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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2193/23·18.03.2026

Zulassung der Berufung gegen Zurruhesetzung eines Polizeibeamten wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Polizeioberkommissar begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Er rügte u. a. Fehler bei Personalrat-/SBV-Beteiligung, Gleichstellungsbeteiligung sowie ein fehlendes BEM und hielt das amtsärztliche Gutachten für „zurückgenommen“ und unbrauchbar. Das OVG NRW verneinte Zulassungsgründe und bestätigte, dass Verfahrensmängel nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich sein können und das VG die Dienstunfähigkeit erforderlichenfalls durch gerichtliche Gutachten aufklären darf. Eine Pflicht zur Weiterverwendungssuche entfällt bei genereller Dienstunfähigkeit ohne Restleistungsvermögen.

Ausgang: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil zur Zurruhesetzung wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO erfordert eine fristgerechte, substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils; bloße Rechtsbehauptungen genügen nicht.

2

Die Unterrichtung des Personalrats im Mitbestimmungsverfahren muss zutreffend die tatsächliche Entscheidungsgrundlage wiedergeben; die (spätere) Unrichtigkeit der rechtlichen Bewertung oder Tragfähigkeit dieser Grundlage begründet für sich keine irreführende Unterrichtung.

3

Ein Verfahrensfehler bei der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten kann nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich sein, wenn offensichtlich ist, dass er die gebundene Zurruhesetzungsentscheidung wegen Dienstunfähigkeit nicht beeinflussen konnte; dies gilt auch, wenn die Dienstunfähigkeit erst durch im Gerichtsverfahren eingeholte Gutachten aufgeklärt wird.

4

Ist die behördliche Begründung der Dienstunfähigkeit nicht tragfähig, hat das Verwaltungsgericht im Regelfall durch Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu klären, ob der Beamte zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung tatsächlich dienstunfähig war.

5

Eine Suche nach anderweitiger Verwendung („Weiterverwendung vor Versorgung“) ist entbehrlich, wenn generelle Dienstunfähigkeit vorliegt und kein Restleistungsvermögen erkennbar ist.

Relevante Normen
§ BeamtStG § 26 Abs. 1§ LPVG § 65 Abs. 1§ VwVfG NRW § 46, VwGO § 86 Abs. 1§ 46 VwVfG NRW§ 86 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 2959/21

Leitsatz

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Polizeioberkommissars, der sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.

Ein Verfahrensverstoß im Zurruhesetzungsverfahren kann auch dann gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich sein, wenn sich die Dienstunfähigkeit (erst) auf der Grundlage von Gutachten ergibt, die zur gebotenen Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) im gerichtlichen Verfahren eingeholt worden sind.

Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, so hat im Regelfall das Verwaltungsgericht nach §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 1 VwGO zu klären, ob der betroffene Beamte zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung tatsächlich dienstunfähig war.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge­lehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

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I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinanderset­zung mit den entschei­dungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise dar­zulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht ge­fundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Dies ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

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1. Der Kläger beruft sich vergeblich auf die formelle Rechtswidrigkeit der Zurruhe­setzungsverfügung vom 5.5.2021.

4

a. Er beanstandet ohne Erfolg die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beteiligung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung sei rechtsfehlerfrei. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG hat der Personalrat bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mitzubestimmen. Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG). Nach § 65 Abs. 1 LPVG ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn der Personalrat in kurzer und knapper Form über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet wird.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.2013 - 2 B 10.12 -, juris Rn. 8 m. w. N.

6

Dabei muss die Unterrichtung allerdings zutreffend sein; eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht.

7

Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 30.4.2013 - 2 B 10.12 -, juris Rn. 8, und vom 19.8.2004 - 2 B 54.04 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 21.7.2025 - 6 B 163/25 -, juris Rn. 6 f. m. w. N.

8

Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich indes nicht, dass im Streitfall eine unzutreffende, irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle gegeben war. Der Kläger sieht diese darin, dass es in dem Schreiben an den Personalrat (vom 4.3.2021) heiße, aus gutachtlicher Sicht (Gutachten vom 27.10.2020) werde er - der Kläger - nunmehr als allgemein dienstunfähig eingeschätzt. Weiterhin werde mit der Formulierung, vor dem Hintergrund des klar und unmissverständlich formulierten amtsärztlichen Gutachtens vom 27.10.2020 bestehe keine Veranlassung, das Zurruhesetzungsverfahren nicht abzuschließen, das Vorliegen eines ordnungsgemäßen amtsärztlichen Gutachtens suggeriert; es habe jedoch auf der Hand gelegen, dass das Gutachten rechtswidrig gewesen sei.

