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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2239/18·18.06.2019

Zulassung der Berufung wegen Übernahme in Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung, um ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe durchzusetzen. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag ab, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch besondere Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert dargelegt sind. Konkrete, entscheidungserhebliche Darlegungen zu angeblich rechtswidrigen langjährigen Befristungen fehlen. Kostenfolge und Streitwertfestsetzung werden angeordnet.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass eine konkret formulierte Rechts- oder Tatsachenfrage dargelegt und substantiiert begründet wird, warum diese von grundsätzlicher Bedeutung für die einheitliche Rechtsanwendung ist.

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Der Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nur vor, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen oder rechtlichen Würdigungen bestehen, die sich im Zulassungsverfahren nicht ohne Weiteres klären lassen.

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Eine bloße Behauptung rechtswidriger Befristungen ohne substantiierten Sachvortrag genügt nicht zur Begründung eines Verbeamtungsanspruchs oder einer Ausnahme nach landesrechtlichen Vorschriften wie § 14 Abs. 10 LBG NRW.

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Die Rechtswidrigkeit einer Befristung führt zur Unwirksamkeit der Befristung, begründet aber nicht automatisch einen späteren Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis; der Betroffene hätte sich im Zeitpunkt der Anstellung gegen die Befristung zur Wehr setzen müssen.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist gemäß den Vorschriften des GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 2791/16

Leitsatz

Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Zulassung der Berufung, die ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.

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I. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Das Zulassungsvorbringen, das sich auf allgemeine Ausführungen zu befristeten Arbeitsverträgen im Schulbereich des beklagten Landes beschränkt, verfehlt die Darlegungsanforderungen bereits deswegen, weil sich ihm keine konkrete Rechtsfrage entnehmen lässt.

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Soweit die Klägerin möglicherweise sinngemäß die Frage aufwerfen wollte, ob eine Verzögerung des beruflichen Werdegangs im Sinne des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW aus vom Bewerber nicht zu vertretenden Gründen anzunehmen ist, wenn die Behörde über Jahrzehnte hinweg - bis zum Erreichen der Höchstaltersgrenze - in unrechtmäßiger Weise zweckbefristete Arbeitsverträge abgeschlossen hat, lässt das Vorbringen nicht die erforderliche Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit erkennen. Die Klägerin legt schon nicht dar, sondern behauptet lediglich, dass die Befristung ihrer Arbeitsverträge rechtswidrig war. Im Übrigen ist die Klägerin nicht „über Jahrzehnte hinweg“ befristet beschäftigt worden. Die Befristungen fanden in dem Zeitraum vom 6. September 1994 bis zum 3. Juli 1996 statt und lagen damit noch unterhalb der 2-Jahres-Grenze des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Im Übrigen handelte es sich um Vertretungsstellen, so dass gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG ein sachlicher Grund für die Befristung vorlag. Überdies hätte eine rechtswidrige Befristung lediglich die Unwirksamkeit der Befristung zur Folge gehabt und die Klägerin deshalb damals mit dieser Begründung ihr Verbeamtungsbegehren verfolgen müssen.

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Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 6 A 778/17 -, juris Rn. 10 ff., mit weiteren Nachweisen.

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II. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.

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Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin beruft sich (dies allerdings auch nur zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung) sinngemäß darauf, sie könne sich - wegen behördlichen Fehlverhaltens durch die rechtswidrigen Befristungen ihrer Arbeitsverträge - auf eine Ausnahme nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW berufen bzw. es bestehe eine ihre Verbeamtung nach sich ziehende Folgenbeseitigungslast. Wie unter I. dargestellt, ist bereits weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass im Fall der Klägerin rechtswidrig befristete Arbeitsverträge abgeschlossen worden sind, die einen Verbeamtungsanspruch nach sich ziehen könnten.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).