Laufbahnprüfung: „Besonders schwerer Fall“ bei Plagiat unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle
KI-Zusammenfassung
Im Zulassungsverfahren nahm der Kläger seinen Antrag auf Zulassung der Berufung zurück; insoweit wurde das Verfahren eingestellt. Der Zulassungsantrag des Landes gegen ein Urteil, das den Ausschluss von der Wiederholungsprüfung wegen Plagiats teilweise aufgehoben und die Wiederholungsmöglichkeit eröffnet hatte, blieb erfolglos. Ernstliche Zweifel an der Annahme des VG, es liege jedenfalls kein „besonders schwerer Fall“ ordnungswidrigen Verhaltens vor, wurden nicht dargelegt. Zudem verneinte das OVG einen Gehörsverstoß und stellte klar, dass der unbestimmte Rechtsbegriff des „besonders schweren Falls“ voll gerichtlich überprüfbar ist.
Ausgang: Zulassungsverfahren bzgl. Kläger nach Rücknahme eingestellt; Zulassungsantrag des Landes abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt eine schlüssige Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung voraus; Angriffe gegen nicht tragende Erwägungen genügen nicht.
Ob ein „besonders schwerer Fall“ ordnungswidrigen Verhaltens im Prüfungsrecht vorliegt, ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; er ist keine Ermessensentscheidung.
Die Einordnung als „besonders schwerer Fall“ erfordert stets eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls; quantitative Übernahmeanteile allein tragen die Qualifikation nicht ohne weiteres.
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht dargetan, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und erwägt, ohne jedes Detail ausdrücklich zu bescheiden, oder wenn übergangenes Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht entscheidungserheblich ist.
Die isolierte Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung im Berufungszulassungsverfahren ist nach § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig, wenn es nicht zu einer Sachentscheidung in der Hauptsache kommen kann.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 1606/21
Leitsatz
Die Frage, ob ein besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens im Rahmen einer Laufbahnprüfung vorliegt, unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seinen Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat.
Der Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger und das beklagte Land tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
A. Nachdem der Kläger seinen Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, ist das von ihm betriebene Zulassungsverfahren entsprechend §§ 126 Abs. 3 Satz 2, 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
B. Der auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO gestützte Antrag des beklagten Landes hat keinen Erfolg. Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.
I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nur vor, wenn die Angriffe gegen die Entscheidungsgründe zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.
1. Soweit das beklagte Land auf Seiten 5 bis 15 der insgesamt 19 Seiten umfassenden Zulassungsbegründung ausführt, warum aus seiner Sicht ein vorsätzliches ordnungswidriges Verhalten des Klägers in Form einer Täuschung vorliegt und durch das Verwaltungsgericht hätte festgestellt werden müssen, ergeben sich daraus schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht hierauf nicht entscheidungstragend abgestellt hat. Es hat ausdrücklich offengelassen, ob ein Fall ordnungswidrigen Verhaltens in Form einer Täuschung überhaupt vorliegt (Urteilsabdruck Seite 7; sowie Seite 8, letzter Absatz) und ob von einem Täuschungsvorsatz des Klägers ausgegangen werden kann (Urteilsabdruck Seite 8, vorletzter Absatz: "Zweifelhaft ist auch…"). Die tenorierte Teilaufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vom 30.3.2021 und Verpflichtung des beklagten Landes, dem Kläger die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung einzuräumen, hat das Verwaltungsgericht allein auf die Feststellung gestützt, es liege jedenfalls kein besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens vor, der Voraussetzung für den Ausschluss des Klägers von einer Wiederholung der Studienleistung gewesen wäre.
