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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2254/06·07.04.2008

Zulassungsantrag abgelehnt – §6 Abs.1 Satz6 LVO NRW und schwerbehinderte Laufbahnbewerber

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte im Zulassungsverfahren die Zulassung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihr Anspruch auf Neubescheidung ihres Einstellungsantrags zusprach. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und lehnt den Zulassungsantrag ab. Es bestätigt, dass §6 Abs.1 Satz6 LVO NRW nur die Nichtvollendung des 43. Lebensjahrs voraussetzt und ein bestehendes unbefristetes Angestelltenverhältnis haushaltswirtschaftlich nicht generell entgegengehalten werden darf.

Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, dieses wird rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Zulassungsverfahren nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO prüft das Gericht allein, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

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§ 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW setzt für schwerbehinderte Laufbahnbewerber lediglich voraus, dass das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet ist; weitergehende Einschränkungen sind nicht vorgesehen.

3

Das Bestehen eines unbefristeten Angestelltenverhältnisses darf bei der Gewährung einer Ausnahmeregelung von der Höchstaltersgrenze nicht generell aus haushaltswirtschaftlichen Erwägungen im Ermessenswege als Ausschlussgrund dienen.

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Fiskalische Interessen dürfen den Zweck einer Begünstigung schwerbehinderter Laufbahnbewerber nicht durch Ermessensausübung unterlaufen; finanzielle Belastungen, die sich aus der Regelung ergeben, sind nach ihrem Normzweck in Kauf zu nehmen.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 Abs. 1, 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 5604/04

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung einen Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags auf Einstellung beziehungsweise Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe angenommen. Sie halte die für sie als schwerbehinderte Laufbahnbewerberin maßgebliche höhere Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW ein. Das zwischen ihr und dem beklagten Land bereits bestehende Dauerbeschäftigungsverhältnis dürfe dem Einstellungsgesuch im Rahmen der Ermessensausübung nicht entgegen gehalten werden, weil die vom beklagten Land angeführte finanzielle Doppelbelastung im Rahmen der Versorgung im Ruhestand keine tragfähige Ermessenserwägung darstelle. Die Anführung fiskalischer Interessen widerspreche dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung, die gerade weniger strenge haushaltsrechtliche Maßstäbe für schwerbehinderte Laufbahnbewerber vorsehe.

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Die vom beklagten Land im Zulassungsverfahren gegen diese Feststellungen erhobenen Einwände greifen nicht durch.

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Der Senat hat bereits mehrfach festgestellt, dass die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW bezüglich der Einhaltung des Höchstalters bei der Einstellung eines schwerbehinderten Bewerbers allein voraussetzt, dass das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet worden ist. Weitergehende Einschränkungen sind nach dieser Vorschrift nicht vorgesehen, so dass auch Laufbahnbewerber, die sich - wie die Klägerin - bereits in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis im Schuldienst des beklagten Landes befinden, vom Anwendungsbereich der Regelung erfasst sind.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 6 A 728/00 -, NWVBl. 2003, 229, Beschluss vom 31. März 2006 - 6 A 349/05 - und Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4770/04 - .

8

Ein genereller Ausschluss von bereits im Dauerbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Schwerbehinderten aus haushaltswirtschaftlichen Gründen kann entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch nicht im Ermessenswege erfolgen. Eine auf diese Weise vorgenommene Einschränkung des Anwendungsbereichs steht im Widerspruch zum Zweck der Vorschrift, die gerade eine Begünstigung von schwerbehinderten Laufbahnbewerbern unabhängig vom Bestehen eines unbefristeten Angestelltenverhältnisses vorsieht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2006, a.a.O.

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Anderenfalls würde ein Personenkreis, der nach dem Tatbestand der Norm gerade erfasst sein soll, im Ermessenswege generell vom Anwendungsbereich wieder ausgeschlossen. Die damit möglicherweise im Einzelfall verbundenen finanziellen Belastungen für das beklagte Land sind nach dem Normzweck in Kauf zu nehmen.

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Soweit das beklagte Land einwendet, auch in anderen Konstellationen könne einer Ausnahme von der Höchstaltergrenze im Rahmen der Ermessensausübung das Bestehen eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses entgegen gehalten werden, verkennt es, dass es in diesen Fällen - anders als hier - gerade Zweck der Regelung (sogenannter Mangelfacherlass vom 22. Dezember 2000) war, ausschließlich neue, das heißt noch nicht unbefristet im Schuldienst des beklagten Landes beschäftigte Lehrkräfte zur Deckung des Unterrichtsbedarfs einzustellen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 4840/04 -; Beschluss vom 20. März 2008 - 6 A 2566/06 -, m.w.N. (die Zulässigkeit einer Rechtfertigung mit fiskalischen Interessen gerade offen lassend).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 Abs. 1, 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).