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Damit ist keine unzutreffende, irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle dargelegt. Die Anforderung der zutreffenden Unterrichtung bezieht sich auf die Tatsachengrundlage, von der ausgehend der Personalrat - ebenso wie der Dienstherr - die ihm obliegende Bewertung vorzunehmen hat. Diese Grundlage hat das beklagte Land hier richtig dargestellt; es traf zum Zeitpunkt der Unterrichtung in tatsächlicher Hinsicht zu, dass der Kläger im Gutachten vom 27.10.2020 als allgemein dienstunfähig eingeschätzt wurde. Die Frage, ob das Gutachten ordnungsgemäß erstellt und tragfähig oder aber - so der Kläger - "offensichtlich rechtswidrig" war, betrifft dessen hiervon zu trennende Bewertung. Dass der Dienstherr die von ihm getroffene Maßnahme und ggfs. die Grundlagen, auf denen sie beruht, als rechtsfehlerfrei erachtet, führt auch dann nicht auf eine unzutreffende oder irreführende Unterrichtung im o.g. Sinne, wenn sich später erweist, dass diese Bewertung revidiert werden muss. Eine unzutreffende oder irreführende Unterrichtung ist dementsprechend auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Dienstherr die Mangelhaftigkeit des Gutachtens hätte erkennen können, so dass es auf den diesbezüglichen Vortrag nicht ankommt.

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Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.

11

b. Ebensowenig verfängt das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Fehler bei der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sei gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Ob die Gleichstellungsbeauftragte den Anforderungen des § 18 Abs. 1, insbesondere dessen Satz 2, und Abs. 2 LGG entsprechend beteiligt worden ist, kann daher auf sich beruhen.

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Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der - wie hier - nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

13

§ 46 VwVfG NRW ist auf das Zurruhesetzungsverfahren anwendbar.

14

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13.11.2019 - 2 C 24.18 -, IÖD 2020, 44 = juris Rn. 3.

15

Zu den Vorschriften über das Verfahren i. S. d. § 46 VwVfG NRW zählen die Bestimmungen zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 LGG.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2023 - 6 A 2643/20 -, juris Rn. 42 m. w. N.

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Es ist ferner in der gegebenen Konstellation offensichtlich, dass eine etwaig defizitäre Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Annahme der "Offensichtlichkeit" im Sinne von § 46 VwVfG NRW ist dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. An einer solchen konkreten Möglichkeit fehlt es jedenfalls in aller Regel in Fällen rechtlich alternativloser, namentlich gebundener Entscheidungen, deren Voraussetzungen vorliegen.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2022 - 1 A 4644/19 -, juris Rn. 14 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.9.2018 - 4 S 142/18 -, VBlBW 2019, 61 = juris Rn. 55; Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 46 VwVfG Rn. 51; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 46 Rn 51 ff.

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Um eine solche Entscheidung handelt es sich hier. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG "sind" Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Es handelt sich hierbei - jedenfalls dann, wenn kein Restleistungsvermögen besteht und daher jegliche weitere Verwendung ausscheidet - um eine uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende gebundene Entscheidung, bei der ein Entscheidungsspielraum nicht eröffnet ist.

20

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2023 - 6 A 2643/20 -, Rn. 47 f. m. w. N.

21

Eine solche Fallgestaltung liegt nach dem unten Ausgeführten vor. Ob die Gleichstellungsbeauftragte Einwände erhoben hätte, ist demnach ohne Relevanz.

22

Für die Unbeachtlichkeit der fehlenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei Zurruhesetzung bereits BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 - 2 B 39.10 -, ZTR 2011, 196 = juris Rn. 6; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2023 - 6 A 2643/20 -, juris Rn. 39ff.

