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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2243/07·29.09.2008

Zulassungsantrag nach §124 VwGO zur Beihilfe abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtBeihilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihres Beihilfeanspruchs. Zentral ist, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen und ob die Klägerin beihilfeberechtigt ist. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt, da kein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO vorliegt und die Klägerin nach §88 LBG i.V.m. BVO NRW nicht beihilfeberechtigt ist.

Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 VwGO zur Berufung abgewiesen; Klägerin nicht beihilfeberechtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; der Senat prüft diese allein und lehnt den Antrag bei fehlenden Zweifeln ab.

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Der Kreis der Beihilfeberechtigten ist nach §88 LBG NRW in Verbindung mit der BVO NRW abschließend bestimmt; eine persönliche Beihilfeberechtigung kann nicht allein durch Stellung eines Antrags begründet werden.

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Ein getrennt lebender Ehegatte ist nur dann unmittelbar beihilfeberechtigt, wenn die Voraussetzungen der BVO NRW (insbesondere §2 Abs.1 Nr.1 Buchst. b BVO NRW) vorliegen, insbesondere ein Unterhaltsanspruch gegen den Beihilfeberechtigten.

4

Ist der Beihilfeberechtigte berechtigt, die Aufwendungen eines getrennt lebenden Ehegatten gegenüber der Beihilfestelle geltend zu machen, liegt die Durchsetzung der Ansprüche beim Berechtigten; verweigert dieser die Geltendmachung, sind zivilrechtliche Schritte durch den getrennt lebenden Ehegatten erforderlich.

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Die Adressierung von Beihilfebescheid und Widerspruch an die Antragstellerin sowie die Stellung eines Antrags im eigenen Namen begründet keinen eigenen Anspruch, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen fehlen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 88 LBG NRW i.V.m. BVO NRW§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BVO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40 GKG§ 47 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 3489/06

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 7.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Das Verwaltungsgericht hat die Verneinung des geltend gemachten Beihilfeanspruchs unter anderem selbstständig tragend damit begründet, dass die im eigenen Namen klagende Klägerin selbst nicht beihilfeberechtigt und damit nicht Inhaberin des behaupteten Anspruchs sei.

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Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. In § 88 LBG NRW ist in Verbindung mit den Regelungen der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO NRW) der Kreis der Beihilfeberechtigten abschließend bestimmt. Die Klägerin, die von ihrem beihilfeberechtigten Ehemann getrennt lebt, gehört nicht dazu.

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Sie kann auch nicht - wie sie meint - wegen des Getrenntlebens als "beihilfeberechtigt behandelt" werden. Ob die für einen getrennt lebenden Ehegatten erwachsenen Aufwendungen beihilfefähig sind, richtet sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BVO NRW. Danach werden Beihilfen für einen getrennt lebenden Ehegatten nur gewährt, wenn dieser einen Unterhaltsanspruch gegen den Beihilfeberechtigten hat. Ist dies der Fall, kann der Beihilfeberechtigte die dem getrennt lebenden Ehegatten im Krankheitsfall erwachsenen Aufwendungen gegenüber der Beihilfestelle geltend machen. Verweigert er die Geltendmachung, muss der getrennt lebende Ehegatte seine Ansprüche gegen den Beihilfeberechtigten gegebenenfalls zivilrechtlich durchsetzen.

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Dass ein eigener Beihilfeanspruch der Klägerin entgegen den gesetzlichen Regelungen nicht allein dadurch entstanden ist, dass sie im eigenen Namen einen Beihilfeantrag gestellt hat und sowohl der Beihilfebescheid als auch der Widerspruchsbescheid dementsprechend an sie adressiert sind, versteht sich von selbst.

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Ob - was äußerst zweifelhaft ist - das Schreiben ihres Ehemannes vom 21. Dezember 2003 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Klägerin bevollmächtigt, einen ihm zustehenden Beihilfeanspruch vor den Verwaltungsgerichten einzuklagen, mag offen bleiben. Die Klägerin berühmt sich gerade eines eigenen Beihilfeanspruchs und behauptet nicht, den Verwaltungsprozess im Namen ihres Ehemannes zu führen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).