2. Der Zulassungsantrag zeigt auch nicht auf, dass die letztgenannte - einzig entscheidungstragende - Annahme des Verwaltungsgerichts, ein besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW
in der - mit Blick auf die unter dem 30.3.2021 getroffene Prüfungsentscheidung - hier maßgeblichen Fassung vom 7.8.2020 (gültig ab 21.8.2020, im Folgenden: StudO-BA Teil A a. F.)
liege nicht vor, ernstlichen Zweifeln begegnet.
a. Das beklagte Land rügt zunächst, das Verwaltungsgericht verneine ein planvolles Agieren oder Verschleiern der wahren Quellen, ohne dies zu begründen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht auf Seiten 7 und 8 des Urteilsabdrucks ausführt, der Kläger habe gerade nicht Texte aus anderen Arbeiten - insbesondere der Autoren E. und O. - übernommen, ohne dies zu kennzeichnen, sondern fast ausschließlich die von ihm übernommenen Textstellen zwar nicht mit Anführungszeichen versehen, jedoch am Ende des jeweiligen Absatzes unter Verwendung einer Fußnote deren Herkunft angegeben. Die Annahme des Verwaltungsgerichts auf Seite 9 des Urteilsabdrucks, ein planvolles Agieren oder Verschleiern der wahren Quellen sei nicht zu erkennen, lässt sich vor diesem Hintergrund nachvollziehen.
b. Erfolglos macht das beklagte Land darüber hinaus geltend, die besondere Schwere der Ordnungswidrigkeit lasse sich hier auf den quantitativen Umfang des Plagiats stützen, der einen Anteil von 75 % des Hauptteils der Hausarbeit ausmache und mit dem sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt habe. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Ausführungen auf Seite 8 des Urteilsabdrucks durchaus zur Kenntnis genommen, dass der Kläger "fast die gesamte Arbeit aus Versatzstücken anderer Werke nahezu wörtlich übernommen hat", ist indes davon ausgegangen, dass es sich bei der unterbliebenen Kennzeichnung wörtlicher Zitate durch Anführungszeichen und der nicht ausreichenden Differenzierung zwischen Primär- und Sekundärquellen (nur) um eine Missachtung wissenschaftlicher Standards handelt (vgl. Seite 9 des Urteilsabdrucks). Vor diesem Hintergrund ist es auch unter Berücksichtigung des Umfangs der Übernahme fremder Textpassagen durch den Kläger, deren defizitäre Kennzeichnung sich im Sinne eines Wiederholungsfehlers durch die gesamte Arbeit zieht, nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens verneint hat.
Dem setzt das beklagte Land auch mit dem weiteren Hinweis darauf, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Entzug des Doktorgrades unbeanstandet geblieben sei, wenn die Dissertation einen Plagiatsanteil von 47,5 %, 40 %, 30 %, 20 % oder 18,5% aufgewiesen habe, nichts Durchgreifendes entgegen. Zu dem vergleichbaren Vorbringen des beklagten Landes im Verfahren 6 B 824/23 hat der Senat in seinem Beschluss vom 28.9.2023, juris Rn. 10 ff., ausgeführt, dass dieser Hinweis schon deshalb nicht weiterführt, weil die den in Bezug genommenen Entscheidungen zugrundeliegenden Promotionsordnungen (nur) eine Täuschung voraussetzen und damit nicht wie § 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 StudO-BA Teil A a. F. unterschiedliche Rechtsfolgen je nach der im Einzelfall festzustellenden Schwere des ordnungswidrigen Verhaltens vorsehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2017 - 6 C 3.16 -, BVerwGE 159, 148 = juris Rn. 42; OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.7.2015 - 2 LB 363/13 -, juris Rn. 88; OVG NRW, Beschluss vom 7.6.2019 - 19 A 1455/18 -, NJW 2019, 2875 = juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.7.2020 - 9 S 2809/19 -, NVwZ-RR 2021, 405 = juris Rn. 24; VG Würzburg, Urteil vom 19.7.2017 - W 2 K 15.668 -, juris Rn. 47 ff.
