Zulassung der Berufung wegen Teilzeitanspruch in Elternzeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Das beklagte Land beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das der Klägerin Teilzeitarbeit während der Elternzeit zusprach. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag mangels Darlegung von Zulassungsgründen ab. Es fehlt an schlüssigen Gegenargumenten zu den entscheidungstragenden Erwägungen, insbesondere wurde nicht dargelegt, dass zwingende dienstliche Gründe vorlägen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung des beklagten Landes mangels substantiierter Darlegung von Zulassungsgründen abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass der Antrag schlüssige, substantiierte Gegenargumente enthält, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen.
Innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 VwGO ist darzulegen, weshalb die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sind; bloße Angriffe auf nicht tragende Erwägungen genügen nicht.
Haushalts- oder fiskalische Überlegungen stellen für sich genommen keine zwingenden dienstlichen Gründe dar, die einen Anspruch auf Bewilligung weiterer Teilzeitarbeit während der Elternzeit ausschließen.
Die Kostenfolge im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG zu bestimmen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 7339/09
Leitsatz
Aus Darlegungsgründen erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung des beklagten Landes in einem Verfahren, in dem die Klägerin die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung¬ während der Elternzeit begehrt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 2.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem bei verständiger Würdigung das verwaltungsgerichtliche Urteil nur insoweit angegriffen werden soll, als der Klage stattgegeben worden ist, bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.
Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 EZVO einen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstünden. Solche zwingenden dienstlichen Gründe lägen nicht vor. Das beklagte Land habe sich dazu allein auf fiskalische Überlegungen berufen. Derartige Umstände würden aber vom Begriff der dienstlichen Gründe nicht erfasst.
Diesen Feststellungen setzt der Zulassungsantrag nichts entgegen, so dass die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinsichtlich der genannten selbständig tragenden Erwägung verfehlt werden und ihrer Richtigkeit nicht nachzugehen ist. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird nicht ansatzweise dargelegt, weshalb die skizzierte Rechtsauffassung falsch sein bzw. worin zwingende dienstliche Gründe im oben genannten Sinne zu sehen sein sollen. Stattdessen wird mit dem Antrag - lediglich - dargelegt, warum nach Auffassung des beklagten Landes die zusätzliche Erwägung des Verwaltungsgerichts unzutreffend ist, entgegenstehende zwingende dienstliche Gründe fehlten auch deshalb, weil der Klägerin Arbeit zugewiesen worden sei, indem sie zur Teilnahme an einer Lehrerkonferenz aufgefordert worden sei. Damit allein wird das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).