Verbeamtung Seiteneinsteigerin: Selbstbindung durch Mangelfach-Praxis trotz Altersgrenze
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte ihre Übernahme als Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe trotz Überschreitens der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze. Das OVG verneinte einen unmittelbaren Anspruch auf Verbeamtung, weil die Sache u.a. wegen der noch zu prüfenden gesundheitlichen Eignung nicht spruchreif sei. Es gab jedoch dem Hilfsantrag statt, weil die Ablehnung rechtswidrig war: Das Land habe durch eine vom Ministerium gebilligte Verwaltungspraxis den Mangelfacherlass auch auf (spezielle) Fachrichtungen wie Wirtschaftsinformatik/Technische Informatik angewandt und müsse die Klägerin nach Art. 3 Abs. 1 GG gleichbehandeln. Daher ist neu zu bescheiden und dabei eine Ausnahme nach § 84 LVO NRW in den Blick zu nehmen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Ablehnungsbescheide aufgehoben und Neubescheidung angeordnet; Verpflichtung zur Verbeamtung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Verpflichtung zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe setzt Spruchreife voraus; fehlt es an der behördlichen Erstprüfung der gesundheitlichen Eignung, kommt regelmäßig nur ein Bescheidungsurteil in Betracht.
Auch bei ermessenslenkenden Erlassen bleibt für die Gleichbehandlung maßgeblich die tatsächlich geübte, gleichförmige Verwaltungspraxis; sie kann eine Selbstbindung der Verwaltung begründen, die über Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten ist.
Hat der Dienstherr eine bestimmte Auslegung und Anwendung eines Mangelfacherlasses in einer Vergleichsgruppe durchgängig praktiziert und ist diese Praxis von verantwortlicher Stelle gebilligt oder befürwortet worden, darf hiervon ohne sachlichen Grund nicht zu Lasten einzelner Bewerber abgewichen werden.
Beruft sich der Dienstherr darauf, es bestehe in Wahrheit eine abweichende, erlasskonforme Praxis, trägt er eine gesteigerte Substantiierungslast, wenn die hierfür maßgeblichen Umstände ausschließlich in seinem Verantwortungs- und Verfügungsbereich liegen.
Die nachträgliche Überschreitung eines durch Erlass eröffneten Höchstalters schließt eine Neubescheidung nicht aus, wenn bei rechtmäßiger Entscheidung zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Verbeamtung noch möglich gewesen wäre und eine Ausnahmeentscheidung nach der Laufbahnverordnung eröffnet ist.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 160/05
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 4. Oktober 2004 und ihres Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2004 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt das beklagte Land.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die am 5. März 1961 geborene Klägerin erwarb am 5. Mai 1983 die Allgemeine Hochschulreife. Zum Wintersemester 1983/84 nahm sie zunächst ein Theologiestudium auf, das sie am 10. Oktober 1990 mit dem Diplom abschloss. Von 1988 bis 1990 studierte sie außerdem Rechtswissenschaften und legte die Zwischenprüfungen ab. Im Anschluss daran arbeitete sie bis in das Jahr 2000 im sozialpädagogischen Bereich, unter anderem bei der Caritas.
Vom 8. Oktober 2001 bis zum 22. Juli 2002 besuchte die Klägerin im Trainingscenter N. der T. C. Services GmbH & Co. OHG das Qualifizierungsprogramm "IT- Lehrer an Berufskollegs". Inhalt der Maßnahme waren IT-Grundlagen, Betriebssysteme, Software-Engineering, Programmiersprachen, Netzwerke/Internet, Datenbanken sowie Didaktik der Informationstechnologie. Es handelte sich dabei um eine Maßnahme des Landesarbeitsamtes in Zusammenarbeit mit den Bezirksregierungen E. und N. . Im Herbst 2002 absolvierte sie zudem eine dreimonatige Fortbildung bei der Industrie- und Handelskammer N. zur volks- und betriebswirtschaftlichen Praxis.
