentscheidung in Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b Abs. 1 AsylVfG; die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, wenn nichts anderes angeordnet wird.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO§ 100 Abs. 1 ZPO§ 83 b Abs. 1 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8a K 4151/99.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens,für das Gerichts-kosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Es kommt nicht darauf an, ob die Kläger, die in wechselnden Formulierungen die "besondere" bzw. "allgemeine" Bedeutung des vorliegenden Verfahrens geltend machen, einen Zulassungsgrund in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt haben. Jedenfalls ist der bei sinngemäßer Auslegung der Zulassungsschrift allein in Betracht kommende Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht gegeben.

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Die als klärungsbedürftig bezeichnete tatsächliche Frage, ob ehemalige Militärangehörige, die unter Verstoß gegen die iranischen Bestimmungen in das Ausland gereist sind, bei einer Rückkehr in den Iran konkret gefährdet sind, als angebliche Spione verfolgt zu werden, insbesondere wenn sie ihr Heimatland nach Ablauf eines "offiziellen" Visums und nach Durchführung eines Asylverfahrens wieder aufsuchen müssen, würde sich in einem Berufungsverfahren in dieser allgemeinen, möglicherweise grundsätzlich bedeutsamen Form nicht stellen. Denn nach ihrem eigenen Vortrag ist die Lebenssituation der Kläger von Besonderheiten geprägt, die dazu führen, dass sich aus der Beurteilung der Verfolgungsgefahr in diesem Fall keine verallgemeinerungsfähigen Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben würden.

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Der Kläger ist nach seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vor seinem gegenwärtigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, von mehrfachen früheren beruflich bedingten Einreisen abgesehen, im Verlauf mehrerer Jahre dreimal besuchsweise in Deutschland gewesen. Zumindest die letzte Ausreise aus dem Iran ist mit einem gültigen Pass und ohne Täuschung über die Identität erfolgt. Etwas anderes wird auch im Hinblick auf die weiter zurückliegenden Reisen nicht behauptet. Allerdings will der Kläger den iranischen Behörden seine frühere Zugehörigkeit zur Armee jeweils verschwiegen haben. In diesem Zusammenhang ist indes zu berücksichtigen, dass er bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt, im Juli 1999, erklärt hatte, unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Armee, die damals etwa 17 Jahre zurückgelegen habe, sei ihm als ehemaligen Militärangehörigen der Reisepass zunächst verweigert worden; er habe sich danach selbständig gemacht, als Beruf Kaufmann angegeben und sodann den Pass - ohne über seine Identität zu täuschen - ohne Schwierigkeiten bekommen. Ferner ist auf das Alter des im Jahre 19 geborenen Klägers und auf den langen, seit der Entlassung aus der Armee verstrichenen Zeitraum hinzuweisen, in dem die Kläger bis zu ihrer letzten Ausreise aus dem Iran im Januar 1999 trotz mehrerer Aufenthalte in Deutschland nach eigenem Vorbringen nicht behelligt worden waren. Die Begründung oder Erhöhung eines Verfolgungsrisikos aufgrund der behaupteten Durchsuchung ihres Wohnhauses in Teheran, von der sie im Juli 19 erfahren haben wollen, hat das Verwaltungsgericht als nicht glaubhaft beurteilt. Hiergegen haben die Kläger nichts Substantielles vorgebracht.

6

Diese besonderen Umstände des vorliegenden Falles wären in einem Berufungsverfahren bei der Prüfung, ob der Kläger als ehemaliger Militärangehöriger gefährdet wäre, maßgeblich mit zu würdigen. Zu einer verallgemeinerungsfähigen Aussage über die in der Zulassungsschrift formulierte Frage würde man hiernach in diesem Rechtsstreit nicht gelangen.

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Grundsätzliche Bedeutung gewinnt die Rechtssache auch nicht über den im Zulassungsantrag angestellten Vergleich mit dem Schicksal eines anderen Angehörigen der iranischen Streitkräfte, über den die Zeitung Nimrooz in der Ausgabe vom 25. Mai 2001 berichtet haben soll. Dies gilt schon deshalb, weil sich jener Fall so weitgehend von dem in diesem Verfahren zu beurteilenden Sachverhalt unterscheidet, dass er keine gesicherten Schlüsse auf eine den Klägern bei ihrer Rückkehr in den Iran drohende Gefährdung zulässt.

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Während jener Fall nach dem Vortrag im Zulassungsverfahren einen Militärangehörigen betraf, der im Jahre 19 unter der falschen Angabe, Kaufmann zu sein, einen normalen Pass erhalten hatte, gehörte der Kläger bei Ausstellung des Passes dem Militär nicht mehr an; sein jetziger Pass ist ihm im Dezember 1998, viele Jahre nach der Entlassung aus dem Militärdienst, erteilt worden. Die Berufsangabe des Klägers (Kaufmann) war nach seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt und im Zulassungsantrag zudem nicht falsch. Entscheidend gegen die Vergleichbarkeit beider Fälle spricht schließlich, dass lediglich mitgeteilt wird, als Begründung für die Hinrichtung der zum Vergleich herangezogenen Person als Spion "sei u.a. angegeben worden", sie habe ihren Pass gefälscht. Demnach waren in jenem Fall weitere Vorwürfe erhoben worden. Die notwendigen Angaben über deren Art und Gewicht fehlen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und mit § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).