Über die unterschiedlichen Voraussetzungen hilft auch nicht hinweg, dass für die Anfertigung der inmitten stehenden Hausarbeit grundsätzlich die gleichen methodischen Kriterien gelten wie für die Anfertigung einer Dissertation und die Entziehung eines Doktorgrades als Sanktion unter Umständen ähnlich schwer wiegt wie der Ausschluss von einer Wiederholungsprüfung.
Vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.2023 - 6 B 824/23 -, juris Rn. 12. Zur Grundrechtsrelevanz der Entziehung eines Doktorgrades: BVerwG, Urteil vom 21.6.2017 - 6 C 3.16 -, BVerwGE 159, 148 = juris Rn. 29 ff.
Anders als das beklagte Land anzunehmen scheint, folgt daraus nicht automatisch, dass ein wissenschaftliches Fehlverhalten, das im Fall einer Promotion eine Eigenleistung ausschließt und die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigt, auch im Fall einer Studienleistung - hier: einer Hausarbeit - den besonders schweren Fall eines Täuschungsversuchs im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A a. F. begründet. Die Promotion weist einen erheblich stärkeren wissenschaftlichen Bezug als die an Hochschulen stattfindenden Berufsausbildungen auf. Sie ist dazu bestimmt, eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Die im Vordergrund stehende Dissertation muss wissenschaftlich beachtlich sein (vgl. § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HG); sie soll einen Gewinn an wissenschaftlicher Erkenntnis erbringen und den wissenschaftlichen Austausch fördern.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2017 - 6 C 3.16 -, BVerwGE 159, 148 = juris Rn. 34; siehe auch Senatsbeschluss vom 28.9.2023 - 6 B 824/23 - juris Rn. 14.
Die von den Studierenden des Bachelorstudiengangs "Polizeivollzugsdienst" an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung im Modulabschnitt HS 1 anzufertigende, lediglich 12 Seiten umfassende Hausarbeit ist dagegen (nur) Bewertungsgrundlage in einem Proseminar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass von den Prüflingen in diesem Rahmen ein eigener wissenschaftlicher Erkenntnisgewinn nicht erwartet werden kann. Dementsprechend sieht auch § 12 Abs. 1 lit c StudO-BA Teil A a. F. (nur) vor, dass die Studierenden in der Hausarbeit eine Aufgabe oder einen Fall aus dem jeweiligen Modul unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen mit wissenschaftlichen Methoden selbständig bearbeiten.
Darüber hinaus erfordert - die Vergleichbarkeit der prüfungsrechtlichen Regelungen einmal unterstellt - die Feststellung eines besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens stets eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls, weshalb selbst bei Vorliegen eines vergleichbaren oder sogar geringeren Anteils übernommener Textstellen in den zu betrachtenden Prüfungsarbeiten im einen Fall die Annahme besonders schwerwiegenden Fehlverhaltens gerechtfertigt, in dem anderen Fall jedoch fernliegend sein kann. Diesen Anforderungen hat das Verwaltungsgericht entsprochen, etwa indem es berücksichtigt hat, dass der Kläger (immerhin) fast ausnahmslos die Herkunft der übernommenen Textstellen durch Benennung der verwendeten Primär- und Sekundärquellen in einer Fußnote am Ende des jeweiligen Absatzes kenntlich gemacht hat (vgl. Seite 7 des Urteilsabdrucks).