Mit Schreiben vom 22. September 2002 bewarb sich die Klägerin als sogenannte Seiteneinsteigerin um eine Stelle am I. -C1. -Berufskolleg in P. mit der Fächerkombination Katholische Religionslehre und Informatik und/oder Wirtschaftsinformatik/technische Informatik. Im Rahmen eines von der Bezirksregierung E. durchgeführten Fachgesprächs wurde festgestellt, dass die Klägerin in ihrer beruflichen Tätigkeit die Qualifikation für das Fach Wirtschaftsinformatik erworben habe. Daraufhin erkannte die Bezirksregierung E. mit Bescheinigung vom 23. Januar 2003 das Diplom im Studiengang Katholische Theologie als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in dem Fach Katholische Religionslehre und in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftsinformatik an.
Mit Arbeitsvertrag vom 31. Januar 2003 wurde die Klägerin zum 1. März 2003 befristet bis zum 31. Juli 2004 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. Die Befristung sei begründet zur Erprobung der Klägerin während der Weiterqualifizierungsmaßnahme, die die Fähigkeit zum Unterrichten in den Fächern Katholische Religionslehre und Wirtschaftsinformatik vermitteln und nach Prüfung auf Antrag mit der Anerkennung als Zweites Staatsexamen für die Sekundarstufe II enden solle (vgl. § 1 Abs. 2 des Vertrages). Die Klägerin verpflichte sich zur regelmäßigen Teilnahme an der vom beklagten Land eingerichteten Weiterbildungsmaßnahme zum Erwerb der Unterrichtsbefähigung (...) und zur Teilnahme an der Abschlussprüfung und, soweit diese erfolgreich war, zur Beantragung der Anerkennung als Zweites Staatsexamen für die Sekundarstufe II. Bei Bewährung während der gesamten Vertragsdauer und nach Anerkennung als Zweites Staatsexamen für die Sekundarstufe II werde der Klägerin ab dem 1. August 2004 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten (vgl. § 7 des Vertrages).
Am 1. Februar 2003 nahm die Klägerin die praxisbegleitende Qualifizierungsmaßnahme auf und bestand am 23. Juli 2003 die besondere Prüfung im Fach Erziehungswissenschaft. In der Zeit vom 15. September 2003 bis zum 14. September 2004 absolvierte sie die weitere praxisbegleitende Qualifizierungsmaßnahme und bestand am 9. Juli 2004 die Abschlussprüfung im Fach Katholische Religionslehre und in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftsinformatik.
Ab dem 1. August 2004 wurde die Klägerin auf unbestimmte Zeit als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis (BAT IIa) weiterbeschäftigt und weiterhin am I. -C1. - Berufskolleg in P. eingesetzt.
Unter dem 15. September 2003 beantragte sie ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Den Teilnehmern des eigens zur Gewinnung von Lehrkräften für die berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik an Berufsschulen eingerichteten Kurses bei T. in N. sei bei Bestehen dieses Kurses sowie eines verkürzten Referendariats die Verbeamtung zugesagt worden. Die anderen Teilnehmer des Kurses, N1. T1. , I1. T2. , Dr. V. I2. , E1. M. und F. I3. I4. , seien alle verbeamtet worden. Sie habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit diesen Teilnehmern.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2004 lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag ab. Die Klägerin habe die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren im Zeitpunkt des Abschlusses des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes bereits deutlich überschritten gehabt. Auf die im Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vorgesehene Ausnahme von der Altersgrenze für Bewerber mit bestimmten Mangelfächern könne sie sich nicht berufen, da die berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik nicht ausdrücklich im Erlass genannt sei. Die Übernahme der von der Klägerin benannten Personen in das Beamtenverhältnis sei mit dem Erlass nicht vereinbar.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 legte die Klägerin Widerspruch ein. Herr I5. von der Bezirksregierung N. habe den Teilnehmern der Qualifizierungsmaßnahme "IT-Lehrer an Berufskollegs" wiederholt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis - nach Bestehen des Kurses bei T. sowie eines verkürzten Referendariats - zugesichert. Dementsprechend seien alle anderen erfolgreichen Teilnehmer mittlerweile in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden.