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Der Kläger hält dem erfolglos entgegen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13.11.2019 - 2 C 24.18 -) begründe ein Verfahrensverstoß gemäß § 46 LVwVfG BW keinen Aufhebungsanspruch, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten erfolgt sei und damit in der Sache keine andere Entscheidung habe ergehen können. So liege es hier nicht, weil das im Streitfall eingeholte Gutachten offensichtlich rechtswidrig gewesen sei. Der Senat geht davon aus, dass für das Bundesverwaltungsgericht - den oben dargestellten allgemeinen Grundsätzen folgend - maßgeblich die Frage war, ob in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann; dies kann der Fall sein, wenn die Entscheidung über die Zurruhesetzung auf der Grundlage bereits vorliegender hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten erfolgt ist, in gleicher Weise aber auch dann, wenn sich die Dienstunfähigkeit (erst) auf der Grundlage von Gutachten ergibt, die zur gebotenen Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) im gerichtlichen Verfahren eingeholt worden sind. Es ist nicht erkennbar, geschweige denn mit dem Zulassungsantrag dargelegt, warum in jener Konstellation § 46 VwVfG (hier: NRW) nicht anwendbar sein sollte.

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Vgl. zu einer solchen Konstellation bereits OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2023 - 6 A 2643/20 -, juris; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2023 - 6 A 1652/20 -, juris Rn. 27 für den Fall der unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung bei der Gutachtenerstellung, und BayVGH, Beschluss vom 26.9.2016 - 6 ZB 16.249 -, juris Rn. 11 für den Fall eines für defizitär erachteten, erst in der mündlichen Verhandlung erläuterten Gutachtens.

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Die Unbeachtlichkeit des entsprechenden Verfahrensfehlers wäre demnach auch anzunehmen, ginge man mit dem Kläger und entgegen dem Vorstehenden von der unzureichenden Beteiligung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung aus.

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c. Der Zulassungsantrag macht weiter ohne Erfolg geltend, die Zurruhesetzungsverfügung sei mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen betrieblichen Eingliederungsmanagements rechtswidrig. Er setzt sich in keiner Weise mit der vom Verwaltungsgericht herangezogenen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung aus­einander, wonach die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ("BEM-Verfahren", § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) weder ein förmlicher Verfahrensschritt des auf den Erlass einer Ruhestandsversetzung gerichteten Verwaltungsverfahrens noch sonstige Rechtmäßigkeitsvoraussetzung hierfür ist,

27

vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 - 2 C 22.13 -, BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 46, ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 25.4.2025 - 6 B 1220/24 -, NVwZ-RR 2025, 1004= juris Rn. 26 ff.,

28

sondern belässt es bei seiner abweichenden Rechtsbehauptung. Dies gibt dem Senat keinen Anlass, von der genannten gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.

29

2. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Zurruhesetzungsverfügung auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

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a. Die Rechtsauffassung des Klägers, diese sei schon deshalb rechtswidrig und unterliege der Aufhebung, weil das amtsärztliche Gutachten vom 27.10.2020 von vornherein offensichtlich rechtswidrig gewesen und folgerichtig auch zurückgenommen worden sei, trifft nicht zu.

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Die Entscheidung über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist - wie bereits ausgeführt - nach den gesetzlichen Vorschriften als gebundene Entscheidung ausgestaltet, § 26 Abs. 1 BeamtStG. Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit unterliegt dabei der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204 = juris Rn. 19 f., und Beschluss vom 21.2.2014 - 2 B 24.12 -, IÖD 2014, 100 = juris Rn. 11.

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Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, so hat das Verwaltungsgericht nach §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 1 VwGO zu klären, ob der betroffene Beamte zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung tatsächlich dienstunfähig war.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4.12.2025 - 2 B 34.25 -, juris Rn. 9, vom 21.2.2014 - 2 B 24.12 -, IÖD 2014, 100 = juris Rn. 11 f., und vom 5.11.2013 - 2 B 60.13 -, NVwZ 2014, 530 = juris Rn. 7 f.

35

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.4.2016 - 2 B 23.15 - juris Rn. 11.

37

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Beweisaufnahme insoweit allerdings nur geboten, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten zumindest naheliegend erscheinen lassen. Die Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht scheidet erst dann aus, wenn die rückblickende, auf den maßgeblichen Zeitpunkt bezogene Klärung der Dienstunfähigkeit im gerichtlichen Verfahren wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls, z.B. weil tatsächlich unmöglich, von vornherein ausgeschlossen ist.

38

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.11.2013 - 2 B 60.13 -, NVwZ 2014, 530 = juris Rn. 8.]