c. Mangels näherer Erläuterung greift auch der Einwand nicht durch, die besondere Schwere der Ordnungswidrigkeit ergebe sich auch daraus, dass die Täuschung deutlich über das in § 20 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A a. F. aufgeführte Beispiel eines Täuschungsversuchs durch Mitführen oder sonstiges Nutzen nicht zugelassener Hilfsmittel (wie eines Spickzettels) hinausgehe. Es erschließt sich schon nicht, inwiefern der nicht weiter konkretisierte Vergleich mit dem in § 20 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A a. F. als Beispiel eines (nicht qualifizierten) Täuschungsversuchs genannten Mitführens eines "Spickzettels" geeignet sein soll, das Vorliegen eines besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A a. F. zu begründen, zumal dort ein anderes Beispiel (wiederholte Täuschung) genannt wird. Im Übrigen wird damit das Vorliegen eines besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens lediglich behauptet, nicht aber dargelegt, dass die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnet. Die Richtigkeit der Behauptung liegt auch keineswegs auf der Hand, und zwar auch dann nicht, wenn man von Einzelfallumständen ausgeht, die die Annahme eines besonders schweren Täuschungsversuchs durch Mitführen bzw. Nutzen eines "Spickzettels" begründen. Der Rückgriff auf nicht zugelassene schriftliche Unterlagen kann die Spielregeln des Wettbewerbs tiefgreifend verletzen, insbesondere, wenn sie einen Umfang einnehmen, der den Prüfungsgegenstand vollständig oder größtenteils abdeckt. Hat der Prüfling Unterlagen solchen Umfangs bereits zur Hand, erübrigt sich die Notwendigkeit, auf die zur Bearbeitung gestellte Aufgabe zu reagieren. Schon allein die Unterlagen versetzen den Prüfling in die Lage, die Aufgabe bearbeiten zu können, ohne auf das sich während der Vorbereitung angeeignete Wissen angewiesen oder beschränkt zu sein, und verschaffen ihm einen (ganz erheblichen) Vorteil gegenüber den anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflingen.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2023 ‑ 6 B 1228/22 -, juris Rn. 20.
Dass das Verhalten des Klägers, der die aus fremden Werken übernommenen Textstellen zwar nicht als wörtliche Zitate gekennzeichnet, die Quellen aber ganz überwiegend in den absatzweise gesetzten Fußnoten zutreffend angegeben hat, qualitativ über das vorstehend beschriebene ordnungswidrige Verhalten hinausginge, drängt sich nicht auf.
3. Das Zulassungsvorbringen zieht die Ergebnisrichtigkeit des Urteils auch mit den gegen die Annahme, der Ausschluss des Klägers von einer Wiederholung der Prüfungsleistung sei "ermessensfehlerhaft", gerichteten Einwänden nicht durchgreifend in Zweifel.
Das beklagte Land macht geltend, es habe sein Ermessen korrekt ausgeübt. Es habe folgende Punkte berücksichtigt: Die Intensität des ordnungswidrigen Verhaltens, das Maß der Beeinträchtigung der Chancen aller Prüfungsteilnehmer, generalpräventive Erwägungen, Sicherung der Chancengleichheit aller Prüflinge, Wettbewerb der Absolventen, Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Studiums. Eine Bewertung des Handelns des Klägers als besonders schwerer Fall einer Täuschung sei möglich gewesen und das Ermessen sei korrekt ausgeübt worden, sodass eine vertretbare Entscheidung nicht einfach aufgehoben und "im Tenor eine andere Sanktionierung im Stile einer Ermessensreduzierung auf Null festgelegt" werden könne.
Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil es sich bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A a. F. vorliegt, entgegen der Annahme des beklagten Landes nicht um eine Ermessensentscheidung handelt. Vielmehr handelt es sich um einen uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff,
vgl. zu ähnlichen Regelungen VG Berlin, Urteile vom 6.2.2023 - 12 K 52/22 -, juris Rn. 31 und vom 26.9.2014 - 12 K 978.13 - juris Rn. 27; siehe auch Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 240 m. w. N.; a. A. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2.2.2024 - 2 ME 108/23 -, NdsVBl 2024, 211 = juris Rn. 12,
dessen Vorliegen Tatbestandsvoraussetzung für die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A a. F. zu treffende Entscheidung ist. Anlässlich des Streitfalls kann offenbleiben, ob im Rahmen jener Entscheidung Ermessen überhaupt noch eröffnet ist, was jedenfalls nach dem Wortlaut ("wird…ausgeschlossen") nicht naheliegt. Wie vorstehend ausgeführt, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei jedenfalls kein besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens gegeben, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für den vom beklagten Land ausgesprochenen Ausschluss des Klägers von einer Wiederholung der Prüfung war daher kein Raum, sodass diese Entscheidung - wie geschehen - aufzuheben war. Vor diesem Hintergrund stellt auch die vom Verwaltungsgericht erkennbar lediglich ergänzend und nicht entscheidungstragend ("auch") angestellte Erwägung, die Entscheidung über den Ausschluss des Klägers von der Wiederholung der Prüfungsleistung sei "ermessensfehlerhaft", die Ergebnisrichtigkeit der tenorierten Aufhebung dieser Sanktion nicht in Frage.
