Zulassung der Berufung abgelehnt: Keine Arbeitszeitreduzierung für Schichtfeuerwehrbeamten
KI-Zusammenfassung
Der Hauptbrandmeister begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf rückwirkende Reduzierung der Wochenarbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert dargelegt ist. Es fehle an einer konkreten Auseinandersetzung mit den tragenden Feststellungen des VG und an entscheidungserheblichen Lücken in der AZVOFeu. Unterschiedliche Strukturen des Schichtdienstes rechtfertigten eine abweichende Regelung gegenüber anderen Beamten.
Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung verworfen; Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht substantiiert dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe substantiiert darlegt; bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt nicht.
Zur Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils muss der Zulassungsbewerber die entscheidungstragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Spezielle fachspezifische Vorschriften einer Arbeitszeitverordnung (z. B. AZVOFeu) schließen die Anwendung allgemeinerer Arbeitszeitregelungen aus, wenn sie eine abschließende Regelung des betreffenden Sachverhalts enthalten.
Ungleichbehandlungen bei dienstlichen Arbeitszeitregelungen sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn zwischen den Gruppen strukturelle Unterschiede bestehen (z. B. Schichtdienst mit Bereitschaftszeiten), die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet nicht per se einen Anspruch auf eine bestimmte Schutzmaßnahme; der Dienstherr hat Ermessensspielraum bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen zum Gesundheitsschutz.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 5424/12
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines Hauptbrandmeisters auf Zulassung der Berufung, der die Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit um eine Stunde ab Vollendung des 55. Lebensjahres begehrt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Mit seiner Klage hat der im Oktober 1955 geborene Kläger, der als Hauptbrandmeister in Schichten unter Einschluss von Bereitschaftszeiten im feuerwehrtechnischen Dienst der beklagten Stadt tätig ist, deren Verpflichtung zur rückwirkenden Gewährung einer Ermäßigung seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um eine Stunde ab November 2010 (Vollendung des 55. Lebensjahres) begehrt. Dies hat das Verwaltungsgericht als Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer Gutschrift für die seit November 2010 über eine wöchentliche Arbeitszeit von 47 Stunden hinaus geleisteten Arbeitsstunden auf seinem Stundenkonto sowie auf Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, mehr als 47 Stunden an regelmäßiger Wochenarbeitszeit zu leisten, ausgelegt, und die Klage mit diesen Anträgen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers betrage nach der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr (AZVOFeu) vom 1. September 2006 (GV. NRW. S. 442) 48 Stunden (§ 2 Abs. 1 AZVOFeu). Diese Regelung sei abschließend; insbesondere sei keine planwidrige Lücke hinsichtlich der altersabhängigen Arbeitszeitreduzierung ersichtlich. Der Gesetzgeber habe mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) eine bewusste Entscheidung getroffen, die Lebensarbeitszeit für Feuerwehrbeamte von 60 Jahren beizubehalten, und daran auch in der neuen Fassung des LBG festgehalten. Eines Ausgleichs in Form einer altersabhängigen Staffelung der wöchentlichen Arbeitszeit habe es daher nicht bedurft. Angesichts der abschließenden Regelung in der AZVOFeu finde § 2 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung (AZVO) vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 335) in der Fassung der Verordnung vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2) keine Anwendung, zumal der von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden ausgehende Wortlaut dieser Vorschrift dem entgegenstehe. Die von dem Kläger begehrte Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit lasse sich auch nicht aus dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichbehandlungsgebot herleiten. Die Situationen der Schichtdienst leistenden Feuerwehrbeamten einerseits und der im Wechselschichtdienst eingesetzten Polizeibeamten wiesen strukturelle Unterschiede auf und seien nicht vergleichbar.
Der Kläger stellt die Auslegung seines Begehrens nicht in Frage und knüpft an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG an, zieht aber als Vergleichsmaßstab die Feuerwehrbeamten „im Innendienst“ heran und macht insoweit eine Ungleichbehandlung geltend, die nicht gerechtfertigt sei und daher auf eine Regelungslücke führe, die im Sinne des Klagebegehrens zu füllen sei. Mit diesem Vorbringen dringt er nicht durch.