39

Es entspricht hiervon ausgehend der Rechtsprechung des Senats, dass die Verpflichtung zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO im Grundsatz auch besteht, wenn der Dienstherr ein amtsärztliches Gutachten eingeholt hat, sich dieses aber als defizitär erweist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.4.2021 - 6 A 1901/20 -, juris Rn. 4 ff.

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Soweit der Entscheidung des Senats vom 8.4.2020 - 6 A 48/19 - eine abweichende Rechtsauffassung zugrunde liegen sollte, wird daran nicht festgehalten.

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Aufgrund welcher rechtlichen Zusammenhänge das Verwaltungsgericht entgegen dem Vorstehenden im Streitfall an der gebotenen Sachaufklärung gehindert gewesen sein sollte, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Ob anders zu urteilen ist, wenn der Dienstherr entgegen § 34 Abs. 1 LBG NRW ein amtsärztliches Gutachten überhaupt nicht eingeholt hat, kann auf sich beruhen. Denn so liegt es hier nicht. Das beklagte Land hat (vgl. Untersuchungsauftrag vom 11.6.2019) ein amtsärzt­liches Gutachten zur Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit eingeholt, das unter dem 27.10.2020 auch erstattet worden ist. Dass dieses Gutachten nach Erlass des Zurruhesetzungsbescheides seitens des Gesundheitsamts "zurückgenommen" worden ist, ändert an diesen Gegebenheiten nichts.

43

b. Mit dem Zulassungsantrag ist ferner nicht dargelegt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten der Frau Dr. R.-F. vom 10.11.2022 mangelhaft ist.

44

Der Kläger moniert vergeblich, das Gutachten beziehe sich auf den Gesundheitszustand der letzten 20 Jahre und blende dabei aus, dass er während dieser Zeit überwiegend gut und beanstandungsfrei gearbeitet habe. Der Zulassungsantrag macht nicht erkennbar, aufgrund welcher Zusammenhänge der Umstand, dass die Gutachterin die Gegebenheiten der letzten zwei Jahrzehnte in den Blick genommen hat, zur Mangelhaftigkeit des Gutachtens führen sollte. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger während dieser Zeit "gut und beanstandungsfrei" Dienst verrichtet hätte, belegte dies allein nicht die mangelnde Tragfähigkeit der Feststellungen der Frau Dr. R.-F.. Im Übrigen ist in hohem Maß zweifelhaft, dass der damit vorgenommenen Bewertung gefolgt werden kann. Der Kläger lässt insoweit sowohl seine in dieser Zeit angefallenen krankheitsbedingten, teils auf stationären Aufenthalten beruhenden Ausfallzeiten als auch die schon seit langem bestehenden dienst­lichen Konflikte und Spannungen und die bei ihm gesehenen Unzulänglichkeiten in der Dienstverrichtung unerwähnt.

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Mit dem Vortrag, das Gutachten stelle nicht ausdrücklich fest, dass der Kläger allgemein dienstunfähig sei, ist jedenfalls kein Mangel des Gutachtens aufgezeigt, der seine Brauchbarkeit als Grundlage für die Annahme der Dienstunfähigkeit des Klägers in Frage stellen würde. Es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass dem Gutachten - insbesondere den Ausführungen unter 5.) ebendies zu entnehmen ist; hierzu verhält sich der Zulassungsantrag schon nicht.