Anders als das beklagte Land meint, hat das Verwaltungsgericht auch keine "andere Sanktionierung im Stile einer Ermessensreduzierung auf Null" festgelegt. Mit der (nicht zu beanstandenden) Aufhebung des Ausschlusses von einer Wiederholungsprüfung durch das Verwaltungsgericht verblieb es bei der in dem Bescheid vom 30.3.2021 als weitere Sanktion des vom Prüfungsausschuss angenommenen ordnungswidrigen Verhaltens erfolgten Bewertung der Hausarbeit mit "nicht ausreichend" (5,0). Diese Bewertung ist, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung den ursprünglich angekündigten, auf Fortführung des Prüfungsverfahrens gerichteten Hauptantrag fallen gelassen und damit die Klage (konkludent) teilweise im Hinblick auf die Bewertung der Hausarbeit zurückgenommen hatte, bestandskräftig geworden. Eine "andere Sanktionierung" durch das Verwaltungsgericht ist damit offensichtlich nicht erfolgt. Eine solche liegt auch nicht in der tenorierten Verpflichtung des beklagten Landes, dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, die Prüfung zu wiederholen. Zwar sieht § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StudO-BA Teil A a. F. als mögliche Sanktion eines ordnungswidrigen Verhaltens vor, dass dem Prüfling die Wiederholung der Studienleistung aufgegeben wird. Angesichts des vorliegend mit der Klage verfolgten Rechtsschutzziels, das auf die Aufhebung des Ausschlusses von der - jedem Prüfling nach erfolglosem Erstversuch gem. § 13 Abs. 2 StudO-BA Teil A a. F. grundsätzlich zustehenden - Wiederholungsmöglichkeit und die Verpflichtung des beklagten Landes zur Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung gerichtet ist, ist in diesem Ausspruch aber ersichtlich keine "Sanktion" zu erblicken. Er ist auch ansonsten nicht zu beanstanden, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
4. Die Ergebnisunrichtigkeit des Urteils ergibt sich auch nicht aus der sinngemäßen Behauptung des beklagten Landes, Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils seien inkonsistent.
Das beklagte Land trägt hierzu vor, der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung biete keine tragfähige Grundlage für die Urteilsbegründung. Das Verwaltungsgericht spreche mit dem Tenor eine Verpflichtung aus, lege ausweislich der Urteilsgründe aber die Erhebung einer Anfechtungsklage zugrunde. Die im Tenor getroffene Entscheidung sei auch insofern falsch, als nur eine Verpflichtung zur erneuten ermessensfehlerfreien Entscheidung hätte ausgesprochen werden dürfen. Eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass die Gewährung eines Zweitversuchs die einzig richtige Entscheidung sei, liege nicht vor.
Zwar legt das Verwaltungsgericht zu Beginn der Entscheidungsgründe nur den für Anfechtungsklagen maßgeblichen Obersatz des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugrunde und führt auch im weiteren Verlauf nicht näher aus, worauf sich die tenorierte Verpflichtung des beklagten Landes zur Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs stützt. Das Verwaltungsgericht ist jedoch in Anbetracht des im Tatbestand wiedergegebenen Klageantrags sowie des Entscheidungstenors ersichtlich von einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ausgegangen. Dies entsprach auch dem für die Bestimmung der statthaften Klageart maßgeblichen Begehren des Klägers, das zunächst auf die Verpflichtung des beklagten Landes zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, hilfsweise zur Gewährung einer Wiederholungsprüfung ‑ jeweils unter Aufhebung des Bescheids vom 30.3.2021 - gerichtet war, und das der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Verpflichtung zur Gewährung einer Wiederholungsprüfung (Zweitversuch) unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 30.3.2021 beschränkt hat.
Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die tenorierte Verpflichtung des beklagten Landes, dem Kläger eine Wiederholungsmöglichkeit als Zweitversuch einzuräumen, nicht hätte ergehen dürfen. Wie bereits aufgezeigt, steht dem Kläger gemäß § 13 Abs. 2 StudO-BA Teil A a. F. ein Wiederholungsversuch zu, weil es sich bei der inmitten stehenden Prüfung um seinen Erstversuch handelt und der mit Bescheid vom 30.3.2021 verfügte Ausschluss von der Wiederholungsmöglichkeit rechtswidrig war. Selbst wenn man - wie offenbar das beklagte Land - die Einräumung einer Wiederholungsmöglichkeit im Sinne eines Zweitversuchs als "Sanktion" begreifen wollte, ergäbe sich daraus nichts anderes. Denn § 20 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A a. F. sah - anders als die aktuell geltende Regelung - lediglich drei mögliche Sanktionen für ordnungswidriges Verhalten in Prüfungen vor: 1. der Kandidatin oder dem Kandidaten wird die Wiederholung der Studienleistung aufgegeben, 2. die Studienleistung, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, wird mit "nicht ausreichend" bewertet, 3. in besonders schweren Fällen, wie beispielsweise der wiederholten Täuschung im Rahmen der Erbringung eines Leistungsnachweises, wird die Kandidatin oder der Kandidat von einer Wiederholung der Studienleistung ausgeschlossen. Da nach der nicht zu beanstandenden Annahme des Verwaltungsgerichts mangels besonders schweren Falls die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A a. F. im Fall des Klägers nicht vorlagen und seine Prüfungsleistung bereits nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StudO-BA Teil A a. F. (bestandskräftig) mit "nicht ausreichend" bewertet worden war, kam nur noch die in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StudO-BA Teil A a. F. genannte Wiederholung der Studienleistung in Betracht. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar und wird mit dem Zulassungsvorbringen auch nicht erläutert, welche anderweitige Maßnahme das beklagte Land hätte ergreifen wollen, wäre es - wie von ihm angemahnt - nur zur erneuten ermessensfehlerfreien Entscheidung über die wegen des von ihm angenommenen ordnungswidrigen Verhaltens zu treffende(n) Sanktion(en) verpflichtet worden.
II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen einer Verletzung des Anspruchs des beklagten Landes auf Gewährung rechtlichen Gehörs zuzulassen.
Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Auch erwächst daraus keine Pflicht der Gerichte, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen. So ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann festgestellt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, das Gericht habe das Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidung entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.
Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22.11.2005 ‑ 2 BvR 1090/05 -, DVBl. 2006, 113 = juris Rn. 26 m. w. N.
Nach diesen Maßstäben zeigt das beklagte Land einen Gehörsverstoß nicht auf.
1. Soweit es geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag zum Vorliegen einer Täuschungshandlung sowie eines Täuschungsvorsatzes nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt, ergibt sich daraus schon deshalb keine das Entscheidungsergebnis berührende Gehörsverletzung, weil das Verwaltungsgericht hierauf nicht tragend abgestellt hat. Wie ausgeführt, hat es vielmehr dahinstehen lassen, ob in dem Verhalten des Klägers eine Täuschungshandlung erblickt werden kann und ob er mit Täuschungsvorsatz gehandelt hat. Das Vorbringen des beklagten Landes zu diesen Tatbestandsmerkmalen war daher entgegen der Darstellung der Zulassungsbegründung nicht entscheidungserheblich.