Auf Anfrage der Bezirksregierung E. bestätigte die Bezirksregierung N. mit Schreiben vom 23. November 2004, dass die genannten Lehrkräfte ausnahmslos aufgrund ihres Mangelfaches "Wirtschaftsinformatik" bzw. "Technische Informatik" verbeamtet worden seien und im Zeitpunkt ihrer Verbeamtung die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten gehabt hätten.
Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 zurück. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf der Grundlage des Mangelfacherlasses vom 22. Dezember 2000 komme nicht in Betracht, da das Fach Katholische Religionslehre und die berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik an berufsbildenden Schulen im Erlass nicht benannt würden. Dass die Bezirksregierung N. die berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik als Mangelfach angesehen habe, könne keine Berücksichtigung finden, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe.
Die Klägerin hat am 12. Januar 2005 Klage erhoben.
Die Bezirksregierung N. hat dem Verwaltungsgericht unter dem 7. November 2005 zwei Vermerke vom 29. Mai 2001 und vom 23. Februar 2005 übersandt, nach denen ORR C2. vom Ministerium auf telefonische Nachfrage bestätigt habe, dass bei der Anwendung des Mangelfacherlasses im Bereich der Berufskollegs auf die berufliche Fachrichtung abzustellen sei. Die beruflichen Fachrichtungen würden auch die speziellen Fachrichtungen umfassen, wie z.B. technische Informatik.
Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit Schreiben vom 20. Dezember 2005, vom 13. Februar 2006 und vom 13. März 2006 mitgeteilt, dass der Erwerb der Lehramtsbefähigung durch ein Hochschulstudium in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften mit der speziellen beruflichen Fachrichtung Wirtschaftsinformatik verbunden werden könne. In diesen Fällen unterfalle die Lehrkraft dem Mangelfacherlass. Lehrkräfte, die zur zusätzlichen Deckung des Unterrichtsbedarfs an Berufskollegs eingestellt worden seien und bei denen über eine Qualifizierungsmaßnahme lediglich die spezielle berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik anerkannt worden sei, könnten sich hingegen nicht auf den Mangelfacherlass berufen. Sie verfügten nicht über die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften, weil sie nicht die zweite Staatsprüfung abgelegt und damit nicht die Lehramtsbefähigung in diesem Mangelfach erworben hätten. Zur Qualifizierungsmaßnahme der Firma T. sei dem Ministerium nichts Näheres bekannt. Auch zur Einstellungspraxis (Modalitäten und Anzahl der Einstellungen) hinsichtlich der Absolventen dieser Qualifizierungsmaßnahme lägen dem Ministerium keine Einzelheiten vor.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage vertiefend vorgetragen, die berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik sei entsprechend der Vorgehensweise der Bezirksregierung N. der im Mangelfacherlass genannten beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften zuzuordnen. Mit der Übernahme aller anderen Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme "IT-Lehrer an Berufsschulen" in das Beamtenverhältnis habe die federführend zuständige Bezirksregierung N. eine für das beklagte Land ermessensbindende Auslegung vorgenommen. Die Auffassung der Bezirksregierung N. , dass auch Bewerber der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftsinformatik dem Mangelfacherlass unterfielen, sei zudem ausweislich des Aktenvermerks vom 29. Mai 2001 seitens des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung durch ORR C2. ausdrücklich bestätigt worden. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3, 33 GG) sei daher auch die Klägerin zu verbeamten. Unabhängig davon sei gerade die berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik ein Mangelfach an Berufskollegs, weil insbesondere dort ein verschärfter Mangel an Lehrkräften geherrscht habe. Mit dem Absolvieren der Qualifizierungsmaßnahme habe die Klägerin die erforderliche Lehramtsbefähigung in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftsinformatik erworben. Die Abschlussprüfung sei als Zweite Staatsprüfung anzuerkennen.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 4. Oktober 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2004 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,
hilfsweise, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat zur Begründung die in den angefochtenen Bescheiden angeführten Gründe wiederholt und vertiefend vorgetragen, dass die berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik nicht der im Mangelfacherlass genannten beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften zugeordnet werden könne, da die Studienvoraussetzungen unterschiedlich seien. Während Wirtschaftswissenschaften ein Pflichtstudium von neun Semestern in den Bereichen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Recht umfasse, sei Wirtschaftsinformatik eine speziell auf die Datenverarbeitung ausgerichtete Fakultas. Eine Verbeamtung komme nur in Betracht, wenn neben einem Abschluss in Wirtschaftsinformatik auch ein Abschluss in Wirtschaftswissenschaften vorliege. Auf eine entsprechende Anfrage der Bezirksregierung E. habe das Ministerium gerade keine Veranlassung gesehen, den Mangelfachkatalog um die berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik zu erweitern. Eine anderweitige ermessensbindende Verwaltungspraxis sei nicht bekannt. Es bestehe auch keine Federführung der Bezirksregierung N. für den Bereich der Bezirksregierung E. .
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 12. April 2006 abgewiesen. Der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stehe die Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze entgegen. Eine Ausnahme greife zu Gunsten der Klägerin nicht ein. Der Mangelfacherlass sei auf sie nicht anwendbar, da sie über keine Lehramtsbefähigung in einer der darin genannten beruflichen Fachrichtungen verfüge. Die Qualifikation der Klägerin in der speziellen beruflichen Fachrichtung Wirtschaftsinformatik könne mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften nicht gleichgesetzt werden. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 LPO NRW könnten lediglich Wirtschaftswissenschaften als berufliche Fachrichtung gewählt werden, während die spezielle berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik nach Satz 2 lediglich zusätzlich damit verbunden studiert werden könne. Für eine anderweitige, gegebenenfalls anspruchsbegründende Verwaltungspraxis gebe es nach Auskunft des Ministeriums keine Erkenntnisse. Auch werde eine solche Einstellungspraxis, wie von der Bezirksregierung N. praktiziert, seitens des Ministeriums nicht gebilligt. Die Auskunft des ORR C2. sei so zu verstehen, dass eine berufliche Fachrichtung eine spezielle berufliche Fachrichtung umfassen könne, wenn die Zweite Staatsprüfung in der übergeordneten allgemeinen beruflichen Fachrichtung erworben worden sei. In diesen Fällen sei der Mangelfacherlass anwendbar.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. April 2006 zugestellte Urteil haben diese am 29. Mai 2006 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 31. Juli 2008 hat der Senat die Berufung zugelassen.
Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin aus, dass das Verwaltungsgericht die Vermerke der Bezirksregierung N. über die mit dem zuständigen Ministerium getroffenen Rücksprachen fehlerhaft gewürdigt habe. Den Vermerken sei vielmehr zu entnehmen, dass sich die Nachfragen gerade auf die Verbeamtung der Lehrkräfte bezogen hätten, die an der Qualifizierungsmaßnahme "IT-Lehrer am Berufskolleg" teilgenommen hätten. Die Aussage des ORR C2. sei daher so zu verstehen, dass mit dem Erwerb der Qualifikation im Bereich Wirtschaftsinformatik die Laufbahnbefähigung für die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften erworben werden könne. Auch aus dem für die Zeit der Qualifizierungsmaßnahme abgeschlossenen Anstellungsvertrag ergebe sich, dass die Maßnahme mit der Anerkennung als Zweites Staatsexamen für die Sekundarstufe II und damit mit dem Erwerb der Lehramtsbefähigung habe enden sollen. Allein der Umstand, dass ein solcher Anerkennungsbescheid der Klägerin, ebenso wie den anderen Mitabsolventen, nicht erteilt worden sei, stehe dem Anspruch auf Verbeamtung nicht entgegen. Hinzu komme, dass diese Lehrkräfte die Qualifizierungsmaßnahme gerade im Hinblick auf die nach erfolgreichem Abschluss zugesagte Verbeamtung absolviert hätten. Entsprechend dieser Zusage seien auch alle anderen Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 4. Oktober 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2004 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,
hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten,
über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Das beklagte Land ist der Auffassung, ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG sei im Hinblick auf die Selbstbindung der Verwaltung nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass in allen vergleichbaren Fällen durch die Bezirksregierung E. und die übrigen Bezirksregierungen, das heiße bei der überwiegenden Mehrzahl aller Einstellungen, erlasskonform die Verbeamtung abgelehnt worden sei. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die von der Klägerin benannten Verbeamtungen mit Billigung der verantwortlichen Stelle erfolgt seien. Es könne daher nur eine dem Wortlaut des Mangelfacherlasses entsprechende Entscheidung getroffen werden, wonach die berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik nicht als Mangelfach anerkannt sei.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Hinsichtlich des Hauptantrags, mit dem die Klägerin die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hat die Klage keinen Erfolg, weil die Sache insoweit nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand lässt sich nicht erkennen, dass das beklagte Land sein Ermessen allein dahingehend ausüben kann, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis zustehenden Entscheidungsspielraums ist insbesondere auch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers von Bedeutung. Die gesundheitliche Eignung der Klägerin, die zu keiner Zeit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, hat zunächst der Dienstherr in eigener Verantwortung zu beurteilen. Diese Beurteilung ist gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfen. Ein Verpflichtungsurteil muss schon aus diesem Grunde ausscheiden.
Soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt, ist die Klage begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet, denn der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 4. Oktober 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Klägerin hat zwar die allgemeine Höchstaltersgrenze der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW, wonach als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1a LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden darf, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bereits am 5. März 1996 und damit über acht Jahre vor ihrer unbefristeten Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes am 1. August 2004 überschritten.
Die Klägerin kann aber die Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW auf der Grundlage der auf dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 - (sogenannter Mangelfacherlass) beruhenden Verwaltungspraxis sowie des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung für sich beanspruchen.
Der Mangelfacherlass ermöglicht Bewerbern mit Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob die von der Klägerin vertretene berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik der in dem Erlass aufgeführten beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften zuzurechnen ist. Ebenso kann der Senat offen lassen, ob die Klägerin mit dem Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme insoweit eine Lehramtsbefähigung erworben hat. Denn die Klägerin kann sich auf die seitens des beklagten Landes in Anwendung des Mangelfacherlasses tatsächlich geübte Verwaltungspraxis in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Auch in den Fällen, in denen die Ausübung des der Behörde zustehenden Ermessens - wie hier - durch Erlasse vorgezeichnet ist, bleibt maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Ermessensentscheidung die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis. Eine solche selbstbindende, anspruchsbegründende Ermessenspraxis ist hier darin zu sehen, dass das beklagte Land sämtliche anderen Teilnehmer, die die Weiterqualifizierungsmaßnahme "IT- Lehrer an Berufskollegs" sowie die weiteren praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen in der (speziellen) beruflichen Fachrichtung Wirtschaftsinformatik beziehungsweise Technische Informatik mit Erfolg abgeschlossen haben, trotz Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze auf der Grundlage des Mangelfacherlasses in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen hat. Dass es in diesen, von der Klägerin benannten Fällen tatsächlich zu Verbeamtungen gekommen ist, hat das beklagte Land ausweislich eines Schreibens der Bezirksregierung N. vom 23. November 2004 ausdrücklich bestätigt. Eine entgegenstehende, anderweitige Verwaltungspraxis ist nicht erkennbar. Der Vortrag des beklagten Landes, es sei davon auszugehen, dass in allen vergleichbaren Fällen und damit bei der überwiegenden Mehrzahl aller Einstellungen, erlasskonform die Verbeamtung abgelehnt worden sei, erschöpft sich in dieser nicht weiter substantiierten Behauptung,
vgl. zur prozessualen Mitwirkungspflicht und der daraus folgenden Beweislast bei ausschließlich im Verantwortungs- und Verfügungsbereich einer Partei liegenden Umständen BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, DVBl. 2000, 1129,
und wird zudem durch die tatsächlichen Umständen widerlegt. Wie bereits dargestellt, sind alle anderen Mitglieder der Vergleichsgruppe gerade in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. Dass es neben der hier in Rede stehenden Weiterqualifizierungsmaßnahme "IT-Lehrer an Berufskollegs" in N. noch weitere entsprechende Maßnahmen an andere Orten gegeben hat, auf deren Absolventen der Mangelfacherlass nicht angewandt worden ist, hat auch das beklagte Land nicht vorgetragen.
