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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2262/16·11.06.2017

Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt mangels Zulassungsgründe (§124 VwGO)

Öffentliches RechtBeamtenrechtBesoldungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem sein Schadensersatzbegehren wegen Nichtberücksichtigung bei einer Beförderung abgewiesen wurde. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, da weder ernstliche Zweifel an der Erstinstanz bestehen noch eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage dargetan ist. Der Senat stützt sich auf frühere Entscheidungen und verneint Verschulden und Kausalität; Kosten und Streitwert werden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße Wiederholung bereits erfolglos vorgebrachter Einwendungen genügt nicht.

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Für einen Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Verletzung eines Bewerbungsverfahrens ist die hypothetische Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Schaden darzulegen; fehlt insbesondere die nachzuweisende Erprobung/Eignung, ist die Kausalität nicht gegeben.

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Die behauptete unterschiedliche Anwendung dienstrechtlicher Vorschriften gegenüber anderen Bewerbern begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die Formulierung einer klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage und eine substantiierte Darlegung ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 20 Abs. 3 LBG NRW a.F.§ 10 Abs. 4 LVO NRW a.F.§ Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 1950/14

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

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I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Schadensersatz nicht erfüllt sind, weil das beklagte Land den Kläger ohne Rechtsfehler für die Beförderung zum Studiendirektor im Juli 2013 unberücksichtigt gelassen hat. Das Gericht hat hierzu auf seine Ausführungen in den Urteilen vom 23. Februar 2016 - 2 K 824/14 und 2 K 825/14 - Bezug genommen. Der Kläger erhebt insoweit diejenigen Einwände, die er schon zur Begründung der Zulassungsanträge gegen die vorbenannten Urteile vorgetragen hat. Der Senat kann daher seine Darlegungen in den Beschlüssen vom 12. April 2017 in den Verfahren 6 A 793/16 und 6 A 794/16 verweisen, mit denen er die Zulassungsanträge abgelehnt und dabei ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidungen verneint hat. Die Erwägungen gelten im Streitfall entsprechend; dass es im vorliegenden Verfahren nunmehr um die Beförderung zum Studiendirektor und damit um die Besetzung von Stellen der Besoldungsgruppe A 15 geht, kann allenfalls dazu führen, dass die mangelnde Eignung des Klägers erst recht anzunehmen ist. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, fehlt es damit auch am Verschulden des beklagten Landes.

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Der Kläger setzt ferner der Annahme des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen, unabhängig davon lasse sich die erforderliche Kausalität zwischen unterstellter Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und Schaden nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf die fehlende Erprobung des Klägers verwiesen. Zu diesem Aspekt geben die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - zur Darlegung und Ermittlung des hypothetischen Kausalverlaufs nichts her. Soweit - wie der Kläger behauptet - die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 3 LBG NRW a.F., 49, 10 Abs. 4 LVO NRW a.F. bei anderen Bewerbern nicht angewendet worden sein sollten, gibt ihm das keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

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II. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die Frage,

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"unter welchen Voraussetzungen dem Kläger der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Rechtsschutz verwehrt werden kann, obgleich das als Zurückstellung titulierte Ablehnungsschreiben offenkundig nicht den Anforderungen einer Negativmitteilung entsprach",

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aus den in den Beschlüssen vom 12. April 2017 - 6 A 793/16 und 6 A 794/16 - dargelegten Gründen nicht erfüllt. Die Frage ist vor dem Hintergrund des Vorstehenden auch im Streitfall nicht entscheidungserheblich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).