Zwar trifft es zu, dass Feuerwehrbeamte unabhängig von ihrer konkreten Verwendung bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden (§ 117 Abs. 3 LBG), während die Reduzierung der Arbeitszeit ab einem Lebensalter von 55 Jahren (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AZVO) nur denjenigen Feuerwehrbeamten zugute kommt, für die der Geltungsbereich der besonderen Vorschriften über die Arbeitszeit bei der Feuerwehr nicht eröffnet ist (§ 1 Abs. 1 und 2 AZVOFeu), also den Beamten, die nicht in Schichten unter Einschluss von Bereitschaftszeiten Dienst leisten. Zwischen den Beamten im Schichtdienst und allen anderen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes bestehen aber erhebliche Unterschiede, die die Ungleichbehandlung bei der Arbeitszeit rechtfertigen. Sie ergeben sich daraus, dass der feuerwehrtechnische Dienst, auf den die AZVOFeu Anwendung findet, als Schichtdienst mit Bereitschaftszeiten versehen wird (§ 1 Abs. 1 AZVOFeu). Zeiten der Bereitschaft sind anders strukturiert als Arbeitszeiten, bei denen eine durchgehende Tätigkeit des Beamten erwartet wird. Die Schichten können wesentlich länger sein, solange angemessene Ruhezeiten gewährt werden (vgl. § 3 AZVOFeu). Der Verordnungsgeber lässt daher - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - mit der sog. Opt-Out-Regelung des § 5 AZVOFeu auf freiwilliger Basis sogar noch längere Wochenarbeitszeiten als 48 Stunden zu. Es liegt in seinem Ermessen, ob er in einem solchen durch Schichtdienst mit Bereitschaftszeiten geprägten Dienst eine altersabhängige Reduzierung der Arbeitszeit für geboten hält oder nicht. Die insoweit für die anderen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes getroffene Entscheidung bindet dieses Ermessen nicht.
Die weiteren mit dem Zulassungsvorbringen angestellten Erwägungen zu der Entscheidung des Verordnungsgebers sind rechtspolitischer Natur. Eine altersabhängige Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit im gesamten feuerwehrtechnischen Dienst mag wünschenswert und unter dem Gesichtspunkt der Versorgungslasten auch im öffentlichen Interesse sinnvoll sein. Eine für den Kläger günstigere Beurteilung kann aus diesen Erwägungen aber nicht hergeleitet werden. Die dafür herangezogene Fürsorgepflicht des Dienstherrn erlegt diesem zwar auf, für die Gesundheit der ihm unterstellten Beamten Sorge zu tragen, belässt ihm aber Spielraum bei der Wahl der dafür in Betracht kommenden Mittel.
2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht gegeben sind.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Die in der Zulassungsbegründung formulierte Frage,
ob die fehlende Regelung zur Arbeitszeitreduzierung wegen Vollendung des 55. Lebensjahres in der AZVOFeu zu der Auslegung führt, dass über deren § 7 die entsprechenden Regelungstatbestände der allgemeinen AZVO angewendet werden müssen mit dem Erfolg, dass lebensälteren schichtdienstleistenden Feuerwehrbeamten eine Arbeitszeitreduzierung gewährt werden muss,
lässt keinen Klärungsbedarf erkennen. Sie ist mit Blick auf das Zulassungsvorbringen, wie ausgeführt, ohne weiteres zu verneinen.
Bei der weiter aufgeworfenen Frage,
ob der Dienstherr seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht durch eine pauschale Arbeitszeitverkürzung für ältere Beamte zwingend verwirklichen muss, wenn ihm keine andere Möglichkeit zur Verfügung steht, um ältere Beamte vor einer dienstlich bedingten Überforderung und ggf. sogar gesundheitsschädigender Belastung im Hinblick auf eine generell nachlassende Leistungsfähigkeit bei fortschreitendem Alter und einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zu schützen, auch wenn in der AZVOFeu keine Arbeitszeitverkürzung wegen Vollendung des 55. Lebensjahres vorgesehen ist,
fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Die Frage könnte sich nur stellen, wenn der Dienstherr tatsächlich „keine andere Möglichkeit“ hätte, die beschriebenen Ziele zu verwirklichen. Hierfür ist aber nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Dienstherr u.a. mit den in der AZVOFeu getroffenen Regelungen über den auf die Gesamtarbeitszeit entfallenden Bereitschaftsdienstanteil (§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3) sowie die einzuhaltenden Ruhezeiten (§ 3 Abs. 1 und 2, § 4) von einem Instrumentarium Gebrauch gemacht, das aus seiner - nicht unvertretbaren und deshalb rechtlich bedenkenfreien - Sicht dem Gesundheitsschutz der Beamten nicht weniger dienlich sein kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).