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Der weiter erhobene Vorwurf, das Gutachten stütze sich auf teils veraltete und teils fehlerhafte ärztliche Stellungnahmen und Gutachten, ist in keiner Weise erläutert und verfehlt damit die Darlegungsanforderungen. Erfolglos macht der Kläger ferner geltend, die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung sei "durch zahlreiche Gutachten widerlegt". Es kann auf sich beruhen, inwieweit der Umstand allein, dass andere Sachverständige zu abweichenden Diagnosen gelangt sind, die Überzeugungskraft des Gutachtens der Frau Dr. R.-F. erschüttern oder gar dessen Mangelhaftigkeit begründen würde; das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch in anderen Gutachten beim Kläger gravierende andere psychische Beeinträchtigungen diagnostiziert werden. Denn auch insoweit wird bereits den Darlegungserfordernissen nicht genügt, weil der Zulassungsantrag sich darauf beschränkt, eine Reihe ärztlicher Stellungnahmen lediglich zu benennen, wobei zum Teil nicht einmal deren Erstellungsdatum angegeben ist (Stellungnahme des Dr. E. vom 2.3.2009; Gutachten des Herrn A. vom 28.10.2010 [gemeint wohl Gutachten vom 28.2.2010]; Gutachten des Kreises B. vom 16.12.2009; Stellungnahmen der Frau Dr. M. sowie des Krankenhauses G.); es fehlt damit an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Diese ergänzend sei angeführt, dass sich der ganz überwiegende Teil der - wohl gemeinten - Stellungnahmen auf lange, nämlich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens der Frau Dr. R.-F. schon über ein Jahrzehnt zurückliegende Gegebenheiten bezieht und schon aus diesem Grund nicht geeignet ist, die Feststellungen der Frau Dr. R.-F. in Zweifel zu ziehen. Zudem trifft lediglich in Bezug auf die - wohl gemeinten - Bescheinigungen des Dr. E. vom 2.3.2009 sowie der Frau Dr. M. vom 28.12.2020 die Darstellung zu, diese träten der (von Dr. E. zuvor indes selbst gestellten) Diagnose einer bipolaren affektiven Störung entgegen. Herr A. und - sich nur an­schließend - Herr S. vom Kreis B. halten hingegen lediglich fest, diese Dia­gnose finde "keine sichere Bestätigung". Im (möglicherweise gemeinten) Entlassungsbrief des Krankenhauses G. vom 11.12.2020 fehlen dazu Ausführungen, es ist nur die Diagnose "Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode" gestellt und angegeben, der Kläger werde arbeitsunfähig entlassen. Der Kläger lässt überdies unerwähnt, dass die Diagnose der bipolaren affek­tiven Störung auch in anderen ärztlichen Stellungnahmen, so etwa den Bescheinigungen des Klinikums I. vom 30.8.2018 (nach einmonatigem stationären Aufenthalt) und vom 25.1.2019 (nach zweimonatigem stationären Aufenthalt), ausdrücklich gestellt ist.

47

Soweit der Kläger beanstandet, das umfangreiche Gutachten des Dr. U. vom 25.3.2023 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 22.4.2023 seien in das Gutachten der Frau Dr. R.-F. nicht eingeflossen, wird nicht erkennbar, inwieweit dies die Überzeugungskraft letzteren Gutachtens erschüttern soll. Da das Gutachten und die Stellungnahme zeitlich nach dem Gutachten der Frau Dr. R.-F. erstellt worden sind, war es vielmehr - worauf der Kläger mit Schriftsatz vom 24.9.2024 selbst hinweist - ausgeschlossen, dass sie in jenes einfließen. Aus dem Umstand, dass ein Gutachten Stellungnahmen nicht berücksichtigt, die zum Zeitpunkt seiner Abfassung noch gar nicht erstellt waren, kann jedoch - wie auf der Hand liegt - entgegen der Auffassung des Klägers dessen Mangelhaftigkeit nicht folgen. Das vorausgegangene Gutachten des Dr. U. vom 12.5.2022 hat Frau Dr. R.-F. indessen zur Kenntnis genommen, wie seine auszugsweise Wiedergabe in ihrem Gutachten belegt. Das Zulassungsvorbringen stellt ferner nicht durchgreifend die Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu in Frage, warum das Gutachten des Dr. U. vom 25.3.2023 die Ausführungen der Frau Dr. R.-F. nicht erschüttert. Allein der Umstand, dass Dr. U. den Kläger ca. ein Jahr vor der Zurruhesetzungsverfügung und "noch nicht einmal 12 Monate danach" untersucht hat, genügt dafür ebenso wenig wie der Umstand, dass Dr. U. zu anderen Ergebnissen kommt als Frau Dr. R.-F.. Soweit der Zulassungsantrag den Umfang des Gutachtens des Dr. U. ("64 Seiten") hervorhebt, ist zu bemerken, dass dabei auf nicht weniger als 52 Seiten unter "I. Aktenlage" lediglich anderweitige Dokumente referiert werden; im Übrigen versteht sich von selbst, dass der Umfang eines Gutachtens allein nicht dafür maßgeblich ist, ob den in ihm getroffenen Feststellungen zu folgen ist. Die Behauptung, Dr. U. setze sich auf Seiten 39 bis 54 mit den Ausführungen der Frau Dr. R.-F. "substantiiert" auseinander, ist zudem schlicht falsch; Dr. U. gibt dort lediglich das Gutachten der Frau Dr. R.-F. wieder, ohne sich damit auseinandersetzen. An konkreten Monita von Substanz gegenüber dem Gutachten der Frau Dr. R.-F. lässt der Kläger es vielmehr fehlen. Die Tragfähigkeit der Feststellung des Dr. U., die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers begründeten seine Dienstunfähigkeit nicht, wird schließlich schon durch die ganz erheblichen Ausfallzeiten wegen Dienstunfähigkeit insbesondere in den Jahren vor der Zurruhesetzung in Zweifel gezogen.