2. Die Rüge des beklagten Landes, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seinem Vorbringen zum Vorliegen eines besonders schweren Falls auseinandergesetzt, führt ebenfalls nicht zur Annahme eines Gehörsverstoßes. Die vom beklagten Land in diesem Zusammenhang benannten Aspekte hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Zusammenfassung des Vorbringens des beklagten Landes im Tatbestand sowie seiner Ausführungen im Rahmen der Entscheidungsgründe, insbesondere zum (im Ergebnis offen gelassenen) Vorliegen einer Täuschungshandlung und eines Täuschungsvorsatzes, aber auch im Rahmen der Prüfung eines besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens, zur Kenntnis genommen und auch erwogen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht - wie oben (B. I. 2. a.) bereits ausgeführt - entgegen der Rüge des beklagten Landes nicht lediglich behauptet, ein planvolles Agieren oder ein Verschleiern der wahren Quellen sei nicht zu erkennen, ohne dies zu begründen. Den Entscheidungsgründen ist vielmehr zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht diese Feststellung darauf gestützt hat, dass der Kläger zwar wissenschaftliche Standards missachtet habe, indem er wörtliche Zitate nicht durch Anführungszeichen gekennzeichnet und nicht ausreichend zwischen Primär- und Sekundärquellen unterschieden habe (Urteilsabdruck Seite 9), jedoch am Ende der betroffenen Absätze unter Verwendung einer Fußnote angegeben habe, woher der Text stammt (Urteilsabdruck Seite 7). Das Verwaltungsgericht hat sich ferner ausweislich der Ausführungen auf Seite 8 des Urteilsabdrucks mit dem Umfang der übernommenen Textstellen und der Frage der Eigenleistung befasst und ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger "fast die gesamte Arbeit aus Versatzstücken anderer Werke nahezu wörtlich übernommen hat", ohne dies den wissenschaftlichen Standards entsprechend kenntlich zu machen (Urteilsabdruck Seite 9). Ein Gehörsverstoß liegt weder darin, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des beklagten Landes nicht sämtlich (erneut) im Rahmen der Prüfung eines besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens erwähnt und gewürdigt hat, noch darin, dass es dieses nicht zum Anlass genommen hat, einen besonders schweren Fall ordnungswidrigen Verhaltens festzustellen, wie es das beklagte Land für richtig hält.
III. Die Berufung ist schließlich auch nicht zuzulassen, um die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu überprüfen. Soweit der Zulassungsantrag auf dieses Ziel gerichtet ist und geltend macht, die Auferlegung der Verfahrenskosten allein auf das beklagte Land sei mit der Teilaufhebung des streitgegenständlichen Bescheids nicht in Einklang zu bringen, ist er gemäß § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig. Die Vorschrift bezweckt, die oberen Gerichte davon freizustellen, ohne Entscheidung zur Hauptsache isoliert die Kostenentscheidung überprüfen zu müssen. Deshalb steht sie einer Anfechtung (auch) der Kostenentscheidung nur dann nicht entgegen, wenn das Rechtsmittel zur Hauptsache zu einer Sachentscheidung führen kann. Bei Rechtsmitteln, die der Zulassung bedürfen, ist dies erst nach der - hier jedoch aus den vorstehenden Gründen nicht in Betracht kommenden - Zulassung möglich.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.2002 - 4 BN 7.02 -, DÖV 2002, 620 = juris Rn. 8 m. w. N.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der Senatsrechtsprechung, in auf eine Neubewertung oder Zulassung zur Wiederholung von Laufbahnprüfungen gerichteten Verfahren den sog. Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen. Der Senat geht davon aus, dass der Streitgegenstand der wechselseitig eingelegten Rechtsmittel des Klägers und des beklagten Landes denselben Gegenstand (Ausschluss von der Wiederholungsprüfung wegen eines besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens) betreffen, sodass die Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG zur Anwendung kommt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).