Zulassungsablehnung der Berufung gegen dienstliche Beurteilung eines Kriminalhauptkommissars
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein Kriminalhauptkommissar, beantragte die Zulassung der Berufung gegen eine negative dienstliche Beurteilung. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Zulassungsantrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen. Insbesondere seien Arbeitskontakte von etwa 3½ Monaten als hinreichende Erkenntnisgrundlage und die Gewichtung früherer Beurteilungsbeiträge im Bewertungsspielraum des Erstbeurteilers nicht gerichtlich überprüfbar. Die Begründung des Leistungsstillstands entspreche den Anforderungen der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die dienstliche Beurteilung abgelehnt; Kostenentscheidung zugunsten des Landes
Abstrakte Rechtssätze
Arbeitskontakte über einen Zeitraum von etwa 3½ Monaten können eine genügende Erkenntnisgrundlage für die Erteilung einer dienstlichen Beurteilung bilden.
Frühere Beurteilungsbeiträge sind bei der nächsten Beurteilung zu berücksichtigen; die konkrete Gewichtung und wertende Einschätzung obliegt dem Erstbeurteiler und liegt im gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum.
Die Rüge mangelnder Plausibilität einer Begründung für Leistungsdefizite ist nur begründet, wenn sie substantiiert darlegt, weshalb die vom Beurteiler angegebene Leistungsbewertung in sich widersprüchlich oder willkürlich ist.
Eine bloße Behauptung, frühere Beiträge seien zu wohlwollend gewesen oder persönliche Differenzen hätten die Beurteilung beeinflusst, genügt nicht zur Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung, solange die Begründung den Anforderungen der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien entspricht.
Leitsatz
Erfolglose Klage eines Kriminalhauptkommissars gegen seine dienstliche Beurteilung.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit näher benannter Rechtsprechung des Senats festgestellt, dass Arbeitskontakte über einen Zeitraum von ca. 3 ½ Monaten, wie sie zwischen dem Kläger und dem Erstbeurteiler KHK A. bestanden haben, eine genügende Erkenntnisgrundlage für die Erteilung einer Beurteilung bilden können. Das greift der Kläger nicht an. Im Kern macht er statt dessen geltend, der Erstbeurteiler hätte die von seinen - des Klägers - früheren Vorgesetzten erstellten Beurteilungsbeiträge in der Weise berücksichtigen müssen, dass er den darin enthaltenen Einschätzungen, soweit sie positiver waren, hätte folgen müssen. Damit dringt er nicht durch. Nach den Regelungen unter Nrn. 3.6 und 9.1 BRL Pol
- Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034H i.d.F. der Änderung vom 19. Januar 1999, im Folgenden: BRL Pol-
sind die Beiträge bei der nächsten Beurteilung und durch den Erstbeurteiler - in dem vom Verwaltungsgericht näher erläuterten Sinne - zu berücksichtigen. Dies stellt einen Vorgang wertender Erkenntnis dar, der innerhalb des gerichtlich nicht weiter überprüfbaren Bewertungsspielraums des Beurteilers liegt; ein Rechtsfehler ist daher hier nicht festzustellen. Aus dem gleichen Grund greift die Kritik des Klägers an der Einschätzung des beklagten Landes, der Beurteilungsbeitrag des PHK S. sei zu wohlwollend ausgefallen, nicht durch. Dabei kann zugrunde gelegt werden, dass jener Beurteilungsbeitrag die wahre Auffassung des PHK S. wiederspiegelt. Ferner ist es insoweit ohne Belang, dass PHK S. und auch POR N. auch anderweitig ihre Wertschätzung für die Arbeit des Klägers ausgedrückt haben mögen.
Das Verwaltungsgericht hat außerdem zu Recht festgestellt, dass eine den Anforderungen der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol genügende Begründung für den Leistungsstillstand des Klägers (inzwischen) vorliegt. Mit dem Zulassungsantrag wird insoweit nicht geltend gemacht, dass die Begründung unzureichend, sondern, dass sie unplausibel sei. Dafür wird wiederum auf die in Teilen besser ausgefallenen Beurteilungsbeiträge verwiesen, die nicht hinlänglich berücksichtigt worden seien. Das greift aus den oben dargelegten Gründen nicht durch. Ferner macht der Kläger geltend, die Begründung, es habe für eine überdurchschnittliche Beurteilung an Eigeninitiative und Eigenständigkeit sowie an persönlichem Einsatz gefehlt, beziehe sich ausschließlich auf seine Leistungen im Zeitraum von Oktober 2005 bis Ende September 2006. Dies ist jedoch ebenso spekulativ und unbelegt wie die weitere Behauptung, die schlechte Beurteilung für diesen Zeitraum sei nur aufgrund persönlicher Differenzen erfolgt. Nicht nachvollziehbar ist schließlich die Kritik, es sei nicht plausibel, dass - die Behauptung des beklagten Landes als richtig unterstellt, der Kläger habe es an Eigeninitiative und Eigenständigkeit fehlen lassen - die Hauptmerkmale 2 und 3 nur mit 3 Punkten bewertet worden seien; gerade die Bewertungen der Submerkmale des Hauptmerkmals 2 zeigten, dass er hier nicht nur durchschnittliche Leistungen erbracht habe. Tatsächlich ist der Kläger sowohl im Hauptmerkmal 2 als auch im Hauptmerkmal 3 mit 3 Punkten bewertet worden; die Leistungen sind also als durchschnittlich erachtet worden. Warum das nicht in Einklang stehen soll mit der oben wiedergegebenen Begründung für seinen Leistungsstillstand auf dem Niveau von 3 Punkten, macht der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).