48

c. Auch das Monitum des Klägers, das beklagte Land habe es versäumt, dem Grundsatz Weiterverwendung vor Versorgung nachzukommen, verfängt nicht. Eine Pflicht zur Weiterverwendung des Klägers und zur entsprechenden Suche nach Weiterverwendungsmöglichkeiten bestand nicht.

49

Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten entfällt, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich. Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist.

50

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 - 2 C 17.23 -, BVerwGE 183, 92 = juris Rn. 40f. m. w. N.

51

Letzteres war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die - wie ausgeführt - mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen werden, hier anzunehmen.

52

II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Derartige Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Eine entsprechende Komplexität der Sache wird mit dem Zulassungsantrag zwar behauptet, aber nicht dargelegt. Dass bei Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung - die aber nach dem zuvor Ausgeführten nicht vorliegen - in einem Berufungsverfahren weitere Fragen zu klären wären, begründet besondere Schwierigkeiten der Sache nicht aus sich heraus. Das Gleiche gilt für den Umfang der Verwaltungsvorgänge sowie der erstinstanzlichen Entscheidung.

53

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.12.2025 - 23 ZB 22.1727 -, juris Rn. 110.

54

Im Übrigen stellt es sich in keiner Weise als außergewöhnlich dar, dass in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Verwaltungsvorgänge im Umfang mehrerer Aktenordner auszuwerten sind und dass die erstinstanzliche Entscheidung 18 Seiten umfasst, wobei 11 Seiten auf die Gründe entfallen. Dass das Verwaltungsgericht aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Rechtsfragen nicht beantwortet hätte, ist entgegen der Behauptung des Klägers nicht zu erkennen.

55

III. Der weiter gel­tend ge­machte Zulassungsgrund der grundsätz­lichen Bedeutung ge­mäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzli­che Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfah­rens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substan­tiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ge­halten und aus welchen Grün­den ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemes­sen wird.

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Die Darlegungspflicht verlangt zudem, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene, für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist. Es genügt nicht etwa, darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage noch nicht geäußert hat. Vielmehr ist darzulegen, dass die Antwort, die die Vorinstanz gegeben hat, mindestens zu Bedenken Anlass gibt und es deshalb im Interesse der Rechtssicherheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Klärung der Frage bedarf. Das nötigt zu einer Auseinandersetzung mit der Lösung und der Argumentation in der angefochtenen Entscheidung. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffs die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Berufung rechtlich Bedeutung haben könnten.

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Vgl. BVerwG, etwa Beschlüsse vom 18.1.2024 - 1 B 49.23 -, juris Rn. 3, vom 27.6.2019 - 5 B 40.18 -, juris Rn. 3, und vom 10.8.2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 3 (jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1, 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die aufgeworfene Frage,

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"ob im Falle der Rücknahme eines amtsärztlichen Gutachtens, auf dessen Basis die Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit und Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand erfolgt ist, das Verwaltungsgericht berechtigt ist, zur Klärung der Dienstfähigkeit ein Sachverständigengutachten einzuholen oder eine Zurruhesetzungsverfügung infolge der Rücknahme das amtsärztlichen Gutachtens rechtswidrig wird und aufgehoben werden muss und dementsprechend durch den Dienstherrn selbst ein neues amtsärztliches Gutachten eingeholt werden muss",

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lässt sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens auf der Grundlage der vorliegenden, auch höchstrichterlichen Rechtsprechung im o.g. Sinne beantworten. Ob ihr - trotz der sehr speziellen Umstände des Streitfalls - einzelfallübergreifende Bedeutung zugemessen werden kann, kann angesichts dessen auf sich beruhen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streit­wertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).