Zulassung der Berufung abgelehnt wegen mangelnder Darlegung und unbestimmter Klage
KI-Zusammenfassung
Der ehemalige Polizeihauptkommissar beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG, mit dem seine Leistungsklage abgewiesen wurde. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag nach §124a VwGO ab, da kein zulässiger Zulassungsgrund dargelegt wurde und die Klage unbestimmt war. Entscheidende Erwägungen des VG wurden nicht substantiiert angegriffen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes und wegen unbestimmter Klage abgelehnt; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO setzt voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt und vorgetragen wird.
Stützt sich der Zulassungsantrag auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Rechts- oder tatsächlichen Annahmen des Gerichts bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen; bloße Pauschalrügen oder Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügen nicht.
Ist die angefochtene Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann die Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen ein Zulassungsgrund vorliegt.
Ein Klageantrag auf Zahlung eines Pauschalbetrags, der sowohl materielle als auch immaterielle Schadenspositionen umfasst, ist unzulässig unbestimmt, wenn nicht die Aufteilung der Summe oder die konkreten Berechnungs- und Schätzungsgrundlagen für Schmerzensgeld dargelegt werden.
Bei Ablehnung des Zulassungsantrags hat der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 3237/10
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines Polizeihauptkommissars a.D. auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf die Verurteilung des Dienstherrn zur Leistung von Schadensersatz gerichtet ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Interesse, angenommen, die erhobene Leistungsklage sei mangels hinreichender Bestimmtheit des Klageantrags bereits unzulässig. Der Antrag des anwaltlich vertretenen Klägers, das beklagte Land zur Zahlung von 10.000,00 Euro zu verurteilen, betreffe zwei Rechtspostionen, nämlich zum einen Schadensersatz und zum anderen Schmerzensgeld. Dem Antrag sei jedoch nicht zu entnehmen, welcher Anteil der Klagesumme auf die Schadensersatzforderung und welcher Anteil auf die Schmerzensgeldforderung entfalle. Soweit der Kläger die Zahlung von Schmerzensgeld begehre, fehle es auch an der für eine Konkretisierung erforderlichen Darlegung der Berechnungs- und Schätzungsgrundlagen. Aus seinem Sachvortrag ergäben sich keine Tatsachen, die hinreichende Anhaltspunkte für die Bestimmung der angemessenen Höhe eines etwaigen Schmerzensgeldes lieferten. Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet.
Schon die die Entscheidung selbstständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur (Un-)Zulässigkeit der Klage werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Fehl geht der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren missinterpretiert, indem es angenommen habe, seine Klage sei nicht ausschließlich auf die Zahlung von Schmerzensgeld gerichtet. Unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers ist das Verwaltungsgericht vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass sein Klageantrag auch den Ersatz für materielle Schäden umfasst hat. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben sich mit Schriftsatz vom 3. Februar 2009 an das Polizeipräsidium S. gewandt und ausgeführt, sie machten wegen der eingetretenen erektilen Dysfunktion einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.000,00 Euro geltend und meldeten darüber hinaus "Schadensersatzansprüche des Mandanten (Schmerzensgeldansprüche) dem Grunde nach (...) für die bereits durchlittenen Leiden und für zukünftige Beeinträchtigungen" an. Nachdem das Polizeipräsidium S. es unter dem 2. April 2009 sowie unter dem 5. März 2010 abgelehnt hatte, einen Schadensersatzanspruch des Klägers anzuerkennen, haben seine Prozessbevollmächtigten Klage erhoben und angekündigt, sie würden beantragen, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 10.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Zugleich haben sie ausgeführt: "Wegen der eingetretenen erektilen Dysfunktion macht der Kläger gegen das Land NW einen Schadensersatzanspruch geltend in Höhe von 10.000,00 Euro. Darin enthalten sind auch die Schadensersatzansprüche des Klägers (Schmerzensgeldansprüche) für die bereits durchlittenen Leiden und für die zukünftigen Beeinträchtigungen. Die Ansprüche hatten wir erstmals in unserem Schreiben vom 3.2.2009 gegenüber dem Polizeipräsidium S. geltend gemacht." Schon dies verdeutlicht, dass der Kläger mit seiner Klage neben einem Schmerzensgeld, d.h. neben einem Ersatz für immateriellen auch Ersatz für materiellen Schaden erreichen wollte und die mit dem Klageantrag angestrebte Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 10.000,00 Euro dem Ausgleich sowohl des immateriellen als auch des materiellen Schadens dienen sollte. Insoweit fügt sich, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers, nachdem das Verwaltungsgericht sie unter dem 16. September 2010 um Klarstellung gebeten hatte, ob neben immateriellen auch materielle Schäden geltend gemacht würden, nicht etwa mitgeteilt haben, dass die Klage, wie nunmehr angeführt wird, ausschließlich der Verfolgung eines Schmerzensgeldanspruchs dient, sondern sich vielmehr auf den Hinweis beschränkt haben, dem Kläger entstehe seit geraumer Zeit auch ein materieller Schaden.
Zu der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, es fehle, soweit der Kläger die Zahlung von Schmerzensgeld begehre, auch an der für eine Konkretisierung erforderlichen Darlegung der Berechnungs- und Schätzungsgrundlagen, verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht, sodass insoweit schon die Darlegungsanforderungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) verfehlt werden.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts bestehen, die Klage sei auch unbegründet. Ist die angegriffene Entscheidung, wie hier, auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).