Einstellung des Verfahrens auf Zulassung der Berufung mit Kosten- und Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht NRW stellte das Zulassungsverfahren ein. Das Gericht traf eine Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse und setzte den Streitwert für das Antragsverfahren auf 660,98 EUR fest. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren auf Zulassung der Berufung eingestellt; Kläger trägt die Kosten; Streitwert 660,98 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren auf Zulassung der Berufung kann durch Beschluss eingestellt werden.
Das Gericht entscheidet über die Kosten des Zulassungsverfahrens; in der Regel hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen.
Das Gericht kann den Streitwert für ein Antragsverfahren gesondert festsetzen.
Beschlüsse, die nach § 152 Abs. 1 VwGO als unanfechtbar erklärt sind, können nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 3337/01
Tenor
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 660,98 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).