Die dargestellte Ermessenspraxis ist von verantwortlicher Stelle - hier dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung beziehungsweise vom Ministerium für Schule, Jugend und Kinder - gebilligt beziehungsweise sogar befürwortet worden. Das folgt aus den Telefonvermerken der Bezirksregierung N. vom 29. Mai 2001 und vom 23. Februar 2005. Darin bestätigt ORR C2. vom Ministerium, dass bei der Anwendung des Mangelfacherlasses im Bereich der Berufskollegs auf die beruflichen Fachrichtungen abzustellen sei. Dabei erfassten die im Erlass aufgeführten beruflichen Fachrichtungen auch die speziellen Fachrichtungen, wie z.B. Technische Informatik. Diese Erklärung kann entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht dahingehend verstanden werden, dass damit nur solche Lehrkräfte gemeint waren, die neben der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften zusätzlich die spezielle berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik gewählt und eine entsprechende Lehramtsbefähigung erworben hatten. Denn diese Lehrkräfte unterfielen offensichtlich bereits aufgrund ihrer Lehramtsbefähigung in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften dem Anwendungsbereich des Mangelfacherlasses, so dass in diesen Fällen überhaupt kein Anlass für eine weitere Nachfrage bestand. Unsicherheiten gab es hingegen im Hinblick auf die nicht ausdrücklich im Mangelfacherlass bezeichneten speziellen beruflichen Fachrichtungen, wie Wirtschaftsinformatik oder technische Informatik ohne die übergreifende berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften. Das wird insbesondere durch die telefonische Nachfrage der Bezirksregierung N. bei ORR C2. am 23. Mai 2005 deutlich. Denn diese Rückfrage erfolgte gerade auch im Hinblick auf das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren der Klägerin und der in diesem Zusammenhang umstrittenen Einordnung der von ihr vertretenen speziellen beruflichen Fachrichtung Wirtschaftsinformatik. Anlässlich dieser Nachfrage wurde seitens des Ministeriums nochmals ausdrücklich bestätigt, dass auch diese spezielle berufliche Fachrichtung vom Mangelfacherlass erfasst sei.
Dass die Klägerin inzwischen das 47. Lebensjahr vollendet und damit auch das nach dem Mangelfacherlass zulässige Höchstalter um mehr als drei Jahre überschritten hat, steht dem teilweisen Erfolg der Klage nicht entgegen. In § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW ist vorgesehen, dass auf Antrag der obersten Dienstbehörde eine Ausnahme von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden kann. Im Wege einer solchen Ausnahme lässt sich dem Umstand Rechnung tragen, dass die Klägerin bei der Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes zum 1. August 2004 - damals war sie noch keine 45 Jahre alt - in das Beamtenverhältnis auf Probe hätte übernommen werden können, dies aber auf Grund von rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen unterblieben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.